Nominalrechnung

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Die Nominalrechnung ist eine Methode zur Berücksichtigung der Geldwertänderung, bei der die Preisänderungen in die Prognose einbezogen werden.[1] nn fertig Das Prinzip der Geldwertäquivalenz erfordert das bei Diskontierungsverfahren im Zähler und Nenner die gleiche Kaufkraftentwicklung dargestellt ist.[2]

siehe auch-> Realrechnung

Berücksichtigung im Zähler

Bei Nominalrechnungen werden die prognostizierten Erträge nicht um erwartete Kaufkraftverluste bereinigt, d. h. Euro gleich Euro genommen, unabhängig von der Periode, in der die Erträge anfallen, und unabhängig von Kaufkraftverlusten.[3]

Berücksichtigung im Nenner

Die vereinbarten Zinssätze sind nominelle Zinssätze, dh die vereinbarten Zinsen enthalten einen ein Entgelt für das Risiko der Inflation, es gibt keine zusätzliche Inflationsabgeltung.

Im Detailplanungszeitraum

Bei der Nominalrechnung darf im Detailplanungszeitraum kein Inflationsabschlag vorgenommen werden.

In der Ewigen Rente

Für den Zeitraum der ewigen Rente wird deren Formel für das inflationsbedingte Wachstum adaptiert:

UW = E / (i-g)

E Ertrag
i Zinssatz
g Inflation

Diese Formel ist in letzter Zeit in die Kritik gekommen[4] und sollte insbesondere im Geltungsbereich des neuen Fachgutachtens KFS BW 1 (2014) nicht mehr unkommentiert zum Ansaztz kommen.


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 57 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 94ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Ballwieser (2011), S. 92 in Litlist?
  • Ihlau (2013), 80 in Litlist?


-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

fehlt: Hager: Unterlage Geldwertänderung


Einzelnachweise

  1. Hager: Unterlage Geldwertänderung
  2. Ihlau (2013), S. 80
  3. Ballwieser (2011), S. 92
  4. vgl. z.B. Knoll: „Ewige Rente und Wachstum - the Final Cut?“, RWZ 2014/59