Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Endpreis des Abgabeortes: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter dem Endpreis des Abgabeortes versteht man den üblichen Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben.1) Missverständlich
 
ist die Einschränkung auf den normalen Geschäftsverkehr,2) da dies Preise im Zeitraum des Schlussverkaufs (Schlussverkaufspreise) ausschließen könnte.
 
Judikatur und Literatur entwickelten zahlreiche Kriterien, um den Endpreis des Abgabeortes näher zu bestimmen. Dabei ist der Unterschied zum Mittelpreis des Verbrauchsortes oftmals so gering, dass die Judikate dazu auch für den Endpreis des Abgabeortes maßgeblich sind.
 
 
 
1) § 15 Abs 2 EStG.
 
2) So Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 15 Tz 40.
 
 
 
Im Einzelnen sind dies:
 
* „Üblich“: Der Begriff „üblich“ verweist auf eine Bewertung, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, den tatsächlichen persönlichen Nutzen sowie dessen persönliche Verhältnisse kommt es nicht an.3) Es handelt sich somit um einen objektivierten Wert, der bei Unternehmensanteilen standalone, dh ohne Verbundeffekte, zu ermitteln ist.
 
 
 
3) Jakom/Ebner, EStG18 (2025) § 15 Rz 11.
 
 
 
* Abgabeort: Mit „Abgabeort“ soll der Ort bezeichnet werden, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht verschafft. Sollte der Arbeitgeber über mehrere Betriebsstätten verfügen, ist der Ort maßgeblich, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht übergeht, und nicht der Ort, an dem der Arbeitgeber die Leistung anbietet.4) Nicht maßgeblich sind somit Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter.5)
 
 
 
4) Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 48.
 
5) Rz 138 LStR.
 
 
 
:Die Verwendung des Begriffs des Abgabeortes stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Sachbezüge für seine Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Maßstab bewerten
 
kann.6)
 
 
 
6) Jakom/Ebner, EStG18, § 15 Rz 11.
 
 
 
* Berücksichtigung der Umsatzsteuer: Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so inkludiert der Betrag auch die Umsatzsteuer.7)
 
* Zeitpunkt der Bewertung: Der Zeitpunkt der Bewertung für die Ermittlung des üblichen Endpreises am Abgabeort ist der Zuflusszeitpunkt. Bei Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Bewertung nach dem maßgeblichen Nutzungszeitraum. Bei der Bewertung nach dem Endpreis kann der Zuflusszeitpunkt den Wert mitbestimmen. Dagegen stellt der BFH bei Aktienerwerb auf das beiderseitig verbindliche Verpflichtungsgeschäft ab.8)
 
 
 
7) Rz 4027 EStR, unter Verweis auf VwGH 10. 12. 1997, 95/13/0078.
 
8) Vgl Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 50 und die dort angeführten weiteren Quellen.
 
 
 
* Bezug durch den Letztverbraucher:9) Maßgeblich ist der Preis, den der Verbraucher zahlt, und nicht der, den ein Händler bereit ist, zu bezahlen.10) Unsystematisch legt Rz 222b LStR den Wert eines überlassenen Gebrauchtwagens mit dem Mittelwert aus Händlereinkaufs- und -verkaufspreis fest.
 
 
 
9) Vgl auch Pkt 2.3.
 
10) Für Gebrauchtwagen, vgl BFH 17. 6. 2005, VI R 84/04.
 
 
 
:Durch die Formulierung „den Letztverbraucher […] zu zahlen haben“ ergibt sich, wie beim Teilwert, eine Erwerberposition, dh, Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen. Darin besteht auch der Unterschied zum gemeinen Wert. Maßgeblich ist der Endverbraucher-, und nicht der Großhandelspreis.
 
:<s>Zur Frage, inwieweit fremde Preise maßgeblich sind, vgl Pkt 2.3.</s>
 
* Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe: Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist wiederum auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.11)
 
 
 
11) Rz 138 LStR.
 
 
 
;Rechtsentwicklung
 
Der mit dem StRefG 2015/2016 eingeführte Begriff ersetzt den bis dahin verwendeten Begriff „Mittelpreis des Verbrauchsortes“. Er ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden.12)
 
 
 
12) Vgl § 124b Z 275 EStG und Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 16, Tz 39.
 
 
 
Durch die Neuregelung wurden die Bestimmungen des § 8 Abs 2 dEStG (sinngemäß) übernommen.13) Ursprünglich entstammt der Begriff „Endpreis“ dem deutschen Wett-
 
bewerbsrecht.14) Laut den Gesetzesmaterialien erfolgte die Neuregelung, um bisherigen Praxisproblemen zu begegnen.15)
 
 
 
13) Vgl Jakom/Ebner, EStG18, § 15 Rz 11.
 
14) Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 60 ff.
 
15) Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 16 Tz 39. -->
 
 
 
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Unter dem '''Endpreis des Abgabeortes''' versteht man den üblichen [[Preis]], den [[Konsument|Letztverbraucher]] im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben.<ref>§ 15 Abs 2 EStG 1988[https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P15/NOR40254894].</ref> <s>Missverständlich ist die Einschränkung auf den normalen Geschäftsverkehr,2) da dies Preise im Zeitraum des Schlussverkaufs (Schlussverkaufspreise) ausschließen könnte.</s> Judikatur und Literatur entwickelten zahlreiche Kriterien, um den Endpreis des Abgabeortes näher zu bestimmen. Dabei ist der Unterschied zum Mittelpreis des Verbrauchsortes oftmals so gering, dass die Judikate dazu auch für den Endpreis des Abgabeortes maßgeblich sind.
 
 
 
<s>2) So Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (71. Lfg, 2023) § 15 Tz 40. </s>
 
 
 
<u>Im Einzelnen sind dies:</u>
 
* ''Üblich:''
 
:Der Begriff "üblich“ verweist auf eine Bewertung, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, den tatsächlichen persönlichen Nutzen sowie dessen persönliche Verhältnisse kommt es nicht an.<ref>Jakom (2025), § 15 Rz. 11.</ref> Es handelt sich somit um einen objektivierten Wert, der bei Unternehmensanteilen [[Stand-alone-Betrachtung|standalone]], d.h. ohne [[Verbundeffekt]]e, zu ermitteln ist.
 
 
 
* ''Abgabeort:''
 
:Mit „Abgabeort“ soll der Ort bezeichnet werden, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht verschafft. Sollte der Arbeitgeber über mehrere Betriebsstätten verfügen, ist der Ort maßgeblich, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht übergeht, und nicht der Ort, an dem der Arbeitgeber die Leistung anbietet.<ref>DKMZ (2024), § 15 Tz 48.</ref> Nicht maßgeblich sind somit Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter.<ref>LStR (2005) Rz. 138.</ref>
 
:Die Verwendung des Begriffs des Abgabeortes stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Sachbezüge für seine Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Maßstab bewerten
 
kann.<ref>Jakom (2025), § 15 Rz. 11.</ref>
 
 
 
* ''Berücksichtigung der Umsatzsteuer:''
 
:Ist der Empfänger zum [[Vorsteuer]]abzug nicht berechtigt, so inkludiert der Betrag auch die [[Umsatzsteuer]].<ref>EStR (2000) Rz. 4027, unter Verweis auf VwGH 10. 12. 1997, 95/13/0078.</ref>
 
 
 
* ''Zeitpunkt der Bewertung:''
 
:Der Zeitpunkt der Bewertung für die Ermittlung des üblichen Endpreises am Abgabeort ist der [[Zufluss]]zeitpunkt. Bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnissen] richtet sich die Bewertung nach dem maßgeblichen Nutzungszeitraum. <s>Bei der Bewertung nach dem Endpreis kann der Zuflusszeitpunkt den Wert mitbestimmen. Dagegen stellt der BFH bei Aktienerwerb auf das beiderseitig verbindliche Verpflichtungsgeschäft ab.</s><ref>Vgl. DKMZ (2024), § 15 Rz. 50 und die dort angeführten weiteren Quellen.</ref>
 
 
 
* ''Bezug durch den Letztverbraucher:''
 
:Maßgeblich ist der Preis, den der [[Konsument|Verbraucher]] zahlt, und nicht der, den ein '''linl?'''Händler bereit ist, zu bezahlen.<ref>Für Gebrauchtwagen, vgl BFH 17. 6. 2005, VI R 84/04.</ref> Unsystematisch legt LStR (2005) Rz. 222b den Wert eines überlassenen Gebrauchtwagens mit dem Mittelwert aus Händlereinkaufs- und -verkaufspreis fest.
 
 
 
<s><ref>
 
</ref>
 
9) Vgl auch Pkt 2.3.</s>
 
 
 
:Durch die Formulierung „den Letztverbraucher … zu zahlen haben“ ergibt sich, wie beim Teilwert, eine [[Erwerberposition]], d.h. [[Anschaffungsnebenkosten]] sind zu berücksichtigen. Darin besteht auch der Unterschied zum [[Gemeiner Wert|gemeinen Wert]]. Maßgeblich ist der Endverbraucher-, und nicht der Großhandelspreis.
 
:<s>Zur Frage, inwieweit fremde Preise maßgeblich sind, vgl Pkt 2.3.</s>
 
------------
 
* ''Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe:''
 
:Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist wiederum auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.11)
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
11) Rz 138 LStR.
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Wiktionary, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
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Grundlagen Statistik, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
 
 
== Bedeutung ==
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Anwendungsbereiche:
 
* Geldwerte Vorteile im außerbetrieblichen Bereich: Geldwerte Vorteile im außerbetrieblichen Bereich sind mit dem Endpreis des Abgabeortes zu bewerten. Dies
 
gilt für Wirtschaftsgüter, aber auch Leistungen, die der Steuerpflichtige erhält.16)
 
 
 
16) Vgl § 15 Abs 2 Z 1 EStG.
 
 
 
* Geldwerte Vorteile im betrieblichen Bereich: Der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 EStG kommt bei der Erbringung von Dienstleistungen gegen Sachleistungen nicht
 
zur Anwendung.17) Geldwerte Vorteile sind auch im betrieblichen Bereich analog zu § 15 Abs 2 EStG zu ermitteln. Auch wenn die Sachbezugswerteverordnung nicht
 
unmittelbar anwendbar ist,18) bestehen keine Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Endpreises die Werte laut Sachbezugswerteverordnung zugrunde zu legen.19)
 
 
 
17) Rz 1066 EStR.
 
18) Vgl VwGH 31. 3. 2005, 2002/15/0029.
 
19) Rz 1002 EStR.
 
 
 
:Bei analoger Anwendung des § 15 Abs 2 EStG bei Anlagevermögen ist § 6 Z 9 lit b EStG für den unentgeltlichen Erwerb anwendbar.20) Somit sind die fiktiven Anschaffungskosten in gleicher Höhe anzusetzen.
 
 
 
20) Vgl Rz 1002 EStR.
 
 
 
* Entnahmen im betrieblichen Bereich: Für die Feststellung des Entnahmewertes können die für die Bewertung von Sachbezügen entwickelten Grundsätze herange-
 
zogen werden.21) Dies kann mE nicht für Wirtschaftsgüter, sondern nur für Leistungen gelten.
 
 
 
21) BFH 22. 7. 1988, III R 175/85.
 
 
 
:Für die Umsatzsteuer ist nicht der Endpreis des Abgabeortes, sondern der [[Normalwert]] iSd § 4 Abs 9 UStG maßgeblich.22)
 
 
 
22) Vgl Rz 682 UStR.
 
 
 
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<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
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Wiktionary, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
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Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
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Grundlagen Statistik, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
 
 
== Ermittlung ==
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
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;''Hierarchie der Wertermittlung''
 
Es ist folgende Hierarchie der Wertermittlung zu beachten: '''erg Links'''
 
* Werte laut Verordnung;
 
* eigene oder fremde Endpreise;
 
* Schätzung.
 
 
 
<s>• Beispiel 1
 
Ein Arbeitnehmer erhält im Dezember 2024 eine Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Der anteilige Wert laut Unternehmensbewertung beträgt 2.900. Gleichzeitig erwirbt ein Finanzinvestor Anteile (Anteilswert entsprechend dem Kaufpreis: 3.100).
 
 
 
Entsprechend der Hierarchie der Wertermittlung ist der anteilige Wert laut Kaufpreis maßgeblich. Der Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG wird somit um 100 überschritten.</s>
 
 
 
Für viele Leistungen sind die Werte durch Verordnung festgelegt. Ist dies nicht der Fall, muss der Endpreis des Abgabeortes auf Basis eigener oder fremder Endpreise ermittelt werden. Ist dies nicht möglich oder zu zeitaufwendig, muss eine Schätzung vorgenommen werden.
 
 
 
Der anzusetzende Wert ist mittels eines objektiven Maßstabs zu ermitteln, der sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Verwertbarkeit (Brauchbarkeit) des empfangenen Vorteils ergibt. Auf die subjektive Einschätzung dieser Verwertbarkeit durch den Steuerpflichtigen, den tatsächlichen persönlichen Nutzen sowie dessen persönliche Verhältnisse kommt es nicht an. Sinn der Objektivierung ist auch die Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch die Ausschaltung der unter Umständen von Steuervermeidungsabsicht getragenen Bewertungsmaßstäbe der Vertragsebene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.23)
 
 
 
23) Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 60 mwN.
 
 
 
Wertminderungen kommen für verschieden Faktoren in Frage, insbesondere bei Belastung mit persönlichen Dienstbarkeiten oder der Bereithaltung eines Grundstücks
 
zur Besichtigung durch Kunden. Ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers mindert hingegen nicht den Wert.24)
 
 
 
24) Vgl Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 61 und die dort angeführten Quellen.
 
 
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Wiktionary, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Grundlagen Statistik, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
 
 
=== Werte laut Verordnung ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Die Sachbezugswerteverordnung regelt die Bewertung folgender Sachbezüge:25)
 
* volle freie Station;
 
* Wohnraum;
 
* Deputate in der Land- und Forstwirtschaft;
 
* Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz, Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes;
 
* Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads;
 
* Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen);
 
* kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen;
 
* sonstige Sachbezugswerte.
 
 
 
25) Rz 4029 EStR unter Verweis auf Rz 143 bis 222d LStR.
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Wiktionary, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Grundlagen Statistik, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
 
 
=== Eigene oder fremde Endpreise ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
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Maßgeblich ist der Preis, den der Arbeitgeber für das überlassene Produkt oder eine Dienstleistung erzielt. Darauf, zu welchem Preis funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister am Markt angeboten werden, kommt es nicht an.26) Auch Angebote aus dem Internet sind dabei nicht relevant.27)
 
 
 
26) BFH 30. 5. 2001, VI R 123/00.
 
27) Rz 138 LStR.
 
 
 
Soweit der Arbeitgeber die Sachbezüge nicht zu Endpreisen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (zB Kantinenessen, Produkte werden nur im Großhandel vertrieben), ist der übliche fremde Endpreis anzusetzen.28)
 
 
 
28) Vgl Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 61.
 
 
 
Der übliche Endpreis kann regelmäßig Preislisten, Katalogen, Preisauszeichnungen, Preisschildern oder Preisaufdrucken auf der Verpackung entnommen werden;29) der BFH und die herrschende Meinung setzen ihn mit dem niedrigsten Preis am Markt gleich. Gelegentlich wird er mit dem Preis gleichgesetzt, zu dem der höchste Umsatz erzielt wird, was zu einem abweichenden Ergebnis führen kann.30)
 
 
 
29) Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 60.
 
30) Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 44 mwN.
 
 
 
<s>• Beispiel 2
 
Die Arbeitnehmer eines Elektroeinzelhändlers erhalten einen Marken-Gefrierschrank. Der Endverbrau-
 
cherpreis im eigenen Geschäft beträgt 1.000, beim Elektro-Diskonter 800. Ein Billiggerät ist um 300 zu
 
erhalten.
 
Maßgeblich ist der niedrigste Wert am Markt für das Produkt im Einzelunternehmen, somit 1.000.</s>
 
 
 
Dass der Arbeitnehmer das Produkt oder die Dienstleistung nur angenommen hat, da es gratis ist, kann nicht eingewandt werden. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Möglichkeit besteht, die Sachleistung weiterzugeben oder durch Geld ablösen zu lassen.31)
 
 
 
31) BFH 9. 3. 1990, VI R 48/87.
 
 
 
Der geldwerte Vorteil beim Empfänger ist von den Aufwendungen des Zuwendenden unabhängig.32) Die eigenen Kosten des Arbeitgebers werden allerdings in der Regel die untere Grenze des geldwerten Vorteils bilden.
 
 
 
32) Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 53.
 
 
 
<s>• Beispiel 3
 
Der Endverbraucherpreis eines Elektrogeräts beträgt 2.000, die Selbstkosten des Herstellers 1.000.
 
Die Mitarbeiter bekommen ein Gerät.
 
Maßgeblich ist der Endverbraucherpreis und nicht die Selbstkosten.</s>
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Wiktionary, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Grundlagen Statistik, Stichwort:
 
], abgefragt 19.10.2025.</ref>
 
 
 
=== Schätzung ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s></s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>Ex Aufsatz SWK </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Unter Umständen ist eine Schätzung erforderlich, insbesondere wenn nicht marktgängige Leistungen überlassen werden (zB PKW mit Chauffeur,33) mE auch Wertpapiere ohne Kurswert). Die Schätzung kommt auch bei einem unzumutbaren Arbeitsaufwand bei der Ermittlung in Frage.34)
 
 
 
33) Vgl BFH 15. 5. 2013, VI R 44/11
 
34) Vgl Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 61.
 
 
 
Bei der Schätzung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für die Preisbildung bedeutsam sind.35)
 
 
 
35) Vgl Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG (276. Lfg, 2016) § 8 EStG Rz 61.
 
 
 
Eine Schätzungsmöglichkeit besteht im Vergleich zum Fertigerzeugnis und einem Abschlag nach dem Grad der Fertigstellung. Nach der Verwaltungspraxis kann der Selbstkostenpreis des Unternehmers angesetzt werden.36)
 
 
 
36) Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (24. Lfg, 2024) § 15 Tz 54.
 
 
 
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<u>Weblinks</u>
 
 
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;
 
 
 
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== Nachweispflicht ==
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Für den Endpreis des Abgabeortes gelten die allgemeinen Beweisvorschriften, dh Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 115 BAO) bzw Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht
 
(§ 119 BAO).
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;
 
 
 
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== NN ==
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
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Grundlagen Statistik, Stichwort:
 
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== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
* § 16 Abs. 2 Z 1 EStG 1988;
 
* § 8 Abs. 2 (d)EStG;
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
* EStR 2000 Rz. 4027 ff;
 
* LStR 2002 Rz. 138;
 
 
 
<!-- === Fachgutachten ===
 
-->
 
=== Fachliteratur ===
 
 
 
* DKMZ (2024), § 15 Rz. 43 ff;
 
* Hager (2025);
 
* Herrmann / Heuer / Raupach (2016), § 8 Rz. 55 ff;
 
* Hofstätter / Reichel (2018) § 15 Rz. 31 ff;
 
* Jakom (2024) § 15 Rz. 8 ff;
 
* WGKW (2023), § 15 Rz. 24 ff;
 
 
 
'''erg Aufsatz SWK'''
 
 
 
<!-- === Judikatur ===
 
-->
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
 
 
* Hager: ''Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe'', Basisseminar FAÖ, [[Datei:BewMaß StR kurz.pdf]], Stand Dez. 2024; '''tatsächlich?'''
 
'''erg Aufsatz SWK'''
 
 
 
<!-- === Tabellen ===
 
 
 
=== Folien ===
 
-->
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],
 
<!-- [[Liste englische Fachausdrücke]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen]], [[Liste der verwendeten Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]'' -->
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 19.10.2025;
 
* [
 
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 19.10.2025;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki><s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
 
[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]]
 
[[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]]
 
[[Kategorie:Mathematischer Begriff]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]</s>
 
[[Kategorie:Wert]]
 
<s>[[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 5. Dezember 2025, 05:51 Uhr

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