Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Europäische Gesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | Die Europäische Gesellschaft, häufig auch Europäische Aktiengesellschaft (international auch lateinisch Societas Europaea, kurz SE), ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. | ||
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| + | Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie hat folgende Merkmale: | ||
| + | * Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.[1] | ||
| + | * Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.[2] | ||
| + | * Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.[3] | ||
| + | * Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR[4] haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen.[5] | ||
| + | * Ihre Aktionäre versammeln sich in der Hauptversammlung und üben grundlegende Rechte aus (sozusagen die Eigentümerrechte). | ||
| + | * Die Geschäftsführung kann auf folgende zwei Weisen ausgeübt werden:[6] | ||
| + | :* Entweder führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert (Dualistisches System), | ||
| + | :* oder ein Verwaltungsrat übernimmt die Leitung der SE in eigener Verantwortung (Monistisches System). Für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Vertretung der „monistischen“ SE muss der Verwaltungsrat geschäftsführende Direktoren bestellen. Diese können entweder – als interne geschäftsführende Direktoren – aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder stammen; dann müssen aber die nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mehrheit sein. Oder es kann sich um dem Verwaltungsrat nicht angehörende Personen handeln, dann spricht man von externen geschäftsführenden Direktoren. | ||
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| + | * Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragen werden. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.[7] | ||
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| + | Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“[8] | ||
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| + | ;Rechtliche Grundlagen | ||
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| + | Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h., sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden. | ||
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| + | Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. | ||
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| + | Die Europäische Kommission hat am 17. November 2010 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung vom 8. Oktober 2001 vorgelegt,[24] in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt und Vorschläge dazu in Aussicht stellt. Sie schlägt dabei insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens vor. | ||
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| + | ;''Österreich'' | ||
| + | In Österreich wurde das SE-Gesetz am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. | ||
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| + | Die Societas Europaea (SE) oder Europäische Aktiengesellschaft ist wie andere auf Europaebene eingeführte Gesellschaftsformen (europäisches Gesellschaftsrecht) ein Produkt der Harmonisierungsbemühungen im Gesellschaftsrecht. Rechtlich handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Das Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Ihr Sitz muss in einem EU-Mitgliedsstaat liegen. Bez. der Führungsstruktur besteht ein Wahlrecht zwischen einem dualistischen oder einem monistischen System (neudeutsch: two-tier-Modell oder one-tier-Modell). In der Bundesrepublik Deutschland rechtlich eingeführt worden ist die SE durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft, SEE-Gesetz, vom 22.12.2004 (BGBl. I 3675, m.spät.Änd.), einem sog. Artikelgesetz. In dessen Art. 1 wird die Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (SE-Ausführungsgesetz-SEAG) geregelt. | ||
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| + | ;Begriff | ||
| + | 1. Allgemeines: Durch Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl. L 294/1 vom 10.11.2001) geschaffene europarechtliche (transnationale) Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mit der in erster Linie erreicht werden soll, dass mit der Gründung einer Societas Europaea die Möglichkeit eröffnet wird, dass a) Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten fusionieren oder eine Holding errichten; b) Gesellschaften u.a. juristische Personen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten, die wirtschaftlich tätig sind, gemeinsame Tochtergesellschaften gründen. In Kraft getreten am 8.10.2004 (Art. 70). | ||
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| + | Die E. ist eine Rechtsform für Unternehmen in der EU, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind oder tätig werden wollen. Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8.10.2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren am 8.10.2004 in Kraft getreten. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation: Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Vielmehr stehen alle in der Europa AG vereinigten Unternehmensteile auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage. Eine Europa AG muss in ihrem Firmennamen den Zusatz »SE« (lat.: Societas Europea) aufnehmen. | ||
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| + | ''<u>https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se </u>'' <s></s> <!-- --> | ||
| + | Zur EWR-weiten Harmonisierung eines neuen Gesellschaftstypus und zur Vereinfachung Binnengrenzen überschreitender Wirtschaftstätigkeiten von Gesellschaften hat die EU die Societas Europaea (= „SE“) zur Verfügung gestellt. Diese Gesellschaft steht allerdings nicht gleichwertig neben den bisherigen binnenstaatlichen Gesellschaftsformen zur freien Auswahl, sondern hat vielmehr ein auf bestimmte Funktionen beschränktes Aufgabengebiet. Für die SE wird die Struktur und die Funktionsweise europaweit einheitlich vorgegeben und ab dem Zeitpunkt der Firmenbucheintragung mit einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Den Mitgliedsstaaten belässt die SE-Verordnung nur in eng abgegrenzten Teilbereichen einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, von dem Österreich durch sein SE-Gesetz Gebrauch gemacht hat. | ||
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Version vom 17. Juli 2025, 06:39 Uhr
Gliederung ====
- Begriff und Bedeutung
- Gründung / Auflösung
- Organe
- ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
- Mitglieder / Gesellschafter
- Eintritt / Austritt
- Rechte / Pflichten
- Haftung
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft
Die Europäische Gesellschaft, häufig auch Europäische Aktiengesellschaft (international auch lateinisch Societas Europaea, kurz SE), ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.
- Merkmale der Europäischen Gesellschaft
Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie hat folgende Merkmale:
- Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.[1]
- Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.[2]
- Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.[3]
- Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR[4] haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen.[5]
- Ihre Aktionäre versammeln sich in der Hauptversammlung und üben grundlegende Rechte aus (sozusagen die Eigentümerrechte).
- Die Geschäftsführung kann auf folgende zwei Weisen ausgeübt werden:[6]
- Entweder führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert (Dualistisches System),
- oder ein Verwaltungsrat übernimmt die Leitung der SE in eigener Verantwortung (Monistisches System). Für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Vertretung der „monistischen“ SE muss der Verwaltungsrat geschäftsführende Direktoren bestellen. Diese können entweder – als interne geschäftsführende Direktoren – aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder stammen; dann müssen aber die nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mehrheit sein. Oder es kann sich um dem Verwaltungsrat nicht angehörende Personen handeln, dann spricht man von externen geschäftsführenden Direktoren.
- Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragen werden. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.[7]
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“[8]
- Rechtliche Grundlagen
- Europäische Union
Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h., sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.
Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Europäische Kommission hat am 17. November 2010 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung vom 8. Oktober 2001 vorgelegt,[24] in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt und Vorschläge dazu in Aussicht stellt. Sie schlägt dabei insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens vor.
- Österreich
In Österreich wurde das SE-Gesetz am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610
Die Societas Europaea (SE) oder Europäische Aktiengesellschaft ist wie andere auf Europaebene eingeführte Gesellschaftsformen (europäisches Gesellschaftsrecht) ein Produkt der Harmonisierungsbemühungen im Gesellschaftsrecht. Rechtlich handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Das Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Ihr Sitz muss in einem EU-Mitgliedsstaat liegen. Bez. der Führungsstruktur besteht ein Wahlrecht zwischen einem dualistischen oder einem monistischen System (neudeutsch: two-tier-Modell oder one-tier-Modell). In der Bundesrepublik Deutschland rechtlich eingeführt worden ist die SE durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft, SEE-Gesetz, vom 22.12.2004 (BGBl. I 3675, m.spät.Änd.), einem sog. Artikelgesetz. In dessen Art. 1 wird die Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (SE-Ausführungsgesetz-SEAG) geregelt.
- Begriff
1. Allgemeines: Durch Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl. L 294/1 vom 10.11.2001) geschaffene europarechtliche (transnationale) Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mit der in erster Linie erreicht werden soll, dass mit der Gründung einer Societas Europaea die Möglichkeit eröffnet wird, dass a) Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten fusionieren oder eine Holding errichten; b) Gesellschaften u.a. juristische Personen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten, die wirtschaftlich tätig sind, gemeinsame Tochtergesellschaften gründen. In Kraft getreten am 8.10.2004 (Art. 70).
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176879/europaeische-gesellschaft/
Die E. ist eine Rechtsform für Unternehmen in der EU, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind oder tätig werden wollen. Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8.10.2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren am 8.10.2004 in Kraft getreten. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation: Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Vielmehr stehen alle in der Europa AG vereinigten Unternehmensteile auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage. Eine Europa AG muss in ihrem Firmennamen den Zusatz »SE« (lat.: Societas Europea) aufnehmen.
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se
Zur EWR-weiten Harmonisierung eines neuen Gesellschaftstypus und zur Vereinfachung Binnengrenzen überschreitender Wirtschaftstätigkeiten von Gesellschaften hat die EU die Societas Europaea (= „SE“) zur Verfügung gestellt. Diese Gesellschaft steht allerdings nicht gleichwertig neben den bisherigen binnenstaatlichen Gesellschaftsformen zur freien Auswahl, sondern hat vielmehr ein auf bestimmte Funktionen beschränktes Aufgabengebiet. Für die SE wird die Struktur und die Funktionsweise europaweit einheitlich vorgegeben und ab dem Zeitpunkt der Firmenbucheintragung mit einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Den Mitgliedsstaaten belässt die SE-Verordnung nur in eng abgegrenzten Teilbereichen einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, von dem Österreich durch sein SE-Gesetz Gebrauch gemacht hat.
eigene
Der Begriff bezeichnet:
Begriff bedeutet.
Bedeutung
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
- Bachl (2018), S. ;
- Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
- Ihlau / Duscha (2019), S. ;
- Mandl / Rabel (1997), S. ;
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
- WPH-Edition (2018), Rz. A ;
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung, Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Brutto- oder Nettounternehmenswert, Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Ertragsbegriffe, Datei:Ertrag.pdf, Stand Dez. 2023;
- Hager: Geldflussrechnung, Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Fiktive Anschaffungskosten, Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung, Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Gutachtens zu beachten, Datei:Gutachten-Prüfung-allg.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten, Datei:Gutachten-Prüfung-UBW.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung, Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Liquidationswert, Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2023;
- Hager: "Bewertungsmethoden – Eine Übersicht", Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Okt. 2024;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Sep. 2023;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Ermittlung und Bedeutung von Ratings, Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Shareholder Value, Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: Ermittlung des Unternehmerlohns, Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 'Unternehmensbewertung' vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung, Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024;
- Hager: Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet, Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: Wozu braucht man Unternehmensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Diskontierungszinssatz – Ein kurzer Überblick, Datei:Zins kurz.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
Tabellen
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Checkliste Gutachten, Datei:Gutachten Checkliste.xlsx, Stand Nov. 2024;
- Hager: Mustertabelle Ertragswertverfahren, Datei:Ertragswert-muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Berechnungstabelle Rating, Datei:Rating.xlsx, Stand Nov. 2024;
- Hager: Berechnungstabelle Svensson-Formel, Datei:Svensson DBB.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle vereinfachtes Ertragswertverfahren, Datei:VEWV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle Wr. Verfahren 1996, Datei:WRV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;
Einzelnachweise
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]</s> [[Kategorie:Unternehmensrecht]] <s>[[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>