Stichtagsprinzip

Aus Bewertungshilfe
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Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln. Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.

Bedeutung (Stichtagsprinzip)

Durch die Wahl oder Vorgabe des Bewertungsstichtages entscheidet sich:GoU

Unterlage Stichtag Übernommen
* welche Entwicklungen und Vorkommnisse Teil der Unternehmensprognose werden;
* auf welchen Zeitpunkt abgezinst (diskontiert) wird;
* Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge), dieser gilt für den gesamten Prognosezeitraum
* welche Maßnahmen (z.B. Investitionen) in der Unternehmensplanung noch Berücksichtigung finden dürfen, beim objektivierten Unternehmenswert)
* welche Ausschüttungen bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden
* Steuersatz: Der Steuersatz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.
* welcher Bewertungsstandard maßgeblich ist.


Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

NN

Hauptartikel-> [[]]

Synonyme: [[]]

abcd

siehe auch-> [[]]


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 23 f KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 22 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff
  • Moxter (1990), S. 168 ff
  • Peemöller (2012), S. 33
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 51 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise


  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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