Vereinfachtes Ertragswertverfahren

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Das Vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine in § 199 (d)BewG geregelte Ermittlung des Unternehmenswertes. Methodisch stellt es ein Gesamtbewertungsverfahren dar.

siehe auch-> Bewertungsverfahren


Bedeutung

Ursprünglich war das Verfahren nur für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke vorgesehen. Kann aber nun auch für ertragsteuerliche Zwecke verwendet werden.[1]

Anwendungsmöglichkeiten:[2]

  • Kapitalanteile,
  • Anteile an Personengesellschaften,
  • Einzelunternehmen.

Bei offensichtlich unrichtigen Ergebnissen darf das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht angewandt werden. Derjenige, der den Einwand bringt, hat dabei die Nachweislast.[3]

Nicht anzuwenden bei:[4]

  • komplexen Strukturen verbundener Unternehmen,
  • neu gegründeten Unternehmen
  • bei Branchenwechsel eines Unternehmens sowie
  • sonstigen Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände der vergangenheitsbezogene Jahresertrag für die Zukunft nicht repräsentativ ist7.

Ob das vereinfachte Ertragswertverfahren anwendbar ist, ergibt sich aus dem Entscheidungsbaum der OFD Münster u Rheinland (2007)[5].

Prinzipien

Ein Vergleich zwischen den Bewertungsprinzipien des vereinfachten Ertragswertverfahrens und des Ertragswertverfahren nach IDW S1 zeigt folgende Gemeinsamkeiten und Unterschiede:

vereinfachte Ertragswertverfahren Ertragswertverfahren nach IDW S1
Methodischer Ansatz Vergleich der Erträge mit einer Alternativanlage am Kapitalmarkt detto
Zeitbezug der Erträge Durchschnitt der letzten 3 Jahre Zukünftig zu erwartende Erträge
Basiszins Einheitlich p.a. Stichtagsbezogen
Zuschlag zum Basiszins Einheitlich 4,5% (ab 2016 fixer Kapitalisierungsfaktor) Betriebsindividuell
Erfassung der Besteuerung der Kapitalgesell-schaft Ertragsteuerbelastung mit 30% pauschaliert Detailplanungsphase: auf Basis der unternehmensindividuellen Planung (ohne Planung sachgerechte Prämissen) Ewige Rente: Äquivalent zu Alternativanlage
Erfassung der Besteuerung der Anteilseigner Besteuerung der Ausschüttung mit Abgeltungssteuer Sog. mittelbare Typisierung des Anteilseigners (Besteuerung der Ausschüttung identisch mit Besteuerung der Alternativanlage, im Ergebnis kein Einbezug.
nicht betriebsnotwendiges Vermögen gemeiner Wert Liquidationswert abzüglich beim Verkauf anfallender Ertragsteuer
Junges Betriebsvermögen Gesonderter Ansatz mit dem gemeinen Wert (Gefahr: Doppelerfassung) Erfassung mit den zu erwartenden Erträgen (keine Doppelerfassung)



  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [6] [7]

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [8] [9]

Literatur

Gesetz

Erlässe

http://www.gmbhr.de/heft/02_08/KapGes_Leitfaden.pdf abgefragt 2.2.2017

Fachgutachten

* KFS/BW 1 Rz.

  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

Einzelnachweise

  1. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 937
  2. Vgl. Rössler / Troll (2020), § 200 Rz. 1
  3. Rössler / Troll (2020), § 199 Rz. 9
  4. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 949 und Rössler / Troll (2020), § 199 Rz. 12 ff
  5. Vgl. Hager(vereinfachtes Ertragswertverfahren), Anhang
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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