Typisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine spannende und nicht unumstrittene Frage ist auch, inwieweit eine objektivierte Bewertung auch Typisierungen auf Ebene des Bewertungssubjektes erfordert. Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
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'''Typisierung''' bezeichnet den Bezug auf einen typischen Investor anstelle des konkreten [[Bewertungssubjekt]]es. <!-- Eigene Definition auf Basis Bachl (2015), 9 -->
  
Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
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<s>Eine spannende und nicht unumstrittene Frage ist auch, inwieweit eine objektivierte Bewertung auch Typisierungen auf Ebene des Bewertungssubjektes erfordert. </s>Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.<ref>Bachl (2015), 9</ref>
  
Der Begriff des objektivierten Unternehmenswertes ist im theoretischen Schrifttum insgesamt nicht unumstritten. Die Kritiker wenden zu Recht ein, dass hier kein realer, sondern ein fiktiver Wert ermittelt
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Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.'''kürzen'''<ref>Bachl (2015), 9</ref>
werde, der mit dem theoretischen Konzept des stets subjektbezogenen Wertes nichts gemein habe. Die Bewertungspraxis hingegen sieht im objektivierten Wert einen tragbaren Kompromiss zwischen betriebswirtschaftlicher Bewertungstheorie einerseits und den von der Rechtsprechung wesentlich geprägten Erfordernissen der normorientierten Bewertung (vgl dazu ausführlich Bachl [2006, S 16 f]) andererseits.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
 
  
Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept.Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
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Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept.Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.'''Lö?'''<ref>Bachl (2015), 9</ref>
  
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:: Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung, die bei Unternehmensbewertungen aus Anlass unternehmerischer Initiativen anzuwenden ist, wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.'''kürzen?'''<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref>
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::Anders ist dies bei der unmittelbaren Typisierung. Hierbei soll bei vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt  steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die Anteilseignersteuern sind dann sowohl im Zahlungsstrom als auch im Kapitalisierungszinssatz explizit zu berücksichtigen.'''kürzen?'''<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref>
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=== Fachgutachten ===
 
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* Rz. KFS/BW 1 (2014)
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* Rz. 16 KFS/BW 1 (2014)
* Rz. IDW S1 (2008)
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* Rz. 22 IDW S1 (2008)
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
  
* Bachl (2011), 9
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* Bachl (2015), 9
* Drukarczyk / Schüler (2016),
 
 
* Fleischer / Hüttemann (2015)
 
* Fleischer / Hüttemann (2015)
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Typisierung
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- mittelbare 26 253 f.
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* Ihlau ua (2013),  
 
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* Mandl / Rabel (1997),  
 
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* Wollny (2010)
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Typisierung 1, 28 f., 40, 42, 59, 121 f., 163 ff.,
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* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
 
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
 
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* Hager: ''Cash Flow'', '''fehlt Datei''', Stand Oktober 2016
 
  
* Hager: ''Äquivalenzprinzipien'', [[Datei:Äquivalenz.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Juli 2016
 
* Hager: ''Geldwertänderung'', [[Datei:Inflation.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Juli 2016
 
* Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Risiko.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015
 
* Hager: ''Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse'', Basisseminar BFA, [[Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Datei:Bewertungsmethoden – Eine Übersicht '', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
 
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
 
* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 '''nicht mehr aktuell'''
 
 
* Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015
 
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015
* Hager: ''Markenrechtsbewertung'', [[Datei:Wertmarke.pdf]], Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien,
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=== Folien === -->
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* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, [[Datei:UBW-Basis(2016).pdf]], Stand Oktober 2016
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, [[Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, [[Datei:UBW-Basis 2013.pdf]], Stand Februar 2013
 
* Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, [[Datei: Wertmarke-Präsentation.pdf]]
 
  
 
-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
 
-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
 
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== Weblinks ==
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NN bei Wikipedia], abgefragt:
 
  
 
== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
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[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
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[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] -->
 
  
 
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Version vom 4. Februar 2017, 07:51 Uhr

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Typisierung bezeichnet den Bezug auf einen typischen Investor anstelle des konkreten Bewertungssubjektes.

Eine spannende und nicht unumstrittene Frage ist auch, inwieweit eine objektivierte Bewertung auch Typisierungen auf Ebene des Bewertungssubjektes erfordert. Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.[1]

Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.kürzen[2]

Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept.Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.Lö?[3]

siehe auch-> [[]]

Arten

  • mittelbare Typisierung:
Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung, die bei Unternehmensbewertungen aus Anlass unternehmerischer Initiativen anzuwenden ist, wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.kürzen?[4]
  • unmittelbare Typisierung:
Anders ist dies bei der unmittelbaren Typisierung. Hierbei soll bei vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die Anteilseignersteuern sind dann sowohl im Zahlungsstrom als auch im Kapitalisierungszinssatz explizit zu berücksichtigen.kürzen?[5]


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 16 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 22 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 9
  • Fleischer / Hüttemann (2015)

Typisierung - mittelbare 26 253 f. - unmittelbare 26 253

  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • Wollny (2010)

Typisierung 1, 28 f., 40, 42, 59, 121 f., 163 ff., 269 f., 280 ff., 339 Typisierung, mittelbare 4, 109 ff., 165, 274, 282 Typisierung, Unternehmenswert 24

  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A

Unterlage(n)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Bachl (2015), 9
  2. Bachl (2015), 9
  3. Bachl (2015), 9
  4. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)
  5. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Typisierung&oldid=2881