Typisierung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''nn vollständig''', '''in Arbeit''', '''Kurzinfo!''' '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
'''nn vollständig''', '''in Arbeit''', '''Kurzinfo!''' '''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
 
'''nn vollständig''', '''in Arbeit''', '''Kurzinfo!''' '''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
  
Eine spannende und nicht unumstrittene Frage ist auch, inwieweit eine objektivierte Bewertung auch Typisierungen auf Ebene des Bewertungssubjektes erfordert. Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.
+
Eine spannende und nicht unumstrittene Frage ist auch, inwieweit eine objektivierte Bewertung auch Typisierungen auf Ebene des Bewertungssubjektes erfordert. Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
  
Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.
+
Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
  
 
Der Begriff des objektivierten Unternehmenswertes ist im theoretischen Schrifttum insgesamt nicht unumstritten. Die Kritiker wenden zu Recht ein, dass hier kein realer, sondern ein fiktiver Wert ermittelt
 
Der Begriff des objektivierten Unternehmenswertes ist im theoretischen Schrifttum insgesamt nicht unumstritten. Die Kritiker wenden zu Recht ein, dass hier kein realer, sondern ein fiktiver Wert ermittelt
werde, der mit dem theoretischen Konzept des stets subjektbezogenen Wertes nichts gemein habe. Die Bewertungspraxis hingegen sieht im objektivierten Wert einen tragbaren Kompromiss zwischen betriebswirtschaftlicher Bewertungstheorie einerseits und den von der Rechtsprechung wesentlich geprägten Erfordernissen der normorientierten Bewertung (vgl dazu ausführlich Bachl [2006, S 16 f]) andererseits.
+
werde, der mit dem theoretischen Konzept des stets subjektbezogenen Wertes nichts gemein habe. Die Bewertungspraxis hingegen sieht im objektivierten Wert einen tragbaren Kompromiss zwischen betriebswirtschaftlicher Bewertungstheorie einerseits und den von der Rechtsprechung wesentlich geprägten Erfordernissen der normorientierten Bewertung (vgl dazu ausführlich Bachl [2006, S 16 f]) andererseits.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
 
 
Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept.Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.
 
  
 +
Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept.Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.'''kürzen'''<ref>Bachl (2011), 9</ref>
  
 
Der '''Begriff''' bezeichnet:
 
Der '''Begriff''' bezeichnet:

Version vom 3. Februar 2017, 15:45 Uhr

nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Eine spannende und nicht unumstrittene Frage ist auch, inwieweit eine objektivierte Bewertung auch Typisierungen auf Ebene des Bewertungssubjektes erfordert. Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.kürzen[1]

Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.kürzen[2]

Der Begriff des objektivierten Unternehmenswertes ist im theoretischen Schrifttum insgesamt nicht unumstritten. Die Kritiker wenden zu Recht ein, dass hier kein realer, sondern ein fiktiver Wert ermittelt werde, der mit dem theoretischen Konzept des stets subjektbezogenen Wertes nichts gemein habe. Die Bewertungspraxis hingegen sieht im objektivierten Wert einen tragbaren Kompromiss zwischen betriebswirtschaftlicher Bewertungstheorie einerseits und den von der Rechtsprechung wesentlich geprägten Erfordernissen der normorientierten Bewertung (vgl dazu ausführlich Bachl [2006, S 16 f]) andererseits.kürzen[3]

Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept.Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.kürzen[4]

Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[5]
  • Referenzname[6]
  • Weitere Verwendung Name[6]


NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2011), 9
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

  • Hager: Cash Flow, fehlt Datei, Stand Oktober 2016

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

Einzelnachweise

  1. Bachl (2011), 9
  2. Bachl (2011), 9
  3. Bachl (2011), 9
  4. Bachl (2011), 9
  5. Einzelreferenz
  6. 6,0 6,1 Referenztext