Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Endpreis des Abgabeortes: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter dem Endpreis des Abgabeortes versteht man den üblichen Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben.1) Missverständlich
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ist die Einschränkung auf den normalen Geschäftsverkehr,2) da dies Preise im Zeitraum des Schlussverkaufs (Schlussverkaufspreise) ausschließen könnte.
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Judikatur und Literatur entwickelten zahlreiche Kriterien, um den Endpreis des Abgabeortes näher zu bestimmen. Dabei ist der Unterschied zum Mittelpreis des Verbrauchsortes oftmals so gering, dass die Judikate dazu auch für den Endpreis des Abgabeortes maßgeblich sind.
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1) § 15 Abs 2 EStG.
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2) So Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 15 Tz 40.
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Im Einzelnen sind dies:
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* „Üblich“: Der Begriff „üblich“ verweist auf eine Bewertung, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, den tatsächlichen persönlichen Nutzen sowie dessen persönliche Verhältnisse kommt es nicht an.3) Es handelt sich somit um einen objektivierten Wert, der bei Unternehmensanteilen standalone, dh ohne Verbundeffekte, zu ermitteln ist.
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3) Jakom/Ebner, EStG18 (2025) § 15 Rz 11.
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* Abgabeort: Mit „Abgabeort“ soll der Ort bezeichnet werden, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht verschafft. Sollte der Arbeitgeber über mehrere Betriebsstätten verfügen, ist der Ort maßgeblich, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht übergeht, und nicht der Ort, an dem der Arbeitgeber die Leistung anbietet.4) Nicht maßgeblich sind somit Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter.5)
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4) Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 48.
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5) Rz 138 LStR.
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:Die Verwendung des Begriffs des Abgabeortes stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Sachbezüge für seine Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Maßstab bewerten
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kann.6)
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6) Jakom/Ebner, EStG18, § 15 Rz 11.
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* Berücksichtigung der Umsatzsteuer: Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so inkludiert der Betrag auch die Umsatzsteuer.7)
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* Zeitpunkt der Bewertung: Der Zeitpunkt der Bewertung für die Ermittlung des üblichen Endpreises am Abgabeort ist der Zuflusszeitpunkt. Bei Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Bewertung nach dem maßgeblichen Nutzungszeitraum. Bei der Bewertung nach dem Endpreis kann der Zuflusszeitpunkt den Wert mitbestimmen. Dagegen stellt der BFH bei Aktienerwerb auf das beiderseitig verbindliche Verpflichtungsgeschäft ab.8)
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7) Rz 4027 EStR, unter Verweis auf VwGH 10. 12. 1997, 95/13/0078.
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8) Vgl Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 50 und die dort angeführten weiteren Quellen.
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* Bezug durch den Letztverbraucher:9) Maßgeblich ist der Preis, den der Verbraucher zahlt, und nicht der, den ein Händler bereit ist, zu bezahlen.10) Unsystematisch legt Rz 222b LStR den Wert eines überlassenen Gebrauchtwagens mit dem Mittelwert aus Händlereinkaufs- und -verkaufspreis fest.
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9) Vgl auch Pkt 2.3.
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10) Für Gebrauchtwagen, vgl BFH 17. 6. 2005, VI R 84/04.
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:Durch die Formulierung „den Letztverbraucher […] zu zahlen haben“ ergibt sich, wie beim Teilwert, eine Erwerberposition, dh, Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen. Darin besteht auch der Unterschied zum gemeinen Wert. Maßgeblich ist der Endverbraucher-, und nicht der Großhandelspreis.
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:<s>Zur Frage, inwieweit fremde Preise maßgeblich sind, vgl Pkt 2.3.</s>
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* Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe: Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist wiederum auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.11)
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11) Rz 138 LStR.
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;Rechtsentwicklung
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Der mit dem StRefG 2015/2016 eingeführte Begriff ersetzt den bis dahin verwendeten Begriff „Mittelpreis des Verbrauchsortes“. Er ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden.12)
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12) Vgl § 124b Z 275 EStG und Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 16, Tz 39.
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Durch die Neuregelung wurden die Bestimmungen des § 8 Abs 2 dEStG (sinngemäß) übernommen.13) Ursprünglich entstammt der Begriff „Endpreis“ dem deutschen Wett-
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bewerbsrecht.14) Laut den Gesetzesmaterialien erfolgte die Neuregelung, um bisherigen Praxisproblemen zu begegnen.15)
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13) Vgl Jakom/Ebner, EStG18, § 15 Rz 11.
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14) Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 60 ff.
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15) Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 16 Tz 39.
  
 
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Version vom 19. Oktober 2025, 13:48 Uhr

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Ex Aufsatz SWK Unter dem Endpreis des Abgabeortes versteht man den üblichen Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben.1) Missverständlich ist die Einschränkung auf den normalen Geschäftsverkehr,2) da dies Preise im Zeitraum des Schlussverkaufs (Schlussverkaufspreise) ausschließen könnte. Judikatur und Literatur entwickelten zahlreiche Kriterien, um den Endpreis des Abgabeortes näher zu bestimmen. Dabei ist der Unterschied zum Mittelpreis des Verbrauchsortes oftmals so gering, dass die Judikate dazu auch für den Endpreis des Abgabeortes maßgeblich sind.

1) § 15 Abs 2 EStG. 2) So Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 15 Tz 40.

Im Einzelnen sind dies:

  • „Üblich“: Der Begriff „üblich“ verweist auf eine Bewertung, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, den tatsächlichen persönlichen Nutzen sowie dessen persönliche Verhältnisse kommt es nicht an.3) Es handelt sich somit um einen objektivierten Wert, der bei Unternehmensanteilen standalone, dh ohne Verbundeffekte, zu ermitteln ist.

3) Jakom/Ebner, EStG18 (2025) § 15 Rz 11.

  • Abgabeort: Mit „Abgabeort“ soll der Ort bezeichnet werden, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht verschafft. Sollte der Arbeitgeber über mehrere Betriebsstätten verfügen, ist der Ort maßgeblich, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht übergeht, und nicht der Ort, an dem der Arbeitgeber die Leistung anbietet.4) Nicht maßgeblich sind somit Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter.5)

4) Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 48. 5) Rz 138 LStR.

Die Verwendung des Begriffs des Abgabeortes stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Sachbezüge für seine Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Maßstab bewerten

kann.6)

6) Jakom/Ebner, EStG18, § 15 Rz 11.

  • Berücksichtigung der Umsatzsteuer: Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so inkludiert der Betrag auch die Umsatzsteuer.7)
  • Zeitpunkt der Bewertung: Der Zeitpunkt der Bewertung für die Ermittlung des üblichen Endpreises am Abgabeort ist der Zuflusszeitpunkt. Bei Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Bewertung nach dem maßgeblichen Nutzungszeitraum. Bei der Bewertung nach dem Endpreis kann der Zuflusszeitpunkt den Wert mitbestimmen. Dagegen stellt der BFH bei Aktienerwerb auf das beiderseitig verbindliche Verpflichtungsgeschäft ab.8)

7) Rz 4027 EStR, unter Verweis auf VwGH 10. 12. 1997, 95/13/0078. 8) Vgl Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 50 und die dort angeführten weiteren Quellen.

  • Bezug durch den Letztverbraucher:9) Maßgeblich ist der Preis, den der Verbraucher zahlt, und nicht der, den ein Händler bereit ist, zu bezahlen.10) Unsystematisch legt Rz 222b LStR den Wert eines überlassenen Gebrauchtwagens mit dem Mittelwert aus Händlereinkaufs- und -verkaufspreis fest.

9) Vgl auch Pkt 2.3. 10) Für Gebrauchtwagen, vgl BFH 17. 6. 2005, VI R 84/04.

Durch die Formulierung „den Letztverbraucher […] zu zahlen haben“ ergibt sich, wie beim Teilwert, eine Erwerberposition, dh, Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen. Darin besteht auch der Unterschied zum gemeinen Wert. Maßgeblich ist der Endverbraucher-, und nicht der Großhandelspreis.
Zur Frage, inwieweit fremde Preise maßgeblich sind, vgl Pkt 2.3.
  • Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe: Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist wiederum auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.11)

11) Rz 138 LStR.

Rechtsentwicklung

Der mit dem StRefG 2015/2016 eingeführte Begriff ersetzt den bis dahin verwendeten Begriff „Mittelpreis des Verbrauchsortes“. Er ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden.12)

12) Vgl § 124b Z 275 EStG und Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 16, Tz 39.

Durch die Neuregelung wurden die Bestimmungen des § 8 Abs 2 dEStG (sinngemäß) übernommen.13) Ursprünglich entstammt der Begriff „Endpreis“ dem deutschen Wett- bewerbsrecht.14) Laut den Gesetzesmaterialien erfolgte die Neuregelung, um bisherigen Praxisproblemen zu begegnen.15)

13) Vgl Jakom/Ebner, EStG18, § 15 Rz 11. 14) Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 60 ff. 15) Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 16 Tz 39.

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[1] [2] [3] [4] [5] [6]

Bedeutung

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Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[7] [8] [9] [10] [11] [12]

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

fe 

eigene

Berechnung[13]

NN[14]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

Excel

  • NN lässt sich in Excel mit der Funktion VAR.P() ermitteln.[15]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;

[16] [17] [18] [19] [20] [21]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2014) Rz.
  • IDW S 1 (2018) Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Tabellen

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  2. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  5. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  7. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  10. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  11. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  12. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  13. [ Microsoft Support, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  15. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  17. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
  18. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.

<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]</s> [[Kategorie:Wert]] <s>[[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>