Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Auflösung)
(Organe)
Zeile 75: Zeile 75:
  
 
== Organe ==
 
== Organe ==
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 
''' ok <!-- (zT) erg -->'''
 
  
 
<u>Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:</u><ref>Rieder / Huemer (2016), S. 447.</ref>
 
<u>Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:</u><ref>Rieder / Huemer (2016), S. 447.</ref>

Version vom 12. August 2025, 15:14 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise 1#Erg Rechtsformen (8.3.2025) nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)

Kurzinfo! 
  • Synonyme: Kooperative

Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und Unternehmer kraft Rechtsform.

Sie gleicht im wesentlichen einer Kapitalgesellschaft, Unterschiede sind:[2]

  • der im Gesetz normierten Förderungsauftrag,
  • das beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl,
  • die stärkere personalistischen Ausgestaltung (z.B. Kopfstimmrechte) und
  • die doch eingeschränkte Übertragung der Mitgliedschaften unter Lebenden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der Zwang zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband.

siehe auch-> Europäische Genossenschaft

Arten

Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.

Genossenschaftszwecke

In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[3]

Haftung (§ 2 GenG [2])
  • Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen muH):[4]
Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossen­schaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
  • Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossen­schafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
  • Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossen­schaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.

Gründung

siehe auch-> Unternehmensgründung

Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:[5]

Als juristische Person entsteht sie mit der Eintragung im Firmenbuch. [7]

Auflösung

siehe auch-> Betriebsaufgabe, Liquidation

Die Genossenschaft wird aufgelöst durch:[8]

Nach Auflösung der Genossenschaft schließt die Liquidation an, außer bei Konkurs, amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder Verschmelzung. Nach Beendigung der Abwicklung ist die Genossenschaft im Firmenbuch zu löschen. [9]

Organe

Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:[10]

  • Vorstand und
  • Generalversammlung.

Weiters:[11]

  • Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Revisoren sind für große Genossenschaften als Abschlussprüfer vorgesehen.
  • Beirat kann errichtet werden. Es kann vorgesehen werden dass seine Zustimmung erforderlich ist. Er kann aufgaben übernehmen, die nicht zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

Der Vorstand muss Mitglied der Genossenschaft sein oder Organ eines seiner Mitglieder sein (Prinzip der Selbstverwaltung).

Mitglieder

Hlf Mitglied (lö)

  • Weiterleitung:

 ok 

Genossenschaftsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) nicht aber stille Gesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. [12] Die Mitglieder sind im Mitgliederverzeichnis zu erfassen.

Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht eingeschränkten Mitgliederzahl. Der Ein- oder Austritt eines Mitglieds hat keine rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft, außer die Mindestzahl wird unterschritten.[13] Der Gesellschaftsvertrag kann die gesetzliche Mindestmitgliederzahl von zwei erhöhen und eine Höchstzahl festlegen. [14]

In Deutschland ist das Vorhandensein von mindestens drei Mitgliedern zur Gründung erforderlich,[15] in Österreich ist das Absinken unter zwei Miglieder ein Auflösungsgrund. Einmanngenossenschaften, vergleichbar mit einer Einmann-GmbH, sind unzulässig. Dies widerspricht eindeutig dem Wesen einer Genossenschaft.[16]

Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Branchen im Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Aus dem Förderauftrag der Genossenschaft ergibt sich, dass Personen die nicht gefördert werden können, nicht nicht Mitglieder werden können.[17] Die vertragliche Festlegung wäre nur eine Klarstellung.

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Weiterleitung:

 ok 

Die Genossenschaftsgründer erwerben die Mitgliedschaft durch Unterfertigung des Genossenschaftsvertrages.[18] Weitere Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung, weinn diese durch den Vorstand angenommen wird.[19]

Übertragung der Mitgliedschaft: [20]

  • bei Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen muH): nur wenn dies im Vertrag vorgesehen ist,
  • bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung (Gen mbH): kann die Übertragbarkeit ausgeschlossen werden, ebenso bei
  • bei Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung.

Verlust der Mitgliedschaft

  • Weiterleitung:

 ok 

Mitglieder können ausscheiden durch:[21]

  • Tod,
  • Übertragung ihres Anteils (wenn zulässig),
  • Austritt (Kündigung), zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist oder
  • Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund, wenn dies im Genos­senschaftsvertrag vorgesehen ist. Die Ausschlussgründe sind im Genossenschaftsvertrag anzugeben.

Ausgeschiedene Mitglieder werden aus dem Mitgliederverzeichnis ausgetragen. Offene Guthaben aus dem Genossenschaftsanteil und noch nicht behobene Gewinnanteile sind auf Antrag auszuzahlen. Dabei kann im Gesellschaftsvertrag eine Frist vorgesehen sein. *)

Rechte / Pflichten

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 
Rechte

Die Genossenschafter haben weiters insbesondere folgende Herrschaftsrechte:[22]

  • Auskunftsrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung,
  • Geltendmachung von Fehlern von Generalversammlungsbeschlüssen,
  • Recht auf Einberufung der Generalversammlung (10 % der Mitglieder gemeinsam),
  • Ausfolgung einer Abschrift des G enossenschaftsvertrages sowie der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen,
  • Einsicht in das Protokollbuch und
  • Einsicht in das M itgliederregister.

Darüber hinaus haben G enossenschafter folgende Vermögensrechte:[23]

  • Anspruch auf ihren Gewinnanteil,
  • Anspruch auf ihr Geschäftsguthaben bei Ausscheiden, außer sie übertragen ihren Genossenschaftsanteil einem anderen (dann werden Guthaben übertragen) und
  • Anspruch auf ihren Anteil am Liquidationserlös.
Pflichten

Die Genossenschafter treffen im Wesentlichen folgende Pflichten:[24] erg Links

  • Leistung der Einlage und
  • Deckungspflicht.

Haftung der Mitglieder

  • Weiterleitung:

 ok 

Die Unterschiedlichen Arten von Haftung sind im Kapitel Arten dargestellt. Gläubiger haben keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Genossenschaftsmitglieder. Die Genossenschaft muss sie zur Deckung (Nachschuss) auffordern. [25]

Revisionsverband

  • Weiterleitung:

 ok 

Der Revisionsverband prüft bei Genossenschaften und gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften Österreichs die Jahresabschlüsse (Abschlussprüfung) und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit (Gebarungsprüfung).

Revisionsverbände:[26]

  • CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
  • Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
  • Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Österreichischer Genossenschaftsverband // Schulze-Delitzsch
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
  • Raiffeisen:
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisenverband Oberösterreich eGen
  • Raiffeisenverband Steiermark
  • Raiffeisenverband Tirol
  • Raiffeisenverband Salzburg eGen
  • Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGen
  • Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband regGenmbH
  • Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen

Die Mitgliedschaft zu einem Revisionsverband ist für Genossenschaften eine Gründungsvoraussetzung, das Erlöschen der Mitgliedschaft ein Auflösungsgrund.

Weblinks

Sonstige Besonderheiten

Rechnungswesen

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft

Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Genossenschaften, die aufsichtsratspflichtig sind (d. h., dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen), sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes IKS (internes Kontrollsystem) zu etablieren. Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der Höhe der Umsatzerlöse ab. Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse (entsprechend den Bestimmungen des UGB) unter € 700.000 betragen, sind nicht rechnungslegungspflichtig (d. h., es wäre keine doppelte Buchhaltung notwendig und kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstands zu erstellen). Unabhängig von den UGB Bestimmungen sind jedoch sondergesetzliche Regelungen über die Rechnungslegungspflicht – wie z. B. jene im Genossenschaftsgesetz – vorrangig anzusetzen. Die Satzung kann strengere Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung der Genossenschaft enthalten und damit auch festlegen, dass – unabhängig von der Größe – jedenfalls ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Für alle Genossenschaften ab einer Umsatzgröße von € 700.000 gelten jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des UGB über Ansatzvorschriften, Bewertungsvorschriften und Erstellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus ist ein Bericht des Vorstands bzw. Lagebericht zu erstellen. Für Genossenschaften, die mindestens zwei Merkmale der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 4,84 Mio. Bilanzsumme, € 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB.

BH Skript 152 Die Genossenschaft hat eine von den Kapitalgesellschaften etwas abweichende Darstellung des Eigenkapitals, insbesondere deswegen, weil die Anzahl der Mitglieder offen ist und damit laufenden Schwankungen unterliegt.

Geschäftsanteilkapital und ausstehende Einzahlung auf die Geschäftsanteile

Das Geschäftsanteilkapital besteht aus der Summe der Geschäftsanteile der einzelnen Mitglieder.

Wegen der nicht geschlossenen Mitgliederzahl hat das Geschäftsanteilkapital keine im Genossenschaftsvertrag angegebene Höhe. Eine Veränderung des Kontos erfolgt nur durch den Mitgliederwechsel sowie durch eine statutenmäßige Herabsetzung oder Erhöhung der einzelnen Geschäftsanteile. insoweit hat das Geschäftsanteilkonto Nennwertcharakter.

Sind die Geschäftsanteile nicht zur Gänze einbezahlt, wird das Geschäftsanteilkonto trotzdem in voller Höhe ausgewiesen und der nicht eingezahlte Betrag auf dem Konto "Ausstehende Einzahlung auf die Geschäftsanteile" erfaßt.

Ausscheiden eines Genossenschafters

Mitglieder einer Genossenschaft können mit einer mindestens vierwöchigen Kündigungsfrist mit dem Schluß eines jeden Geschäftsjahres aus der Genossenschaft austreten. Während die Mitglieder einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung spätestens einen Monat nach Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr ihres Ausscheidens Anspruch auf Auszahlung ihren Geschäftsanteiles haben, bleibt dieser bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung und Anteilshaftung gem. § 79 GenG noch durch ein Jahr gebunden. Der Geschäftsanteil ausgeschiedener Mitglieder ist daher bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung auf ein Konto "Geschäftsanteilkapital gem. § 79" umzubuchen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Geschäftsanteil auf ein Konto "Guthaben ausgeschiedener Mitglieder", über welches diese nunmehr verfügen können, umgebucht werden. Zur besseren Übersicht sollte während dieses Jahres eine Saldierung der ausstehenden Einlage des ausgeschiedenen Mitglieds mit dessen Geschäftsanteil nicht erfolgen. Daher ist auch eine etwaige ausstehende Einlage auf ein eigenes Konto "Ausstehende Einzahlungen auf Geschäftsanteile gem. § 79" umzubuchen.

Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung kann die oben angeführte Verbuchung entfallen; da der ausgeschiedene Genossenschafter mit Fertigstellung des Rechnungsabschlusses ohnehin Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens hat, kann der Geschäftsanteil sofort mit Stichtag des Ausscheidens auf ein Konto "Guthaben ausgeschiedener Mitglieder", welches bereits mit der ausstehenden Einlage saldiert ist, umgebucht werden.

Gewinn- bzw. Verlustvortrag

Soweit der Gewinn nicht schon bei Erstellung des Rechnungsabschlusses dem Reservefonds zugewiesen wurde, wird er in der Bilanz (ebenso wie ein eventueller Verlust) gesondert vorgetragen.

Beschließt die Generalversammlung eine Ausschüttung des Gewinnes an die Mitglieder, wird der Gewinn auf ein Konto "Nichtbehobene Gewinnanteile (Dividenden)" umgebucht. Dieses Konto stellt eine Verbindlichkeit dar.

Reservefonds

Reservefonds entspricht den Rücklagen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung besteht nicht, jedoch kann der Genossenschaftsvertrag die Bildung derartiger Rücklagen vorsehen. In der Regel werden sie zur Deckung bilanzmäßiger Verluste verwendet.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[27] [28] [29] [30] </ref> [31] [32]

Steuer

  • Weiterleitung:

 erg 

https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital aufzubringen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung.

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449

eigene Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es keine Mindest-KÖSt, die zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[33] [34] [35] [36] </ref> [37] [38]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[39] [40] [41] [42] </ref> [43] [44]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[45] [46] [47] [48] </ref> [49] [50]

Literatur

Gesetz

  • GenG

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 443 ff;
  • Smole: "Organe der Genossenschaft", Diplomarbeit JKU Linz 2020, Online bei JKU

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
  2. Smole (2020), S. 7.
  3. [ WKO.at, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
  4. Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
  5. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 446.
  6. Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
  7. Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
  9. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
  10. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  11. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  12. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  13. Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
  14. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  15. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
  16. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  17. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  18. Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
  19. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 451.
  20. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 451.
  21. Rieder / Huemer (2016), S. 451.
  22. Rieder / Huemer (2016), S. 452.
  23. Rieder / Huemer (2016), S. 452.
  24. Rieder / Huemer (2016), S. 452.
  25. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 445.
  26. Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände, abgefragt 6.7.2025.
  27. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  28. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  29. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  30. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  31. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  32. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  33. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  34. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  35. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  36. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  37. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  38. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  39. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  40. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  41. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  42. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  43. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  44. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  45. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  46. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.

[[Kategorie:Unternehmensrecht]]