Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Umlaufvermögen)
(Vermögen nach Bindung)
Zeile 96: Zeile 96:
  
 
Das Vermögen wird in der Bilanz nach seiner Bindung gegliedert:
 
Das Vermögen wird in der Bilanz nach seiner Bindung gegliedert:
* Anlagevermögen
+
* [[Anlagevermögen]]
* Umlaufvermögen
+
* [[Umlaufvermögen]]
  
<s>* zT zu Bilanz
+
Daneben gibt es noch:
'''fehlt Gesamtvermögen - weiterleitung Vermögen'''
+
* [[aktive Rechnungsabgrenzungsposition|aktive Rechnungsabgrenzungposten]]
 
+
* [[aktive latente Steuern]]
Nach der Nutzung im Betrieb
+
* [[[[Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes]]<ref>Bildung durch EU-GesRÄG 1996, bzw. das RÄG 2010 ausgeschlossen, Altbestände dürfen weiter abgeschrieben werden</ref>
* Anlagevermögen
 
* Umlaufvermögen</s>
 
** Liquide Mittel
 
<s>fe Working Capital
 
'''eigentlich fehlt Schulden'''
 
Bedeutung für CAF-Ermittlung
 
* Was ist mit RAP (akt und pas bei CAF und Bilana?</s>
 
 
 
=== Rechnungsabgrenzung ===
 
kurz RAP
 
* ''Weiterleitung:'' Rechnungsabgrenzung, aktive Rechnungsabgrenzung, passive Rechnungsabgrenzung, ev Rechnungsabgrenzungsposten <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->
 
Unter '''Rechnungsabgrenzungsposten''' versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten (aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten), deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören. '''Quelle BH Skript''' Wohin mit PAR?
 
 
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsabgrenzung
 
 
 
==== Bedeutung ====
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzanalyse Bilanzanalyse]
 
* [[Cash-Flow]]
 
 
 
=== Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes ===
 
* Weiterleitung: Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes, Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes, Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->
 
 
 
In der Stammfassung des RLG, war in § 198 Abs. 3 HGB die Möglichkeit gegeben die ''Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes''
 
dürfen als Aktivposten auszuweisen. Durch das RÄG 2010 wurde dies Möglichkeit aufgehoben.
 
 
 
'''Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes''' umfassen vor allem den Aufbau der Unternehmensorganisation, die Auswahl und Einarbeitung von Mitarbeitern, die organisatorische Festlegung der Beschaffungs- und Vertriebskanäle sowie die Einführungswerbung für die angebotenen Produkte bzw. Leistungen. '''Quelle BH-Skript'''
 
 
 
''' Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes''' darunter fallen solche Maßnahmen, die zeitlich abgrenzbar, von außerordentlicher Art und zudem
 
von wesentlicher Bedeutung sind. '''Quelle BH-Skript'''
 
 
 
'''Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes''' dazu werden alle Aufwendungen zu zählen sein, die bei einer wesentlichen Umstellung der betrieblichen Unternehmensstruktur anfallen, die aber zu keiner Erweiterung beitragen.'''Quelle BH-Skript'''
 
 
 
==== Bedeutung ====
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzanalyse Bilanzanalyse]
 
* [[Cash-Flow]]
 
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 28. Dezember 2019, 06:46 Uhr

Seite aus Diverse Hinweise nn vollständig, nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 

Vermögen (engl. assets) ist in den Wirtschaftswissenschaften der in Geld ausgedrückte Wert aller Güter, die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem Bewertungsobjekt) stehen.[1]

Bedeutung

Das Vermögen wird auf der Aktivseite (Sollseite) der Bilanz dargestellt. Ihre Zusammensetzung wird in der Vermögensstruktur untersucht. Das Vermögen ist langfristig gebunden, seine Änderung fließt in die Cash-Flow-Ermittlung ein.

Gut

Allgemein nennt der Mensch jedes Ding ein Gut, welches für ihn Wert hat.[2] [3] In der Volkswirtschaft sind Güter alle Mittel, die der Bedürfnisbefriedigung dienen.[4]

Während im Steuerrecht von Wirtschaftsgütern gesprochen wird, knüpft das Unternehmensrecht an den Begriff des Vermögensgegenstandes an. Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.[5]

Im Zivilrecht spricht man von Sachen.[6]

Wirtschaftsgut

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.[7]

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.[8]

Vermögensgegenstand

Vermögensgegenstände: Der Begriff des § 196 UGB umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.[9]

Arten

Das Unternehmensrecht unterscheidet materielle und immaterielle Vermögensgegenstände[10], das Steuerrecht körperliche und unkörperiche Wirtschaftsgüter[11]. Die Begriffe immateriell und unkörperlich decken sich nicht.[12]

Als köperlich im Rechtssinne ist zunächst das anzusehen, was mit den menschlichen Sinnen erfasst werden kann, dh was angefriffen, gesehen, gehört oder gefühlt werden kann.[13]

Bedeutung liegt im Aktivierungsverbot von hergestellten immaterielle Vermögensgegenstände in § 197 Abs. 2 UGB bzw. unkörperiche Wirtschaftsgütern in § 4 Abs. 1 EStG.

In der internationalen Bilanzierung spricht man von tangible und intangible assets.

Weitere Unterscheidungen der Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter sind in den unterschiedlichen (bilanz)steuerlichen Behandlungen begründet.[14]. Dies betrifft zB die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, beim Anlage- bzw. Umlaufvermögen.

Bilanzierungsfähigkeit

Unter der Bilanzierungsfähigkeit versteht man im Bilanzrecht die Fähigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, auf der Aktiv- oder Passivseite in die Bilanz als Bilanzposition aufgenommen (angesetzt) werden zu können.[15]

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • Aktivierungsfähigkeit
  • Passivierungsfähigkeit

Bei der Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit ist zwischen abstrakter und konkreter Bilanzierungsfähigkeit zu unterscheiden, wobei Aktivierungs- und Passivierungsverbote sowie Bilanzierungswahlrechte zu beachten sind.[16]

Wird der Substanzwert auf Basis des bilanzierungsfähigen Vermögens erstellt, spricht man von Teilreproduktionswert. Werden auch die nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände miteinbezogen von Vollreproduktionswert.

Bei Ermittlung des Liquidationswertes dürfen die nicht bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden nicht übersehen werden.

Vermögen nach Betriebsnotwendigkeit

  • Weiterleitung: Betriebsvermögen, notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen

Nicht jedes Vermögen in der Bilanz ist für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich. Die Begriffe im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheiden sich inhaltlich.

Rechnungswesen Unternehmensbewertung
notwendiges Betriebsvermögen
gewillkürtes Betriebsvermögen
Privatvermögen
betriebsnotwendiges Vermögen
nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Das Vermögens im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheidet sich inhaltlich und wertmäßig.

Rechnungswesen

Vermögensarten:

  • Betriebsvermögen
    • notwendiges Betriebsvermögen
    • gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Privatvermögen

Betriebsvermögen ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven.[17]

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.[18] Das notwendige Betriebsvermögen darf nicht mit dem in der Unternehmensbewertung maßgeblichen betriebsnotwendigen Vermögen verwechselt werden.

Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.[19] Das gewillkürte Betriebsvermögen stimmt nicht mit dem gesondert zu bewertenden nicht betriebsnotwendigen Vermögen überein.

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) Privatvermögen dar.[20]

=== Unternehmensbewertung ===

In der Unternehmensbewertung wird zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen unterschieden.

Vermögen nach Bindung

Das Vermögen wird in der Bilanz nach seiner Bindung gegliedert:

Daneben gibt es noch:

Literatur

Gesetz

  • EStG
  • UGB

Erlässe

  • EStR (200)

Fachliteratur

  • Egger u.a. (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Lechner ua (2010)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

NN bei Wikipedia], abgefragt: 25.7.2019


Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Vermögen (Wirtschaft), abgefragt 11.7.2019
  2. Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 7, S. 946, abgefragt 11.7.2019
  3. Zur Etymologie vgl. Wikipedia, Stichwort: Das Gute, abgefragt 11.7.2019
  4. Wikipedia, Stichwort: Gut (Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 11.7.2019
  5. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49
  6. Vgl. § 285 ABGB
  7. EStR 2000 Rz 452
  8. EStR 2000 Rz 452
  9. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3
  10. Zur Abgrenzung vgl. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20
  11. Zum Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" vgl. EStR (2000), Rz. 624 ff
  12. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 87
  13. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20
  14. Vgl. EStR 2000 Rz 454
  15. Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit, abgefragt 14.7.2019
  16. Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit, abgefragt 14.7.2019
  17. Vgl. EStR (2000), Rz. 449
  18. EStR (2000), Rz. 471
  19. Vgl. EStR (2000), Rz. 589
  20. Vgl. EStR (2000), Rz. 602
  21. Bildung durch EU-GesRÄG 1996, bzw. das RÄG 2010 ausgeschlossen, Altbestände dürfen weiter abgeschrieben werden
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Vermögen&oldid=9266