Bewertungsstichtag

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Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens besser: Bewertungsobjekts festgestellt wird. [1] Der Bewertungsstichtag kann vertraglich vereinbart oder gesetzlich bestimmt sein. Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[2] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[3]

Bedeutung

Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:Überprüfen, mE nicht exakt, Links

  • Berücksichtigung der Zuflüsse
  • Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge)
  • Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen
  • Berücksichtigung von Informationen

KFS/BW1 3.2. Stichtagsprinzip (23) Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen. Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens festgestellt wird; er ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen. Ab diesem Zeitpunkt sind die finanziellen Überschüsse in die Unternehmensbewertung einzubeziehen. (24) Bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts sind alle für die Wertermittlung beacht-lichen Informationen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können, zu berücksichtigen. Änderungen der wertbestimmenden Faktoren zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Abschluss der Bewertung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Wurzel vor dem Bewertungsstichtag liegt.


S1 4.3. Stichtagsprinzip 22 Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln. 23 Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht.


Literatur

Fachgutachten

Rz. 23-24 KFS/BW 1 (2014), Rz. 22-23 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Hager (Grundbegriffe), S. 5
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 51ff

Einzelnachweise

  1. vgl. Rz. 23 KFS BW 1 (2014)
  2. WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51
  3. vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur