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# ''[[Bewertungszweck]]'' (dieser wird aus dem Anlass abgeleitet, eine falsche Ableitung stellt einen Verfahrensfehler dar)
 
# ''[[Bewertungszweck]]'' (dieser wird aus dem Anlass abgeleitet, eine falsche Ableitung stellt einen Verfahrensfehler dar)
# ''[[Gutachter]]'' (seine Funktion wird aus dem Bewertungszweck abgeleitet. Idealtypischerweise  sollten zwei Gut-achter denselben Wert errechnen. In der Praxis kommt das leider nicht vor.)<ref>Hager: Grundbegriffe, 1</ref>
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# ''[[Gutachter]]'' (seine Funktion wird aus dem Bewertungszweck abgeleitet. Idealtypischerweise  sollten zwei Gut-achter denselben Wert errechnen. In der Praxis kommt das leider nicht vor.)<ref>Hager: Grundbegriffe, S. 1</ref>
  
 
Der [[Gutachter]] muss, dann eine dem Bewertungszweck entsprechende ''[[Bewertungsmethode]]'' wählen. Die für die Durchführung notwendigen Daten erheben, plausiblisieren und den Unternehmenswert berechnen und diesen plausibiisieren. Das Ergebnis wird in einem ''[[Unternehmensbewertungsgutachten]]'' dargestellt.
 
Der [[Gutachter]] muss, dann eine dem Bewertungszweck entsprechende ''[[Bewertungsmethode]]'' wählen. Die für die Durchführung notwendigen Daten erheben, plausiblisieren und den Unternehmenswert berechnen und diesen plausibiisieren. Das Ergebnis wird in einem ''[[Unternehmensbewertungsgutachten]]'' dargestellt.

Version vom 24. Februar 2015, 15:55 Uhr

nn vollständig, ??? nn verlinkt, (fehlende Links eintragen) ???

Der Bewertungsprozess von der Auftragserteilung zur Gutachtenserstellung enthält vier fixe Punkte deren Abänderung zu einer Änderung des Gutachtens führt:

  1. Bewertungsobjekt (Gegenstand der Bewertung)
  2. Bewertungssubjekt (Person auf den die Bewertung abzielt)
  3. Bewertungsanlass (konkreter Grund der Bewertung) und
  4. Bewertungsstichtag

Daneben gibt es zwei abgeleitete Begriffe:

  1. Bewertungszweck (dieser wird aus dem Anlass abgeleitet, eine falsche Ableitung stellt einen Verfahrensfehler dar)
  2. Gutachter (seine Funktion wird aus dem Bewertungszweck abgeleitet. Idealtypischerweise sollten zwei Gut-achter denselben Wert errechnen. In der Praxis kommt das leider nicht vor.)[1]

Der Gutachter muss, dann eine dem Bewertungszweck entsprechende Bewertungsmethode wählen. Die für die Durchführung notwendigen Daten erheben, plausiblisieren und den Unternehmenswert berechnen und diesen plausibiisieren. Das Ergebnis wird in einem Unternehmensbewertungsgutachten dargestellt.


Literatur

Fachliteratur


Einzelnachweise

  1. Hager: Grundbegriffe, S. 1