Bewertungsstichtag: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Für Umgründungen ist der Umgründungsstichtag für den Verkehrswert maßgeblich. Sollte zum Umgründungsstichtag kein positiver Verkehrswert vor liegen, kann…“)
 
K
Zeile 1: Zeile 1:
Für Umgründungen ist der Umgründungsstichtag für den Verkehrswert maßgeblich. Sollte zum Umgründungsstichtag kein positiver Verkehrswert vor liegen, kann dieser bis zum Tag des Abschlusses des Umgründungsvertrages hergestellt werden.
 
21
 
 
So z.B. beim Verkehrswert.
 
------------------------
 
 
 
 
'''nn vollständig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
 
'''nn vollständig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
 
<!-- --><!-- <ref></ref> -->
 
<!-- --><!-- <ref></ref> -->
  
Der '''Bewertungsstichtag''' ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens '''besser: [[Bewertungsobjekt]s''' festgestellt wird.
+
Der '''Bewertungsstichtag''' ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens '''besser: [[Bewertungsobjekt]]s''' festgestellt wird.
 
<ref>vgl. Rz. 23 KFS BW 1 (2014)</ref>
 
<ref>vgl. Rz. 23 KFS BW 1 (2014)</ref>
 
Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.<ref>vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5</ref>
 
Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.<ref>vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5</ref>
Zeile 38: Zeile 31:
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
-->
 
-->
----------------
 

Version vom 27. Februar 2015, 20:05 Uhr

nn vollständig, nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)

Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens besser: Bewertungsobjekts festgestellt wird. [1] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[2]

Bedeutung

Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:Überprüfen, mE nicht exakt, Links

  • Berücksichtigung der Zuflüsse
  • Höhe des Basiszinssatzes und der Zuschläge
  • Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen
  • Berücksichtigung von Informationen


Literatur

Fachgutachten

Rz. 19-20 KFS/BW 1, Rz. 30-31 FEE Rz. 22-23 BW 1/19 89, Rz,, 22-23 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Hager (Grundbegriffe), S. 5

Einzelnachweise

  1. vgl. Rz. 23 KFS BW 1 (2014)
  2. vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur