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Ausstehendes Kapital (ausstehende Einlagen; englisch uncalled share capital, capital outstanding) sind die von den Gesellschaftern noch nicht erfüllten Verpflichtungen zur Einzahlung ihrer Kapitaleinlage. Das Gesetz verlangt keine sofortige und vollständige Einzahlung der Kapitaleinlagen. Aus Gesellschaftsvertrag oder Satzung kann sich deshalb ergeben, in welcher Höhe und wann die Gesellschafter ihrer Gesellschaft Eigenkapital zur Verfügung zu stellen haben. Sind die vorgesehenen Kapitaleinlagen noch nicht vollständig erbracht, so haften die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft insoweit mit ihrem Privatvermögen. Für den Fall einer nicht sofortigen Volleinzahlung des Kapitals ergibt sich bilanziell eine Differenz zwischen dem gezeichneten Kapital und dem tatsächlich eingezahlten Kapital. Dabei unterscheidet das Handelsrecht zwischen den nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (uncalled share capital) und den eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen (capital outstanding). Nur die eingeforderten Einlagen sind auf der Aktivseite der Bilanz als Forderung zu aktivieren.[1]
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Diese strenge handelsrechtliche Unterscheidung ist nur bei Kapitalgesellschaften erforderlich, da bei diesen im Regelfall ausschließlich das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschaftsschulden haftet und deshalb eine genaue Aufschlüsselung des Einzahlungsstatus erforderlich ist. Einzelkaufleute und Personengesellschaften hingegen verfügen nicht über „gezeichnetes Kapital“. Bei ihnen sind anstelle des Bilanzpostens „gezeichnetes Kapital“ die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen (§ 264c Abs. 2 Satz 2 HGB).
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ausstehende Einlagen (Einzahlungen)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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bei AG, KGaA, GmbH noch nicht auf das Gesellschaftskonto eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals der Gesellschafter, d.h. rechtlich Forderungen an die Gesellschafter. Eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) sind auch wirtschaftlich Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter und entsprechend zu bewerten. Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar.
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Ausstehende Einlagen entstehen, wenn Teile des gezeichneten Kapitals noch nicht voll eingezahlt sind. Grundsätzlich muss zumindest ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags sowie ein eventueller Mehrbetrag (Agio) eingezahlt werden (§ 36 a I AktG). Beim Ausweis ist zwischen nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen und eingeforderten ausstehenden Einlagen zu unterscheiden. Erstere sind von dem Posten "gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten "eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen (§ 272 I HGB). Genauer wäre die Bezeichnung "eingefordertes und eingezahltes Kapital". Die eingeforderten ausstehenden Einlagen stellen Forderungen gegenüber den Anteilseignern dar und sind deshalb unter den Forderungen gesondert auszuweisen sowie entsprechend zu bezeichnen (§ 272 I HGB).
  
 
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Version vom 4. November 2025, 07:11 Uhr

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https://de.wikipedia.org/wiki/Ausstehendes_Kapital Ausstehendes Kapital (ausstehende Einlagen; englisch uncalled share capital, capital outstanding) sind die von den Gesellschaftern noch nicht erfüllten Verpflichtungen zur Einzahlung ihrer Kapitaleinlage. Das Gesetz verlangt keine sofortige und vollständige Einzahlung der Kapitaleinlagen. Aus Gesellschaftsvertrag oder Satzung kann sich deshalb ergeben, in welcher Höhe und wann die Gesellschafter ihrer Gesellschaft Eigenkapital zur Verfügung zu stellen haben. Sind die vorgesehenen Kapitaleinlagen noch nicht vollständig erbracht, so haften die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft insoweit mit ihrem Privatvermögen. Für den Fall einer nicht sofortigen Volleinzahlung des Kapitals ergibt sich bilanziell eine Differenz zwischen dem gezeichneten Kapital und dem tatsächlich eingezahlten Kapital. Dabei unterscheidet das Handelsrecht zwischen den nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (uncalled share capital) und den eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen (capital outstanding). Nur die eingeforderten Einlagen sind auf der Aktivseite der Bilanz als Forderung zu aktivieren.[1]

Diese strenge handelsrechtliche Unterscheidung ist nur bei Kapitalgesellschaften erforderlich, da bei diesen im Regelfall ausschließlich das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschaftsschulden haftet und deshalb eine genaue Aufschlüsselung des Einzahlungsstatus erforderlich ist. Einzelkaufleute und Personengesellschaften hingegen verfügen nicht über „gezeichnetes Kapital“. Bei ihnen sind anstelle des Bilanzpostens „gezeichnetes Kapital“ die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen (§ 264c Abs. 2 Satz 2 HGB).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ausstehende-einlagen-einzahlungen-29669 ausstehende Einlagen (Einzahlungen) Ausführliche Definition im Online-Lexikon

bei AG, KGaA, GmbH noch nicht auf das Gesellschaftskonto eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals der Gesellschafter, d.h. rechtlich Forderungen an die Gesellschafter. Eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) sind auch wirtschaftlich Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter und entsprechend zu bewerten. Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen (Einzahlungen) stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar.

https://www.gabler-banklexikon.de/definition/ausstehende-einlagen-55882 Ausstehende Einlagen entstehen, wenn Teile des gezeichneten Kapitals noch nicht voll eingezahlt sind. Grundsätzlich muss zumindest ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags sowie ein eventueller Mehrbetrag (Agio) eingezahlt werden (§ 36 a I AktG). Beim Ausweis ist zwischen nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen und eingeforderten ausstehenden Einlagen zu unterscheiden. Erstere sind von dem Posten "gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten "eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen (§ 272 I HGB). Genauer wäre die Bezeichnung "eingefordertes und eingezahltes Kapital". Die eingeforderten ausstehenden Einlagen stellen Forderungen gegenüber den Anteilseignern dar und sind deshalb unter den Forderungen gesondert auszuweisen sowie entsprechend zu bezeichnen (§ 272 I HGB).

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[1] [2] [3] [4] [5] [6]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[7] [8] [9] [10] [11] [12]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 4.11.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.11.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 4.11.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 4.11.2025;

[13] [14] [15] [16] [17] [18]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2014) Rz.
  • IDW S 1 (2018) Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Tabellen

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 4.11.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.11.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 4.11.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 4.11.2025;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  2. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  5. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  7. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  10. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  12. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  14. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.
  15. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 4.11.2025.

<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]]</s> ev [[Kategorie:Rechnungswesen]] <s>[[Kategorie:Recht, allgemein]]</s> ev[[Kategorie:Steuerrecht]] <s>[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]</s> ev[[Kategorie:Unternehmensrecht]] <s>[[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>