Steuervorteil der Fremdfinanzierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Steuervorteil der Fremdfinanzierung''' ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>
 
Der '''Steuervorteil der Fremdfinanzierung''' ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>
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Die steuerliche Abzugsfähigkeit widerspricht der [[Irrelevanzthese von Modigliani/Miller]] in seiner ursprünglichen Fassung.<ref>Aschauer / Purtscher (2011), 117</ref>
 
Die steuerliche Abzugsfähigkeit widerspricht der [[Irrelevanzthese von Modigliani/Miller]] in seiner ursprünglichen Fassung.<ref>Aschauer / Purtscher (2011), 117</ref>
 
<s>Aufgrund tatsächlich geleisteter Fremdkapitalzinsen ergibt sich jedoch eine Steuerersparnis, deren Barwert
 
zum Barwert der Cash Flows addiert wird.</s>
 
 
<s>Im nächsten Schritt wird der Barwert des Steuervorteils aus der tatsächlich vorhandenen Fremdfinanzierung (Tax Shield) berechnet Bachl 12
 
 
''Zu Begriff'''
 
Aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten wird die Höhe der Cash Flows durch die Finanzierung des Bewertungsobjekts beeinflusst, da die Unternehmensteuerbelastung bei Fremdfinanzierung aufgrund der steuerlichen Abziehbarkeit von Fremdkapitalkosten geringer ist als bei vollständiger Eigenfinanzierung. Aus der Fremdfinanzierung resultiert daher ein Steuervorteil, der auch als Tax Shield bezeichnet wird.'''Ihlau 42 unter Verweis auf Ballwieser 2011, S. 133.'''</s>
 
  
 
''siehe auch-> [[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''

Version vom 15. Februar 2017, 07:12 Uhr

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Der Steuervorteil der Fremdfinanzierung ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.[1]

Der Begriff Tax Shield wird in der jedoch uneinheitlich auch für den Barwert der Steuervorteile verwendet.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit widerspricht der Irrelevanzthese von Modigliani/Miller in seiner ursprünglichen Fassung.[2]

siehe auch-> [[]]

Berücksichtigung der Steuervorteile

Die Bruttoverfahren berücksichtigen den Steuervorteil auf unterschiedliche Art und Weise:[3]

  1. APV-Verfahren: Der Barwert der Steuervorteile werden dem Wert des unverschuldeten Unternehmens hinzugerechnet.
  2. WACC-Verfahren: Bei Ermittlung des Cash Flows wird von einer fiktiven Eigenfinanzierung ausgegangen, die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung wird im Zinssatz berücksichtigt.
  3. TCF-Verfahren: Der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung wird bereits bei der Ermittlung der Cash Flows berücksichtigt, so dass beim Kapitalisierungssatz diesbezüglich keine Korrektur erfolgen muss.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 36 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 127 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), 117, 211
  • Bachl (2015), 12, 49
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 256
  • Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240
  • Mandl / Rabel (1997), 373 ff

Unterlage(n)

  • Hager: Datei:Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015 dort Tax Shield als Barwert

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ihlau ua (2013), 42
  2. Aschauer / Purtscher (2011), 117
  3. Ihlau ua (2013), 42