Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zahlung

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Begriff (lö)

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siehe auch-> Einzahlung, Auszahlung ev (nur) Cash-Flow ev erg Zufluss, Abfluss

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https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlung Unter Zahlung (englisch payment, französisch payement) versteht man in der Wirtschaft die Übereignung von Geld Blödsinn vom zahlungspflichtigen Schuldner an den Zahlungsempfänger (Gläubiger). Die Zahlung ist eine der wichtigsten wirtschaftlichen Transaktionen, die stets mit Geld zusammenhängen. Als Geld gilt im Zahlungssinne Bargeld, Buchgeld oder Geldsurrogate.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlung-50843 1. Allgemein: Unter einer Zahlung versteht man grundsätzlich die Übertragung einer Geldforderung durch einen Zahlungspflichtigen auf eine Partei, die vom Begünstigten anerkannt wird.

2. Rechtlich: Übereignung einer bestimmten Menge Geldes, meist (aber nicht immer) zwecks Erfüllung einer Geldschuld. Zahlung nach dem Gesetz nur durch gesetzliche Zahlungsmittel möglich; der Gläubiger muss sich eine andere Art der Zahlung gefallen lassen, wenn sie der Verkehrssitte entspricht, z.B. durch Scheck oder durch Überweisung.

Zahlung an Ladenangestellte wirkt i.Allg. schuldtilgend, nicht aber die an Handlungsreisende (§§ 55 f. HGB).

Über die Anrechnung einer nicht alle Forderungen des Gläubigers deckenden Zahlung vgl. Erfüllung; entsprechende Regelung für die Anrechnung von Steuerzahlungen (vgl. §§ 42, 224 ff. AO).

https://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=136726 F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Zahlung, die Übergabe von Geld in bestimmter Summe oder von Geldsurrogaten (Papiergeld, Banknoten) zu Eigentum. Die Z. kann wie jede Übergabe von Sachen verschiedene Rechtsgründe haben (Erfüllung einer Verbindlichkeit, Schenkung, Begründung einer Verbindlichkeit, z. B. einer Darlehnsschuld). Der Effekt der Z. wird erreicht, wenn der Zahlende Eigentümer der Geldstücke war, welche er gezahlt hat. War er nicht Eigentümer, so erwirbt der Empfänger Eigentum und die Z. wird gültig, wenn der Empfänger in gutem Glauben empfing und ausgab oder das Empfangene mit seinem Gelde vermischte, nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 371, Sächs. Gesetzb. §§. 296, 297 und nach Deutschem Bürgerl. Gesetz §. 295 schon, wenn er das Geld oder das Geldsurrogat in gutem Glauben empfing, auch wenn die Geldstücke gestohlen oder unterschlagen waren; nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 15, §§. 45‒47; Ⅰ, 11, §. 662; Ⅰ, 16, §§. 72, 73 und nach engl. Recht nur, sofern er gegen Entgelt erwarb. Wußte der Empfänger, daß das Geld dem Zahlenden nicht gehöre und daß dieser auch sonst zur Verfügung über die Geldstücke nicht befugt sei, so haftet er, wenn er die Geldstücke ausgegeben hat, dem Eigentümer auf Ersatz; wenn sie sich bei ihm finden, auf Rückgabe. Eine Z. mit ungültigem (z. B. verrufenem oder falschem) Gelde ist keine; die Wirkung der Z. tritt nicht ein, wenn der Empfänger das ungültige Geld zurückgiebt. Hat der Empfänger aus Irrtum weniger erhalten, als gezahlt sein sollte, z. B. einen Hundertmarkschein statt eines Fünfhundertmarkscheins, so gilt nur das wirklich Empfangene als gezahlt. Hat er umgekehrt mehr erhalten, so haftet er auf Rückgabe; wenn er in gutem Glauben empfing, nur soweit er das Erhaltene noch hat, oder bei Weitergabe, soweit er bereichert ist. Die Z. braucht nicht direkt zwischen den Personen zu erfolgen, für welche die Wirkungen der Z. eintreten sollen; die Wirkungen treten auch ein, wenn infolge Auftrags, Anweisung (auch durch Postanweisung), Checks (s. d.), trassierten Wechsels (s. d.) für den Interessenten ein Dritter zahlt, wenn

http://www.zeno.org/Pierer-1857/A/Zahlung?hl=zahlung Pierer's Universal-Lexikon

489] Zahlung (Solutio), 1) die in der Absicht, die Verbindlichkeit zu erfüllen, geschehende Leistung des Gegenstandes der Obligation an den zum Empfang fähigen Gläubiger, od. dessen befugten Stellvertreter, od. an denjenigen, welchem zahlen zu dürfen bei der Begründung der Obligation der Schuldner ermächtigt worden ist (Solutionis causa adjectus); insbesondere 2) die Entrichtung einer bestimmten Quantität baaren Geldes zu diesem Zwecke durch Aufzählung desselben. Die allgemeinsten Grundsätze über die Z., welche sich jedoch mit Rücksicht auf den Inhalt der Obligation u. dabei getroffene Nebenverabredungen vielfach modificiren können, sind ...

http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Zahlung?hl=zahlung Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 835-836. [835] Zahlung, die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten Schuld, namentlich einer Geldschuld. Das Bürgerliche Gesetzbuch gebraucht richtigerweise Z. nicht wie bisher oft geschah, auch für Leistung (s. d.) oder Erfüllung (s. d. und Schuldverhältnis) und verordnet über sie Allgemeines in § 244, 245 und 270, Abs. 1, dahin: 1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Z. in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Z. in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen[835] ist. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Z. für den Zahlungsort maßgebend ist. 2) Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Z. nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Z. so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre (d. h. in jetzigem Reichsgeld). 3) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

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Bedeutung

  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Ermittlung / Berechnung

einen löschen

fe 

eigene

Berechnung[13]

NN[14]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

Excel

  • NN lässt sich in Excel mit der Funktion VAR.P() ermitteln.[15]

NN

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 8.5.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 8.5.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 8.5.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 8.5.2025;

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Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  2. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  5. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  7. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  10. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  11. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  12. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  13. [ Microsoft Support, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  15. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  17. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  18. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.

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