Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft

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https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Genossenschaft oder Kooperative (von Kooperation) bezeichnet einen Zusammenschluss oder Verband von Personen (natürlichen oder juristischen) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder der wirtschaftlichen oder sozialen Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft folgt der Genossenschaftsidee mit ihrem Prinzip der „Hilfe durch Selbsthilfe“. Eine genossenschaftliche Kooperation bietet sich immer dann an, wenn das Verfolgen eines wirtschaftlichen Ziels die Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt, zugleich aber die selbstständige Existenz gewahrt werden soll.[1] Anders als bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) hängt die Geschäftspolitik nicht von den Interessen außenstehender Investoren ab, sondern wird allein von den Belangen der Mitglieder bestimmt.[2] Bei einer Genossenschaft handelt es sich um eine Gesellschaft (juristische Person) des privaten Rechts.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232

Charakterisierung

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern (Legaldefinition des § 1 I GenG). Die Genossenschaft ist damit seit Einführung der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt (Genossenschaftsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.10.2006, BGBl. I 2230). Der Charakter der Genossenschaft kommt zum Ausdruck: (1) In der Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft sowie in der Selbstverwaltung durch die Genossenschaftsorgane; (2) im gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb, der - in Abhängigkeit vom Einzelfall - im Sinn der Förderungsaufgabe nicht unbedingt gewinnorientiert sein muss. Die dt. Genossenschaft als einer Form solidarischer Selbsthilfe hat eine privatrechtliche Erscheinungsform; sie ist eingebunden in den marktwirtschaftlichen Prozess. Im Gegensatz dazu weisen Genossenschaftsformen im Ausland oft gemeinwirtschaftliche oder halbstaatliche Formen mit ordnungspolitischem Anspruch auf.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/

https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und hat aus diesem Grund eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Gründungsvoraussetzungen sind die Erstellung einer schriftlichen Satzung, eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose (Grundlage dafür ist in der Regel ein Businessplan) sowie die Aufnahme in einen Revisionsverband.

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449 https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/weitere-informationen/genossenschaften Allgemeines

Genossenschaften sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Haftung

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU S 7 Nach § 1 Abs 1 GenG definiert sich eine Genossenschaft als eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederanzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Daraus lässt sich, als zentrales Merkmal ein Förderungsauftrag ableiten.1

Gewinnerzielungsabsicht ist aber kein Wesensmerkmal. Die Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks ist auschlaggebend. Es macht aber keinen Unterschied ob er ideeller oder materieller Natur ist.2 Die Genossenschaft ist Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), dh die Normen des UGB sind ebenso anzuwenden.3

Diese Rechtsform ist eine Gesellschaft, da sie eine durch Rechtsgeschäft, von mindestens zwei Personen begründete Rechtsgemeinschaft darstellt. Sie will einen bestimmten Zweck erreichen. Die Mitgliederanzahl ist jedoch offen und sie ist somit nicht den Gesellschaften ieS zuzuordnen. Des Weiteren ist sie weder Personen- noch Kapitalgesellschaft. Vielmehr weist sie Merkmale beider Formen auf.4

Die wesentlichsten Unterschiede ergeben sich aber im Vergleich zur Kapitalgesellschaft. Unter anderem durch den im Gesetz normierten Förderungsauftrag, dem beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl, in der personalistischen Ausgestaltung, die stärker ist (zB Kopfstimmrechte), und die doch recht eingeschränkte Übertragung der Mitgliedschaften unter Lebenden.5

Dennoch ist sie näher an einer Kapitalgesellschaft als an einer Personengesellschaft. Im gesetzlichen Rahmen (§ 11 GenG) kann sie personalistischer oder kapitalistischer ausgestaltet werden.6 Dies kann durch den Genossenschaftsvertrag geschehen, wobei dies nur in Punkten erfolgen darf, die das GenG ausdrücklich zur Disposition stellt (vgl § 11 GenG).

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

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Bedeutung

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Literatur

Weblinks

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NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Tabellen

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Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  2. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  3. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  5. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  7. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  8. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  10. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  12. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  13. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  14. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  15. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.

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