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Version vom 13. August 2025, 07:18 Uhr
Gliederung ====
* Begriff und Bedeutung
- Gründung / Auflösung
- Organe
- ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
- Mitglieder / Gesellschafter
- Eintritt / Austritt
- Rechte / Pflichten
- Haftung
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Kurzinfo!
Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft
Die Europäische Gesellschaft, häufig auch Europäische Aktiengesellschaft (international auch lateinisch Societas Europaea, kurz SE), ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.
- Merkmale der Europäischen Gesellschaft
Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie hat folgende Merkmale:
- Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.[1]
- Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.[2]
- Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.[3]
- Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR[4] haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen.[5]
- Ihre Aktionäre versammeln sich in der Hauptversammlung und üben grundlegende Rechte aus (sozusagen die Eigentümerrechte).
- Die Geschäftsführung kann auf folgende zwei Weisen ausgeübt werden:[6]
- Entweder führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert (Dualistisches System),
- oder ein Verwaltungsrat übernimmt die Leitung der SE in eigener Verantwortung (Monistisches System). Für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Vertretung der „monistischen“ SE muss der Verwaltungsrat geschäftsführende Direktoren bestellen. Diese können entweder – als interne geschäftsführende Direktoren – aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder stammen; dann müssen aber die nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mehrheit sein. Oder es kann sich um dem Verwaltungsrat nicht angehörende Personen handeln, dann spricht man von externen geschäftsführenden Direktoren.
- Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragen werden. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.[7]
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“[8]
- Rechtliche Grundlagen
- Europäische Union
Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h., sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.
Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Europäische Kommission hat am 17. November 2010 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung vom 8. Oktober 2001 vorgelegt,[24] in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt und Vorschläge dazu in Aussicht stellt. Sie schlägt dabei insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens vor.
- Österreich
In Österreich wurde das SE-Gesetz am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610
Die Societas Europaea (SE) oder Europäische Aktiengesellschaft ist wie andere auf Europaebene eingeführte Gesellschaftsformen (europäisches Gesellschaftsrecht) ein Produkt der Harmonisierungsbemühungen im Gesellschaftsrecht. Rechtlich handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Das Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Ihr Sitz muss in einem EU-Mitgliedsstaat liegen. Bez. der Führungsstruktur besteht ein Wahlrecht zwischen einem dualistischen oder einem monistischen System (neudeutsch: two-tier-Modell oder one-tier-Modell). In der Bundesrepublik Deutschland rechtlich eingeführt worden ist die SE durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft, SEE-Gesetz, vom 22.12.2004 (BGBl. I 3675, m.spät.Änd.), einem sog. Artikelgesetz. In dessen Art. 1 wird die Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (SE-Ausführungsgesetz-SEAG) geregelt.
- Begriff
1. Allgemeines: Durch Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl. L 294/1 vom 10.11.2001) geschaffene europarechtliche (transnationale) Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mit der in erster Linie erreicht werden soll, dass mit der Gründung einer Societas Europaea die Möglichkeit eröffnet wird, dass a) Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten fusionieren oder eine Holding errichten; b) Gesellschaften u.a. juristische Personen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten, die wirtschaftlich tätig sind, gemeinsame Tochtergesellschaften gründen. In Kraft getreten am 8.10.2004 (Art. 70).
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176879/europaeische-gesellschaft/
Die E. ist eine Rechtsform für Unternehmen in der EU, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind oder tätig werden wollen. Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8.10.2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren am 8.10.2004 in Kraft getreten. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation: Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Vielmehr stehen alle in der Europa AG vereinigten Unternehmensteile auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage. Eine Europa AG muss in ihrem Firmennamen den Zusatz »SE« (lat.: Societas Europea) aufnehmen.
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se
Zur EWR-weiten Harmonisierung eines neuen Gesellschaftstypus und zur Vereinfachung Binnengrenzen überschreitender Wirtschaftstätigkeiten von Gesellschaften hat die EU die Societas Europaea (= „SE“) zur Verfügung gestellt. Diese Gesellschaft steht allerdings nicht gleichwertig neben den bisherigen binnenstaatlichen Gesellschaftsformen zur freien Auswahl, sondern hat vielmehr ein auf bestimmte Funktionen beschränktes Aufgabengebiet. Für die SE wird die Struktur und die Funktionsweise europaweit einheitlich vorgegeben und ab dem Zeitpunkt der Firmenbucheintragung mit einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Den Mitgliedsstaaten belässt die SE-Verordnung nur in eng abgegrenzten Teilbereichen einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, von dem Österreich durch sein SE-Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Rieder / Huemer (2016), S.
433
Die SE ist gemäß Art 1 SE-VO
• eine Gesellschaft,
• deren Kapital in Aktien zerlegt ist.
• Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapi
tals.
• Die SE besitzt Rechtspersönlichkeit und ist damit eine juristische Person.
Die SE ist eine der AG nachgebildete supranationale Rechtsform, deren Kapital ebenso in Aktien zerlegt ist.
- Das M indestgrundkapital beträgt 120.000 Euro (sofern nicht sondergesetzliche Bestimmungen einen höheren Betrag festlegen, etwa GliicksspielG)
- Die Finna muss (am Anfang oder am Ende; nicht in der Mitte) den Zusatz „SE” enthalten.
- Die SE ist im nationalen Register (in Österreich: Firmenbuch) einzutragen.
- Veröffentlichungen haben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen.
- Der Sitz der SE befindet sich zwingend in jenem Mitgliedstaat, in dem sich die Plauptverwaltung der SE befindet (Art 8 SE-VO ermöglicht die Sitzverlegung in einen anderen M itgliedstaat unter Aufrechterhaltung der Identität der Gesellschaft).
Eine Besserstellung oder Diskriminierung der SE im Verhältnis zur AG ist unzulässig, es sei denn, die SE-VO sieht dies ausdrücklich vor (Art 10 SE-VO).
Anwendung findet die SE ihrem Zweck entsprechend insbesondere für grenzüberschreitende Tätigkeiten von relativ großen Unternehmen: grenzüberschreitende Übernahme ausländischer Unternehmen; internationale Konzernrestrukturierungsmaßnahmen; Bildung einer Holdinggesellschaft; grenzüberschreitende, identitätswahrende Sitzverlegung; Umwandlung einer AG in eine SE (W ahlmöglichkeit bei Organisationsform).
- 434 B. Rechtsquellen
Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; SE) ist eine supratlnationale Rechtsform. Sie wurde durch die unm ittelbar anwendbare VO (EG) ^ 2157/2001 (SE-VO), zuletzt geändert durch VO (EG) N r 517/2013, eingefiijlrt. die in der SE-VO vorgesehenen Erm ächtigungen bzw Aufträge wurden dem SEG, das mit dem GesRÄG 2004 erlassen wurde, umgesetzt. Ergän^e,lcj sieht die Richtlinie 2001/86/EG Regelungen über die M itbestim m ung d e r/^ ., beitnehm er vor (SE-RL), die in den §§ 208 ff ArbVG um gesetzt wurden. jm Übrigen sind au f die SE auch die Bestim m ungen ihrer Satzung anzuwenden.
Die Rangordnung der einzelnen SE-Regelungen ist in Art 9 SE-VO fest_ gelegt. Weitere Details der Rangordnung ergeben sich aus den a llg e m e in ^ Prinzipien der SE/AG. Danach unterliegt die SE
- zunächst den Bestimmungen der SE-VO,
- sowie den SE-RL-Bestimmungen, sofern die SE-VO direkt au f diese verweist,
- weiters - sofern die SE-VO dies ausdrücklich zulässt - den Bestim m ungen der Satzung der SE,
- sodann den Vorschriften des nationalen A usführungsgesetzes - in Österreich somit dem SEG (wobei dies mit den für die AG m aßgeblichen Richtlinien in Einklang stehen muss; A rt 9 Abs 2 SE-VO) - sowie
- dem nationalen AktG und
- den Bestimmungen der Geschäftsordnungen (für Aufsichtsrat und Vorstand) Überdies ist bei börsenotierten SE der Corporate Governance Kodex zu beachten.
eigene
Der Begriff bezeichnet:
Begriff bedeutet.
Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
Rieder / Huemer (2016), S. 434
In den letzten Jahren wird die SE verstärkt von der Praxis angenommen. Mit Stichtag 24.10.2015 waren in der Europäischen Union 1.611 SE eingetragen, 18 davon in Österreich1. Diese Tendenz dürfte steigend sein. Ein österreichisches Unternehmen (STRABAG SE mit Eintragungsdatum 15. 10. 2004) war europaweit eine der ersten SE. zu Bedeutung
eigene
Gründung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft
Gründung
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[23] bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer SE: 1. Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften, 2. Gründung einer Holding-Gesellschaft, 3. Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE, 4. Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).
Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig und haftungsbeschränkt, es besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Tochter-SE: Gleich wie Holding-SE mit der zusätzlichen Möglichkeit, dass auch nicht Haftungsbeschränkte Gesellschaften eine SE Tochter gründen können.
Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.
Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.
Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden. Eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften nach Art. 54 Abs. 2 AEUV (darunter fallen die Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie weitere juristische Personen mit Erwerbszweck) sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gegründet werden. Die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610
2. Gründungsformen: Im Gebiet der EU können Handelsgesellschaften in der Form der Europäischen Aktiengesellschaft nach den Vorschriften der oben genannten VO gegründet werden.
a) Die im Anhang der VO genannten nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedsstaats zulässigen Aktiengesellschaften, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der EU haben, können eine Societas Europaea durch Verschmelzung gründen, sofern mind. zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen.
b) Aktiengesellschaften und GmbHs können unter den genannten Voraussetzungen eine Holding-Societas Europaea gründen, sofern mind. zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mind. zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.
c) Gesellschaften und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können eine Tochter-Societas Europaea durch Zeichnung ihrer Aktien gründen, sofern die Voraussetzungen wie bei c) vorliegen.
d) Eine Aktiengesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden ist, kann in eine Societas Europaea umgewandelt werden, wenn sie seit mind. zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art. 2).
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176879/europaeische-gesellschaft/
Eine SE kann durch Gründung einer Holding- oder gemeinsamen Tochtergesellschaft, durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens 2 Mitgliedstaaten sowie durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft entstehen. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss dabei mindestens 120.000 € betragen.
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se
- Gründungsformen einer SE
Verschmelzung-SE: Gehören zumindest zwei Aktiengesellschaften kraft ihres Sitzes und ihrer Hauptverwaltung dem Recht verschiedener EWR-Staaten an, so können sie durch Verschmelzung eine SE mittels Aufnahme oder Neugründung errichten. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Gesellschaft die Form einer SE an. Im Fall einer Verschmelzung durch Neugründung ist die neue Gesellschaft eine SE. Dazu ist unter anderem ein Verschmelzungsplan zu erstellen, der unter anderem die Satzung der SE, Firma und Sitz der sich zu verschmelzenden Gesellschaften sowie der SE, Umtauschverhältnis der Aktien, Einzelheiten der Übertragung der Aktien der SE etc. zu enthalten hat. In den Hauptversammlungen ist für Verschmelzungen (in Österreich) eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Aktionärsstimmen zu erwirken und die Vorgänge im Firmenbuch einzutragen. Damit erlischt die übertragende Gesellschaft und ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die übernehmende SE über bzw. bei einer SE-Neugründung erlöschen alle verschmelzenden Gesellschaften.
Holding-SE: Aktiengesellschaften, aber auch GmbHs (!) mit Sitz und Hauptverwaltung in einem EWR-Staat können eine Holding-SE gründen, wenn sie dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Gründergesellschaften bleiben in diesem Fall bestehen und gehen nicht unter. Es ist ein unter anderem prüfungsbedürftiger Gründungsplan mit Firma und Sitz der SE notwendig sowie die Festlegung der Umtauschverhältnisse und eines Mindestprozentsatzes der notwendigerweise einzubringenden Anteile in die Holding-SE. Auch hier ist die Holding-Gründung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen in den (österreichischen) Gesellschaften zu beschließen.
Tochter-SE: Nicht nur mindestens zwei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften oder GmbHs), sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen (!) Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in einem EWR-Staat können eine Tochter-SE gründen, wenn sie dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.
Umwandlungs-SE: Eine bestehende Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in einem EWR-Staat kann in eine SE umgewandelt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre lang schon eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Dafür ist ein Umwandlungsplan samt Bericht und Prüfung zu erstellen und es bedarf dazu einer Genehmigung von drei Viertel der abgegebenen Aktionärsstimmen. Eine SE kann auch wieder in eine österreichische Aktiengesellschaft (rück-) umgewandelt werden.
- Gründungserfordernisse einer (österreichischen) SE
- Stammkapital
Das Mindestgrundkapital einer SE beträgt 120.000,00 EUR (sofern nicht sondergesetzliche Bestimmungen einen höheren Betrag vorsehen) und sie muss in der Satzung ihren Sitz am Betriebsort, am Ort der Geschäftsleitung oder der Verwaltung haben.
- Firma und Firmenbucheintragung
Der Firma der SE muss der Zusatz „SE“ angefügt oder vorausgestellt werden. Die Eintragung hat im örtlich zuständigen Firmenbuch beantragt zu werden und ist erst möglich, wenn auch die Fragen der Mitarbeiterbeteiligung geklärt sind (siehe unten). Die Eintragung/Löschung einer SE ist überdies auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) (www.evi.gv.at) sowie im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen. Gründer einer SE können nur juristische Personen – also auch eine SE - sein.
Rieder / Huemer (2016), S.
C. Gründung der SE
Numerus clausus der Entstehungsformen: Die Gründung einer SE kann nur erfolgen durch
- Verschmelzung von mindestens zwei in verschiedenen M itgliedstaaten ansässigen AG (4 Ob 51/07i); zum Schutz der G läubiger siehe §§ 21 ff SEG (Austrittsrecht gegen angemessene Barabfindung, Sicherstellung der Forderung),
- Bildung einer Holding-SE durch AG oder GmbH, die in mindestens zwei verschiedenen M itgliedstaaten ansässig sind oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen M itgliedstaat haben,
- Gründung einer Tochter-SE durch mindestens zwei Gesellschaften (einschließlich juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts) im Sinne des Art 54 AEUV (ex Art 48 Abs 2 EGV; zB AG oder GmbH, G esell schaft des bürgerlichen Rechts, etc.), die in verschiedenen M itgliedstaaten ansässig sind oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben; besteht bereits eine SE, kann diese wiederum eine oder mehrere Tochter-SE gründen; sowie
- Um wandlung einer nationalen AG, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dies ist die einfachste Form einer SE-Gründung, da kein Vermögen übertragen wird und lediglich eine Gesellschaft betroffen ist,
- Gründung einer Tochter-SE durch eine SE, wobei hier keine Meer!staatlichkeit erforderlich ist.
Für die Gründung einer SE muss daher mit Ausnahme lediglich jenes Falles, dass eine Tochter-SE durch eine SE gegründet wird, stets ein grenzüberschreitendes Element vorliegen. Der Gründungsvorgang ist im Einzelnen in den Art 15 ff SE-VO bzw §§ 17 ff SEG geregelt, wie etwa die Erstellung einer Satzung m it M indestinhalt. Betreffend Kapital, Kapitalerhaltung und -änderung, Aktien udgl verweist Art 5 SE-VO auf die nationalen Rechtsvorschriften. Zulässig sind daher sowohl Nennbetrags- als auch Stückaktien.
M it der Eintragung der SE im Firmenbuch entsteht die SE als juristische Person (Art 16 SE-VO). Voraussetzung für die Eintragung ist (anders als bei der AG), dass die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung abgeschlossen sind. Wurden vor Eintragung der SE im Firmenbuch Rechtshandlungen in deren Namen vorgenommen und übernimmt diese nach ihrer Eintragung die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, haften die handelnden Personen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch (Art 16 Abs 2 SE-VO).
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;
Auflösung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610
6. Für die Auflösung und Liquidation gilt das Recht des Sitzstaats (Art. 62 ff.).
Rieder / Huemer (2016), S. 439
- F. Beendigung der SE
Hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und ähnlicher Verfahren der SE enthalten weder die SE-VO noch das SEG Sondervorschriften. Vielmehr wird in Art 63 SE-VO auf das Recht des jeweiligen Sitzstaates der SE verwiesen. Für eine SE mit Sitz in Österreich sind daher die Vorschriften des AktG (vgl Seiten 428 ff) zu beachten.
Beachte: Gemäß A rt 66 SE-VO besteht (wenn auch nur frühestens zwei Jahre nach Eintragung einer neu gegründeten SE) die Möglichkeit, eine SE in eine AG nach dem Recht ihres aktuellen Sitzstaates zurück umzuwandeln. Gemäß Art 66 Abs 2 SE-VO führt eine solche (rechtsformändernde) Umwandlung weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen juristischen Person (siehe auch § 33 SEG).
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;
Organe
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft
- Geschäftsleitung, Mitbestimmung, Rechnungslegung und Insolvenz
Die Leitung beziehungsweise Geschäftsführung einer Europäischen Gesellschaft kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und Österreich wird dieses Board Verwaltungsrat genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610
4. Verfassung der Societas Europaea: Die Societas Europaea verfügt über eine Hauptversammlung der Aktionäre und entweder über ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder nur ein Verwaltungsorgan (monistisches System). Das dualistische System hat die Struktur der dt. Aufsichtsratsverfassung, während das monistische System dem angloamerikanischen Board System folgt (Art. 38-45). Für beide Systeme gilt, dass sie Mitglieder der Organe für höchstens sechs Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung berufen können (Art. 46).
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se
- Organisationsverfassung einer (österreichischen) SE
- Dualistische und monistische Organstruktur
Bei der SE kann zwischen der bekannten dualistischen Organverfassung (bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat) und dem so genannten monistischen System gewählt werden. Beim monistischen System sind Leitungs- und Überwachungsorgan im Organ des Verwaltungsrats vereint. Bei beiden Systemen gibt es noch das Organ der Hauptversammlung.
- Verwaltungsrat
Das monistische Leitungsorgan Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft und führt die Geschäfte der SE. Für die laufenden Geschäfte hat der Verwaltungsrat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen. Der Verwaltungsrat hat daher – anders als der Aufsichtsrat - sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben wahrzunehmen. Der VR besteht grundsätzlich aus Arbeitnehmer- und aus Kapitalvertreter (nur natürliche Personen). Kapitalvertreter können mindestens drei (und höchstens zehn) natürliche Personen sein. Die Kapitalvertreter werden von der Aktionärshauptversammlung gewählt und auch von ihr abberufen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als in zehn Aktiengesellschaften oder GmbHs Aufsichtsrats- oder VR-Mitglied sein, wobei ein VR-Sitz zwei Aufsichtsratssitzen entspricht. Sonderregelungen gelten nur für vom Bund, Land oder Gemeinden entsandte VR-Mitglieder oder VR- bzw. AR-Mitglieder von Konzernunternehmen. Ist der VR durch Fehlen von Mitgliedern mehr als drei Monate beschlussunfähig, hat das Gericht auf Antrag Mitglieder zu bestellen. Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat
Bei börsenotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat der Aufsichtsrat aus zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zu bestehen, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens 6 Mitgliedern (Kapitalvertretern) und die Belegschaft zu mindestens 20% aus Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern besteht.
Für die Mitglieder des Verwaltungsrates kann eine Vergütung gewährt werden. Handelt es sich um eine börsenotierte SE sind die Vergütungspolitik und ein Vergütungsbericht zu erstellen und auf der Internetseite zu veröffentlichen. Geschäftsführende Direktoren
Den geschäftsführenden Direktoren (gD) ist die Führung der laufenden Geschäfte und die Erstellung der Jahresabschlüsse und Lageberichte etc. übertragen. GD können ihrerseits VR-Mitglied sein, müssen dies aber nicht! Bei börsenotierten SE dürfen die geschäftsführenden Direktoren nicht VR-Mitglied sein! Der VR- Vorsitzende/Stellvertreter kann kein geschäftsführender Direktor sein. Außerdem müssen bei Personenidentität von VR und geschäftsführenden Direktoren die „reinen“ VR-Mitglieder zahlenmäßig die Mehrheit bilden. Sie werden vom VR auf höchstens fünf Jahre bestellt, können jederzeit abberufen werden und unterliegen auch den Weisungen des VR.
Beim monistischen System wird die SE grundsätzlich durch den VR und die geschäftsführenden Direktoren nach außen vertreten. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des VR und die gD nur gemeinsam vertretungsbefugt. Zur Vereinfachung der Vertretung kann die Satzung aber auch Einzelvertretungsbefugnis von VR-Mitgliedern oder gD vorsehen; auch gemeinsame Vertretungsbefugnis (z.B. VR-Mitglied mit gD oder zwei gD) kann vorgesehen werden.
Börsennotierte Gesellschaften sind verpflichtet, bei einem wesentlichen Geschäft (>als 5% der Bilanzsumme der SE aus dem Vorjahr) mit nahestehenden Unternehmen oder Personen, die Zustimmung des Aufsichtsrates/Verwaltungsrates einzuholen. Übersteigt der Wert des Geschäftes sogar 10% der Bilanzsumme, so ist dies vom Vorstand/ von den geschäftsführenden Direktoren öffentlich bekannt zu machen. Disqualifizierung von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von geschäftsführenden Direktoren
Ein Mitglied des Verwaltungsrates als auch ein geschäftsführender Direktor darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG).
Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Dies gilt auch für eine derartige Verurteilung einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht. Ist oder wird ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein geschäftsführender Direktor disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären, welcher nach 14 Tagen wirksam wird.
Personen, bei denen ein Disqualifizierungsgrund vorliegt, können nicht in das Firmenbuch eintragen werden. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage amtswegig zu ermitteln. Wurde die Rechtsfolge der Disqualifikation vom Strafgericht bedingt nachgesehen, muss in der Anmeldung zum Firmenbuch eine entsprechende Angabe samt Nachweis erfolgen, da dies nicht aus dem Strafregister ersichtlich ist.
Weiters prüft das inländische Gericht, welches die Verurteilung ausspricht, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so verständigt es automationsunterstützt das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht, welches wiederum die Gesellschaft für die Setzung weiterer notwendiger Schritte auffordert. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nicht nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist das HG Wien zuständig. Arbeitnehmermitbestimmung in der SE
Nach den Vorgaben der europäischen Union soll bei einer SE mit inländischem Sitz ein Betriebsrat oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Ausgestaltung der Arbeitnehmermitbestimmung zwischen den Organen der beteiligten Gesellschaften und einem besonderem Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertritt, vereinbart werden. Kommt keine entsprechende Vereinbarung zustande, bestehen Auffangregelungen.
Rieder / Huemer (2016), S.
- D. Organe der SE
Für die Organisation einer SE sieht die SE-VO bzw das SEG zwei M öglichkeiten vor: das dualistische oder das monistische System.
| dualistisches System: | monistisches System: |
|---|---|
| Hauptversammlung | Hauptversammlung |
| Leitungsorgan (Vorstand) | Verwaltungsorgan |
| Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) |
Gemeinsam ist beiden Systemen das Organ der Hauptversammlung. Diese ist für die in der SE-VO und der SE-RL ausdrücklich geregelten Angelegenheiten sowie für die Angelegenheiten, für die eine Hauptversammlung nach dem Recht des Sitzstaates der SE zuständig wäre oder die ihr durch die Satzung im Einklang mit dem Recht des Sitzstaates zugewiesen wurden, zuständig (Art 52 SE-VO). Über die speziell normierten Kompetenzen der Hauptversammlung in der SE-VO (Art 59: Satzungsänderungen; Art 8 Abs 6: Sitzverlegung; Art 40
436 Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Systemen besteht darin, dass beim dualistischen System das operative Leitungsorgan vom Überwachungsorgan getrennt ist, w ohingegen beim m onistischen System beide Funktionen von einem Organ, in Österreich dem Verwaltungsrat („board of directors“), ausgeführt werden. D er österreichische Gesetzgeber hat in Entsprechung des Art 38 SE-VO diese beiden Systeme im SEG vorgesehen. Die Entscheidung für das eine oder andere System hat jed e SE in der Satzung zu treffen. Die einmal getroffene Entscheidung ist durch Satzungsänderung wieder abänderbar.
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Mitglieder / Gesellschafter
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Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
- Bachl (2018), S. ;
- Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
- Ihlau / Duscha (2019), S. ;
- Mandl / Rabel (1997), S. ;
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
- WPH-Edition (2018), Rz. A ;
Judikatur
Unterlage(n)
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- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung, Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Brutto- oder Nettounternehmenswert, Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Ertragsbegriffe, Datei:Ertrag.pdf, Stand Dez. 2023;
- Hager: Geldflussrechnung, Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Fiktive Anschaffungskosten, Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung, Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Gutachtens zu beachten, Datei:Gutachten-Prüfung-allg.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten, Datei:Gutachten-Prüfung-UBW.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung, Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Liquidationswert, Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2023;
- Hager: "Bewertungsmethoden – Eine Übersicht", Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Okt. 2024;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Sep. 2023;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Ermittlung und Bedeutung von Ratings, Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Shareholder Value, Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: Ermittlung des Unternehmerlohns, Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 'Unternehmensbewertung' vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung, Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024;
- Hager: Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet, Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: Wozu braucht man Unternehmensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Diskontierungszinssatz – Ein kurzer Überblick, Datei:Zins kurz.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
Tabellen
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- Hager: Checkliste Gutachten, Datei:Gutachten Checkliste.xlsx, Stand Nov. 2024;
- Hager: Mustertabelle Ertragswertverfahren, Datei:Ertragswert-muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Berechnungstabelle Rating, Datei:Rating.xlsx, Stand Nov. 2024;
- Hager: Berechnungstabelle Svensson-Formel, Datei:Svensson DBB.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle vereinfachtes Ertragswertverfahren, Datei:VEWV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle Wr. Verfahren 1996, Datei:WRV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
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NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
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