Stichtagsprinzip
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Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln. Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung (Stichtagsprinzip)
Durch die Wahl oder Vorgabe des Bewertungsstichtages entscheidet sich:GoU
- welche Entwicklungen und Vorkommnisse Teil der Unternehmensprognose werden;
- auf welchen Zeitpunkt abgezinst (diskontiert) wird;
- Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge), dieser gilt für den gesamten Prognosezeitraum
- welche Maßnahmen (z.B. Investitionen) in der Unternehmensplanung noch Berücksichtigung finden dürfen, beim objektivierten Unternehmenswert)
- welche Ausschüttungen bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden
- Steuersatz: Der Steuersatz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.
- welcher Bewertungsstandard maßgeblich ist.
Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.
NN
Hauptartikel-> [[]]
Synonyme: [[]]
abcd
siehe auch-> [[]]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 23 f KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 22 f IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff
- Moxter (1990), S. 168 ff
- Peemöller (2012), S. 33
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 51 ff
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise