Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips: Unterschied zwischen den Versionen

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Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene [https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsichtsprinzip Vorsichtsprinzip] ist bei der [[Unternehmensbewertung]] nicht zu beachten. Das Vorsichtsprinzip resultiert aus dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%A4ubigerschutz#Gl.C3.A4ubigerschutzregeln_im_HGB Gläubigerschutzprinzip] und führt zu einem zu niedrigen Wert. Chancen und Risiken werden in der Unternehmensbewertung gleichermaßen einbezogen. Die [[Finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüsse]] sind realistisch zu [[Planung|planen]].

Version vom 27. September 2017, 18:44 Uhr

Kurzinfo! fe Datei in Arbeit

Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten. Das Vorsichtsprinzip resultiert aus dem Gläubigerschutzprinzip und führt zu einem zu niedrigen Wert. Chancen und Risiken werden in der Unternehmensbewertung gleichermaßen einbezogen. Die finanziellen Überschüsse sind realistisch zu planen.


Synonyme: [[]] fe Synonyme

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 32 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 64 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 44
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 140 ff

Unterlage(n)

  • Hager: Grundsätze', fe Datei, Stand Okt. 2017
  • Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur