Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft

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  • Gründung / Auflösung
  • Organe
  • ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
  • Mitglieder / Gesellschafter
  • Eintritt / Austritt
  • Rechte / Pflichten
  • Haftung

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Begriff (lö)

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https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Genossenschaft oder Kooperative (von Kooperation) bezeichnet einen Zusammenschluss oder Verband von Personen (natürlichen oder juristischen) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder der wirtschaftlichen oder sozialen Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft folgt der Genossenschaftsidee mit ihrem Prinzip der „Hilfe durch Selbsthilfe“. Eine genossenschaftliche Kooperation bietet sich immer dann an, wenn das Verfolgen eines wirtschaftlichen Ziels die Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt, zugleich aber die selbstständige Existenz gewahrt werden soll.[1] Anders als bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) hängt die Geschäftspolitik nicht von den Interessen außenstehender Investoren ab, sondern wird allein von den Belangen der Mitglieder bestimmt.[2] Bei einer Genossenschaft handelt es sich um eine Gesellschaft (juristische Person) des privaten Rechts.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232

Charakterisierung

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern (Legaldefinition des § 1 I GenG). Die Genossenschaft ist damit seit Einführung der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt (Genossenschaftsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.10.2006, BGBl. I 2230). Der Charakter der Genossenschaft kommt zum Ausdruck: (1) In der Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft sowie in der Selbstverwaltung durch die Genossenschaftsorgane; (2) im gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb, der - in Abhängigkeit vom Einzelfall - im Sinn der Förderungsaufgabe nicht unbedingt gewinnorientiert sein muss. Die dt. Genossenschaft als einer Form solidarischer Selbsthilfe hat eine privatrechtliche Erscheinungsform; sie ist eingebunden in den marktwirtschaftlichen Prozess. Im Gegensatz dazu weisen Genossenschaftsformen im Ausland oft gemeinwirtschaftliche oder halbstaatliche Formen mit ordnungspolitischem Anspruch auf.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/

https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und hat aus diesem Grund eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Gründungsvoraussetzungen sind die Erstellung einer schriftlichen Satzung, eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose (Grundlage dafür ist in der Regel ein Businessplan) sowie die Aufnahme in einen Revisionsverband.

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449 https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/weitere-informationen/genossenschaften Allgemeines

Genossenschaften sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Haftung

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU S 7 Nach § 1 Abs 1 GenG definiert sich eine Genossenschaft als eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederanzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Daraus lässt sich, als zentrales Merkmal ein Förderungsauftrag ableiten.1

Gewinnerzielungsabsicht ist aber kein Wesensmerkmal. Die Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks ist auschlaggebend. Es macht aber keinen Unterschied ob er ideeller oder materieller Natur ist.2 Die Genossenschaft ist Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), dh die Normen des UGB sind ebenso anzuwenden.3

Diese Rechtsform ist eine Gesellschaft, da sie eine durch Rechtsgeschäft, von mindestens zwei Personen begründete Rechtsgemeinschaft darstellt. Sie will einen bestimmten Zweck erreichen. Die Mitgliederanzahl ist jedoch offen und sie ist somit nicht den Gesellschaften ieS zuzuordnen. Des Weiteren ist sie weder Personen- noch Kapitalgesellschaft. Vielmehr weist sie Merkmale beider Formen auf.4

Die wesentlichsten Unterschiede ergeben sich aber im Vergleich zur Kapitalgesellschaft. Unter anderem durch den im Gesetz normierten Förderungsauftrag, dem beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl, in der personalistischen Ausgestaltung, die stärker ist (zB Kopfstimmrechte), und die doch recht eingeschränkte Übertragung der Mitgliedschaften unter Lebenden.5

Dennoch ist sie näher an einer Kapitalgesellschaft als an einer Personengesellschaft. Im gesetzlichen Rahmen (§ 11 GenG) kann sie personalistischer oder kapitalistischer ausgestaltet werden.6 Dies kann durch den Genossenschaftsvertrag geschehen, wobei dies nur in Punkten erfolgen darf, die das GenG ausdrücklich zur Disposition stellt (vgl § 11 GenG).

Rieder / Huemer (2016), S. Genossenschaften sind • Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlosse­ ner Mitgliederzahl, • die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Förderungsauftrag; § 1 Abs 1 G enG1).

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

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Bedeutung

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eigene

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Arten

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https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

Zweck von Genossenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden.

Die Fördergenossenschaften sind als Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaft ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) darstellt. Die Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und Kontrolle), sowie Kapitalgeber.

Dagegen ist bei einer Produktivgenossenschaft ein Unternehmen in die Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.

In modernen Volkswirtschaften waren und sind in jüngerer Zeit Neugründungen von Genossenschaften in klassischen, vor allem aber in innovativen und/oder „alternativen“ Bereichen zu verzeichnen. ev lö

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU D. Ausgestaltungsformen .......................................................................................................... 9 1. Grundsätzliches .................................................................................................................... 9 2. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ................................................................... 9 3. Genossenschaften mit beschränkter Haftung .................................................................... 10 4. Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232

Arten

1. Wirtschaftliche Arten: a) Förderungsgenossenschaft (Hilfs-Genossenschaft), die als Hilfswirtschaft der auch weiterhin selbstständig bestehenden Mitgliederwirtschaften anzusehen ist.

Arten: (1) Beschaffungs-Genossenschaft: (a) Bezugs-Genossenschaft der Handwerker (Handwerkergenossenschaften), (b) Einkaufs-Genossenschaft des Handels, (c) Bezugs-Genossenschaft der Landwirte, (d) Verkehrsgenossenschaften, (e) Konsumgenossenschaft (Verbraucher-Genossenschaft); (2) Absatz-Genossenschaft (Bezugs- und Absatzgenossenschaft): (a) Absatz-Genossenschaft der Handwerker (Handwerkergenossenschaften), (b) landwirtschaftliche Absatz-Genossenschaft und Produktions-Genossenschaft (Molkereigenossenschaften); (3) Kreditgenossenschaft: Gewerbliche (Volksbanken), ländliche (Raiffeisenbanken); (4) Wohnungsbaugenossenschaft; (5) Nutzungs-Genossenschaft (landwirtschaftliche Dienstleistungsgenossenschaften).

b) Produktivgenossenschaft (Voll-Genossenschaft), bei der neben dem Genossenschaftsbetrieb keine Mitgliederwirtschaften bestehen, weil die Mitglieder in der Genossenschaft gemeinsam arbeiten.

2. Kulturelle/soziale Arten: z.B. Förderung kultureller Einrichtungen, Unterstützung notleidender Mitglieder. – 3. Firma und Haftung für Verbindlichkeiten: Die Firma muss den Zusatz eingetragene Genossenschaft (eG) oder die Abkürzung „eG” aufweisen (§ 3 I GenG). Für die Haftung von Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen (§ 2 GenG), wobei die Satzung mit Bezug auf das Thema "Nachschusspflicht der Mitglieder zur Insolvenzmasse" ihrer in Insolvenz geratenen Genossenschaft unterschiedliche Regelungen treffen kann: (1) Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschusspflicht: Die Mitglieder haften für die Schulden der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen; (2) Genossenschaft mit beschränkter Nachschusspflicht: Die Mitglieder haften mit der in der Satzung festgelegten Haftsumme (nicht unter dem Geschäftsanteil); (3) Genossenschaft ohne Nachschusspflicht: Die Mitglieder haften nur mit dem Geschäftsanteil.


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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Organe

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https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

Organe der Genossenschaft

Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Genossenschaftsvertrag kann stattdessen aber auch die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt – sofern nicht eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorgesehen ist – durch die Generalversammlung.

Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitglieds zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft; darüber hinaus weist ihm § 24e GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. In Genossenschaften mit nicht mehr als 40 Mitarbeitern muss die Satzung keinen Aufsichtsrat vorsehen. Ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen, muss dieser aus mindestens drei Personen bestehen.[64]

Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt. Zumindest einmal im Jahr (spätestens im achten Monat nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU I. Organe ............................................................................................................................... 12 A. Vorstand 3. Bestellungsorgan ................................................................................................................ 13 a. Generalversammlung ......................................................................................................... 13 b. Aufsichtsrat ......................................................................................................................... 14 c. Beirat .................................................................................................................................. 14 d. Gerichtliche Bestellung

Generalversammlung

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/ Organe der eingetragenen Genossenschaft sind: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. In der Generalversammlung als oberstem Willensbildungsorgan hat jeder Genosse eine Stimme. Ab 1 500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung treten. Der Vorstand, mindestens zwei von der Generalversammlung gewählte Genossen, leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Genossen. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern müssen nur ein Vorstandsmitglied wählen.

https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft Die wichtigsten Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand. Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder sind immer auch Genossenschaftsmitglieder (Prinzip der Selbstverwaltung).

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449 https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/weitere-informationen/genossenschaften

Rieder / Huemer (2016), S. 447 Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:

  • einen Vorstand und
  • eine Generalversammlung.
  • Ein Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd m indestens 40 Arbeitnehm er beschäftigt (§ 24 Abs 1).
  • Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die §§ 268 bis 285 UGB über die Abschlussprüfung samt Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen (§ 22 Abs 6). Abschlussprüfer sind die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren. umformulieren

5. Sonstige Organe Die Einrichtung fakultativer Organe, etwa eines Beirats, ist zulässig. In den Genossenschaftsvertrag sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. Die Zustimmung zu einzelnen Geschäften oder zu Arten von Geschäften kann einem fakultativen Organ Vorbehalten sein (§ 19). Aufgaben, die gesetzlich zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind, können nicht einem fakultativen Organ übertragen werden.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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NN

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Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Tabellen

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  2. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  3. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  5. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  7. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  8. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  10. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  12. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  13. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  14. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  15. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  16. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  17. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  18. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  19. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  20. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  21. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  22. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  23. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  24. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  25. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.

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