Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Mittelpreis des Verbrauchsortes: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. Dezember 2025, 17:55 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung:
(zT) ok
Der Mittelpreis des Verbrauchsortes ist jener Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Vorteile am Verbrauchsort im freien Wirtschaftsverkehr zu beschaffen.[1]
Merkmale
- Weiterleitung:
(zT) ok
Ex Unterlage (nv)
Der Mittelpreis des Verbrauchsortes ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- Verbrauchsort,
- freier Wirtschaftsverkehr,
- üblicher Mittelwert und
- objektiver Wert.
Der Verbrauchsort ist jener Ort, an dem der Verbrauch stattfindet. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn als Verbrauchsort größere Gebiete mit annähernd gleicher Marktsituation verstanden werden.[8]
Eine derartige Betrachtung ist schon deshalb erforderlich, weil weitgehend vermieden werden soll, dass der Arbeitgeber für Sachbezüge gleichen Inhalts je nach Wohnort seiner Arbeitnehmer unterschiedliche Sachbezugsbewertung vornehmen muss.[9]
40
40 Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 23.
Der übliche Mittelpreis ergibt sich aus der Marktsituation und lässt der Behörde keinen Ermessensspielraum.[10]
Als üblicher Mittelpreis wird jener anzusehen sein, der ohne Sonderkonditionen (zB Großhandelsrabatt, Großabnehmerrabatt) für den geldwerten Vorteil zu bezahlen wäre. Eine Orientierung an relativ niedrigen Normalpreisen (etwa Supermarktpreise, Diskontpreise) ist zulässig.[11]
Der subjektive Vorteil ist nicht ausschlaggebend, sondern der objektive Wert.[12] Ein Abschlag für „überdimensionierte Vorteile“, die der Steuerpflichtige in dieser Form gar nicht braucht, ist nicht vorzunehmen (vgl BFH BStBl 1969, 73 betr übergroße Dienstwohnung). Auch eine Bewertung in Höhe einer mit der Sachleistung abgegoltenen Forderung ist unzulässig (VwGH 24. 4. 53, 1237/52). Tritt ein Sachbezug an die Stelle eines vereinbarten Entgelts, ist nicht etwa das ursprünglich vereinbarte Entgelt, sondern ebenfalls der Wert nach § 15 Abs 2 anzusetzen. Schließlich ist der einer Verzollung zugrunde gelegte Wert für den Wertansatz des Sachbezug für Belange des § 15 nicht relevant (VwGH 16. 9. 55, 3482/53).
Rechtsentwicklung
- Weiterleitung:
(zT) ok
Der Mittelpreis des Verbrauchsortes findet sich seit dem (d)EStG 1934 im Einkommensteuerrecht. Der Begriff wurde durch ständige Rechtsprechung verfeinert.[19] Durch das StRefG 2015/2016 wurde er ab Veranlagung 2016 durch den Endpreis des Abgabeortes ersetzt.
Ermittlung
- Weiterleitung:
(zT) ok
Wie beim Endpreis des Abgabeortes war beim Mittelpreis des Verbrauchsortes folgende Hierarchie der Wertermittlung zu beachten:
- Werte lt. Verordnung
- Eigene oder fremde Endpreise
- Schätzung
Bei Wertpapieren wurde davon ausgegangen, dass der Mittelpreis des Verbrauchsortes dem Börsenkurswert, sofern dieser nicht vorlag, dem gemeinen Wert entsprach.[26]
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
Literatur
Gesetz
- § 15 Abs 2 EStG 1988 i.d.F.v. StRefG 2015/16; § (d)EStG;
Fachliteratur
- Hofstätter / Reichel (2018) § 15 Rz. 35 ff;
- Jakom (2024) § 15 Rz. 11;
- Quantschnigg / Schuch (1993), § 15, Rz.22 ff;
- WGKW (2023), Rz. 63;
Unterlage(n)
- Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Einzelnachweise
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 22.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 22 u.V.a. VfGH 27. 9. 66, B 60/66.
- ↑
- ↑ DKMZ (2024), § 15 Rz 38a.
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 24.
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 25 uVa VwGH 13. 9. 88, 86/14/0022; BFH BStBl 198S, 995.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ Vgl. DKMZ, § 15 Rz. 43.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ Jakom (2017), § 3 Rz. 69.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 19.10.2025.
[[Kategorie:Wert]]