Prämissen der Unternehmensbewertung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Unternehmenswert beruht auf den zukünftigen [[Finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüssen]] ([[Zukunftsbezogenheitsprinzip]]). Dabei wird unterstellt, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Nur unterbestimmten Voraussetzungen wird davon abgegangen (vgl. [[Liquidationswert#Bedeutung|Liquidationswert]]).
  
Die Fortführungsprämisse sie ist für den [[Fortführungswert]] (ermittelt nach [[Discounted Cash-Flow-Verfahren|DCF-]], oder [[Ertragswertverfahren]]) maßgeblich.
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Der [[Zukunftserfolgswert]] (ermittelt nach [[Discounted Cash-Flow-Verfahren|DCF-]] oder [[Ertragswertverfahren]]) ist entsprechend der Fortführungsprämisse zu ermitteln.
  
 
== Abwicklungsprämisse ==
 
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Bei Ermittlung des [[Liquidationswert]]es wird der Wert des Vermögens durch eine [[fiktive Liquidation|(fiktive) Liquidation]] ermittelt.<ref>Vgl. KFS E8 Rz. 16</ref>
 
Bei Ermittlung des [[Liquidationswert]]es wird der Wert des Vermögens durch eine [[fiktive Liquidation|(fiktive) Liquidation]] ermittelt.<ref>Vgl. KFS E8 Rz. 16</ref>
  
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=== Fachliteratur ===
 
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* Bertl u.a. (2018)
 
* Bertl u.a. (2018)
 
* Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
 
* Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
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== Einzelnachweise==
 
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* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>
 
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Aktuelle Version vom 22. Februar 2019, 17:59 Uhr

Kurzinfo!

Für die Unternehmensbewertung sind 2 Prämissen zu beachten:

  • Fortführungsprämisse
  • Abwicklungsprämisse

Fortführungsprämisse

Der Unternehmenswert beruht auf den zukünftigen finanziellen Überschüssen (Zukunftsbezogenheitsprinzip). Dabei wird unterstellt, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Nur unterbestimmten Voraussetzungen wird davon abgegangen (vgl. Liquidationswert).

Der Zukunftserfolgswert (ermittelt nach DCF- oder Ertragswertverfahren) ist entsprechend der Fortführungsprämisse zu ermitteln.

Abwicklungsprämisse

Bei Ermittlung des Liquidationswertes wird der Wert des Vermögens durch eine (fiktive) Liquidation ermittelt.[1]

Aus der Abwicklungsprämisse folgt:[2]

  • Im Rahmen der Ermittlung des Liquidationswerts ist von einer begrenzten Abwicklungsdauer auszugehen.
  • Das Unternehmen wird nicht mehr als Ganzes (Unternehmenseinheit) bewertet, sondern nach Maßgabe der festzulegenden Zerschlagungsintensität in (kleinere) Bewertungs- bzw. Verwertungseinheiten (Einzelbewertung).
  • Synergieeffekte sind unbeachtlich.

Literatur

Empfehlungen

  • KFS/BW1 E8

Fachliteratur

  • Bertl u.a. (2018)
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  • Kasperzak / Bastini (2015)
  • Ruiz de Vargas / Zöllner (2015)

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. KFS E8 Rz. 16
  2. Vgl. Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung (2019), Rz. 17