Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. August 2025, 20:40 Uhr
Gliederung ====
* Begriff und Bedeutung
- Gründung / Auflösung
- Organe
- ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
- Mitglieder / Gesellschafter
- Eintritt / Austritt
- Rechte / Pflichten
- Haftung
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Kurzinfo!
Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung: Gen, ev Kooperative
- Synonyme: ev Kooperative
siehe auch-> Europäische Genossenschaft
erg
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/
https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft
In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und hat aus diesem Grund eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Gründungsvoraussetzungen sind die Erstellung einer schriftlichen Satzung, eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose (Grundlage dafür ist in der Regel ein Businessplan) sowie die Aufnahme in einen Revisionsverband.
https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449
https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU
S 7
Die Genossenschaft ist Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), dh die Normen des UGB sind ebenso anzuwenden.3
Die wesentlichsten Unterschiede ergeben sich aber im Vergleich zur Kapitalgesellschaft. Unter anderem durch den im Gesetz normierten Förderungsauftrag, dem beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl, in der personalistischen Ausgestaltung, die stärker ist (zB Kopfstimmrechte), und die doch recht eingeschränkte Übertragung der Mitgliedschaften unter Lebenden.5
Dennoch ist sie näher an einer Kapitalgesellschaft als an einer Personengesellschaft. Im gesetzlichen Rahmen (§ 11 GenG) kann sie personalistischer oder kapitalistischer ausgestaltet werden.6 Dies kann durch den Genossenschaftsvertrag geschehen, wobei dies nur in Punkten erfolgen darf, die das GenG ausdrücklich zur Disposition stellt (vgl § 11 GenG).
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]
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Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
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Arten
- Weiterleitung:
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.
- Genossenschaftszwecke
In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[14]
- Haftung (§ 2 GenG [2])
- Genossenschaft mit unbeschränkter Flaftung (Gen muH):[15]
- Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
- Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
- Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossenschafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
- Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
- Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossenschaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
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Organe
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
- Organe der Genossenschaft
Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Genossenschaftsvertrag kann stattdessen aber auch die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt – sofern nicht eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorgesehen ist – durch die Generalversammlung.
Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitglieds zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft; darüber hinaus weist ihm § 24e GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. In Genossenschaften mit nicht mehr als 40 Mitarbeitern muss die Satzung keinen Aufsichtsrat vorsehen. Ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen, muss dieser aus mindestens drei Personen bestehen.[64]
Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt. Zumindest einmal im Jahr (spätestens im achten Monat nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU
I. Organe ............................................................................................................................... 12
A. Vorstand
3. Bestellungsorgan ................................................................................................................ 13
a. Generalversammlung ......................................................................................................... 13
b. Aufsichtsrat ......................................................................................................................... 14
c. Beirat .................................................................................................................................. 14
d. Gerichtliche Bestellung
Generalversammlung
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/
Organe der eingetragenen Genossenschaft sind: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. In der Generalversammlung als oberstem Willensbildungsorgan hat jeder Genosse eine Stimme. Ab 1 500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung treten. Der Vorstand, mindestens zwei von der Generalversammlung gewählte Genossen, leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Genossen. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern müssen nur ein Vorstandsmitglied wählen.
https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft
Die wichtigsten Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand. Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder sind immer auch Genossenschaftsmitglieder (Prinzip der Selbstverwaltung).
https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449
https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/weitere-informationen/genossenschaften
Rieder / Huemer (2016), S. 447
Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:
- einen Vorstand und
- eine Generalversammlung.
- Ein Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd m indestens 40 Arbeitnehm er beschäftigt (§ 24 Abs 1).
- Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die §§ 268 bis 285 UGB über die Abschlussprüfung samt Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen (§ 22 Abs 6). Abschlussprüfer sind die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren. umformulieren
5. Sonstige Organe Die Einrichtung fakultativer Organe, etwa eines Beirats, ist zulässig. In den Genossenschaftsvertrag sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. Die Zustimmung zu einzelnen Geschäften oder zu Arten von Geschäften kann einem fakultativen Organ Vorbehalten sein (§ 19). Aufgaben, die gesetzlich zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind, können nicht einem fakultativen Organ übertragen werden.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[22] [23] [24] [25] </ref> [26] [27]
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[28] [29] [30] [31] </ref> [32] [33]
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
- Bachl (2018), S. ;
- Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
- Ihlau / Duscha (2019), S. ;
- Mandl / Rabel (1997), S. ;
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
- WPH-Edition (2018), Rz. A ;
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung, Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Brutto- oder Nettounternehmenswert, Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Ertragsbegriffe, Datei:Ertrag.pdf, Stand Dez. 2023;
- Hager: Geldflussrechnung, Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Fiktive Anschaffungskosten, Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung, Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Gutachtens zu beachten, Datei:Gutachten-Prüfung-allg.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten, Datei:Gutachten-Prüfung-UBW.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung, Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Liquidationswert, Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2023;
- Hager: "Bewertungsmethoden – Eine Übersicht", Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Okt. 2024;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Sep. 2023;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Ermittlung und Bedeutung von Ratings, Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Shareholder Value, Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: Ermittlung des Unternehmerlohns, Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 'Unternehmensbewertung' vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung, Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024;
- Hager: Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet, Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: Wozu braucht man Unternehmensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Diskontierungszinssatz – Ein kurzer Überblick, Datei:Zins kurz.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
Tabellen
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Checkliste Gutachten, Datei:Gutachten Checkliste.xlsx, Stand Nov. 2024;
- Hager: Mustertabelle Ertragswertverfahren, Datei:Ertragswert-muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Berechnungstabelle Rating, Datei:Rating.xlsx, Stand Nov. 2024;
- Hager: Berechnungstabelle Svensson-Formel, Datei:Svensson DBB.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle vereinfachtes Ertragswertverfahren, Datei:VEWV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle Wr. Verfahren 1996, Datei:WRV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- Genossenschaft bei Wikipedia, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei WKO.at, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Oesterreich.gv.at, abgefragt 6.7.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ WKO.at, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]</s> <s>[[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>