Bewertungsstichtag: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Bedeutung)
K (Bedeutung)
Zeile 11: Zeile 11:
 
== Bedeutung ==
 
== Bedeutung ==
 
Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:'''Überprüfen, mE nicht exakt, Links'''
 
Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:'''Überprüfen, mE nicht exakt, Links'''
* Berücksichtigung der Zuflüsse,
+
* ''Berücksichtigung der Zuflüsse'', nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden.'''?Stichwort: Zukunftsbezogenheit?, Zitat: Für das vergangene zahlt der Kaufmannn nichts (Schmalenbach?)''',  
: Nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden.'''?Stichwort: Zukunftsbezogenheit?, Zitat: Für das vergangene zahlt der Kaufmannn nichts (Schmalenbach?)''',  
+
* ''Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge)'', dieser gilt für den gesamten Prognosezeitraum''' oder Unternehmensdauer'''
* Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge)
+
* ''Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen'' (beim [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]])
* Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen
+
* Berücksichtigung von Informationen'', nur die am Stichtag erlangbaren Informationen dürfen berücksichtigt werden
* Berücksichtigung von Informationen
+
* ''Steuersatz'': Der Steuersatz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.
: Nur die am Stichtag erlangbaren Informationen dürfen berücksichtigt werden
+
 
------------
+
Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz: 23 IDW S 1 (2008))
KFS/BW1
 
3.2. Stichtagsprinzip
 
<!-- (23) Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen. Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens festgestellt wird; er ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen. Ab diesem Zeitpunkt sind die finanziellen Überschüsse in die Unternehmensbewertung einzubeziehen. -->
 
(24) Bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts sind alle für die Wertermittlung beacht-lichen Informationen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können, zu berücksichtigen. Änderungen der wertbestimmenden Faktoren zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Abschluss der Bewertung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Wurzel vor dem Bewertungsstichtag liegt.
 
----------
 
S1
 
4.3. Stichtagsprinzip
 
22 Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln.
 
23 Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen
 
Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen
 
von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des
 
Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der
 
Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte
 
erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der
 
finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit
 
Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht.
 
-------
 
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 1. März 2015, 09:00 Uhr

nn vollständig, nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)

Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Bewertungsobjekts festgestellt wird.[1]

Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.[2] Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[3] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[4]

Bedeutung

Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:Überprüfen, mE nicht exakt, Links

  • Berücksichtigung der Zuflüsse, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden.?Stichwort: Zukunftsbezogenheit?, Zitat: Für das vergangene zahlt der Kaufmannn nichts (Schmalenbach?),
  • Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge), dieser gilt für den gesamten Prognosezeitraum oder Unternehmensdauer
  • Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen (beim objektivierten Unternehmenswert)
  • Berücksichtigung von Informationen, nur die am Stichtag erlangbaren Informationen dürfen berücksichtigt werden
  • Steuersatz: Der Steuersatz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.

Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz: 23 IDW S 1 (2008))

Literatur

Fachgutachten

Rz. 23-24 KFS/BW 1 (2014), Rz. 22-23 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Hager (Grundbegriffe), S. 5
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 51ff
  • Moxter (1990), S. 171f

Einzelnachweise

  1. vgl. Rz. 23 KFS BW 1 (2014)
  2. vgl. Rz. 23 KFS BW 1 (2014)
  3. WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51
  4. vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur