Zusammenschluss (Begriff): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 12. Februar 2025, 06:03 Uhr


Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Zusammenschluss bezeichnet:

  • im engen Sinn den Zusammenschluss i.S.d. Art III UmgrStG,
  • im weiten Sinn alle gesellschaftsrechtliche Vereingung von bisher stelbständigen Körperschaften (z.B. Verschmelzung i.S.d. Art I UmgrStG) sowie
  • Zusammenschluss i.S. einer Föderation.