Bewertungsanlass: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Systematisierung der Bewertungsanlässe kann nach ''transaktionsbezogenen'' und nicht ''transaktionsbezogenen Bewertungsanlässen'' vorgenommen werden.
 
Eine Systematisierung der Bewertungsanlässe kann nach ''transaktionsbezogenen'' und nicht ''transaktionsbezogenen Bewertungsanlässen'' vorgenommen werden.
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''Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe'' lassen sich in nicht dominierte und dominierte Bewertungsanlässe untergliedern.
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''Nicht dominierte Bewertungsanlässe'' sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Parteien frei über die Durchführung der Transaktion und die damit verbundene Veränderung der Eigentumsrechte entscheiden können.<ref>Ihlau ua (2013), S. 18</ref>
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'''zu Literatur: Ihlau u.a.: „Besonderheiten bei der Bewertung von KMU“, Springer 2013; zitiert: Ihlau ua (2013)'''
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| [[Stephan II. (Bayern)|Stephan&nbsp;II.]]    || <tt>1347–1375</tt> Herzog von Bayern          || Sohn Kaiser Ludwigs&nbsp;IV.
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| [[Georg (Bayern)|Georg]]                      || <tt>1479–1503</tt> Herzog von Bayern-Landshut || Sohn Ludwigs&nbsp;IX.
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| Ausscheiden eines Gesellschafters (tatsächliche Transaktion)
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| Steuerliche Anlässe
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| Ermittlung von Bilanzansätzen
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| MBO/MBI
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| Aktien- und umwandlungsrechtliche Bewertungsanlässe
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| Sanierung
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3.2 Bewertungsanlässe
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Version vom 1. März 2015, 17:26 Uhr

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Der Bewertungsanlass ist der konkrete Grund für die Erstellung der Unternehmensbewertung.[1]

Arten

Überblick Bewertungsanlässe:[2]

Freiwillige Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung Unternehmensbewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen
Kauf/Verkauf von Unternehmen Kaufpreisallokation Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out)
Fusionen Beteiligungsbewertung Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung
Eigen- oder Fremdkapitalzufuhr Impairmenttest Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
Sacheinlagen von Unternehmensanteilen Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen
Management Buy Outs Abfindungsfälle im Familienrecht
Wertorientierte Managementkonzepte

[3] Eine Systematisierung der Bewertungsanlässe kann nach transaktionsbezogenen und nicht transaktionsbezogenen Bewertungsanlässen vorgenommen werden. Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe lassen sich in nicht dominierte und dominierte Bewertungsanlässe untergliedern.

Nicht dominierte Bewertungsanlässe sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Parteien frei über die Durchführung der Transaktion und die damit verbundene Veränderung der Eigentumsrechte entscheiden können.[4] zu Literatur: Ihlau u.a.: „Besonderheiten bei der Bewertung von KMU“, Springer 2013; zitiert: Ihlau ua (2013)


Einfache Tabelle

Name Regierungszeit Abstammung
Stephan II. 1347–1375 Herzog von Bayern Sohn Kaiser Ludwigs IV.
Friedrich 1375–1393 Herzog von Bayern-Landshut Sohn Stephans II.
Heinrich XVI. 1393–1450 Herzog von Bayern-Landshut Sohn Friedrichs
Ludwig IX. 1450–1479 Herzog von Bayern-Landshut Sohn Heinrichs XVI.
Georg 1479–1503 Herzog von Bayern-Landshut Sohn Ludwigs IX.

Transaktionsbezogen nicht transaktionsbezogen
Nicht dominiert Dominiert
z. B. z. B. z. B.
Kauf/Verkauf Ausscheiden eines Gesellschafters (tatsächliche Transaktion) Steuerliche Anlässe
Fairness Opinion Familien-/erbrechtliche Auseinandersetzungen (fiktive Transaktion) Ermittlung von Bilanzansätzen
MBO/MBI Aktien- und umwandlungsrechtliche Bewertungsanlässe Sanierung
Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft Zuführung von Eigen-/ Fremdkapital
Börsengang Kreditwürdigkeitsprüfung

Bewertungsanlässe

Abb. 3.4 Systematisierung der Bewertungsanlässe (in Anlehnung an Schütte-Biastoch 2011, S. 11) 3.2 Bewertungsanlässe


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Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.

Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[5]

  • Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[6]
  • Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[7]

aus Aschauer/Purtscher 2011, S. 100f 4.3" Bewertungsanlässe Die Bewertung eines Unternehmens kann aus vielfältigen Gründen erforderlich sein. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Bewertungsanlässe bietet das deutsche Fachgutachten IDW S 1: • freiwilZige'~ Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen Kauf/Verkauf von Unternehmen Fusionen Eigen- oder Fremdkapitalzuführung 103 Aschauer (2010), S. 13 ff. 104 KFS/BW 1 Tz (112). Grundlagen zur Unternehmensbewertung Sacheinlagen von Unternehmens anteilen Management Buy Outs wertorientierte Managementkonzepte • Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung Kaufpreis allokation - Beteiligungsbewertung - Impairmenttest • Unternehmens bewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out) Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft Erbauseinandersetzungen, Erbteilung Abfindungsfälle im Familienrecht Die obigen Bewertungsanlässe unterscheiden sich durch gewisse Kriterien, die für die Bewertung beachtlich sind. Bei Bewertungsanlässen im Rahmen unternehmerischer Initiativen und bei Bewertungsanlässe auf grund gesetzlicher Vorschriften bzw.,vertraglicher Grundlagen, anders als bei Bewertungen für Zwecke der Rechnungslegung, handelt es sich um sog. transaktionsbezogene Bewertungsanlässe. Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe sind auf eine Übertragung der Eigentumsverhältnisse gerichtet. Ein weiteres wichtiges Kennzeichen von Unternehmensbewertungen auf grund gesetzlicher Vorschriften, im Gegensatz zu freiwilligen Unternehmensbewertungen, ist dagegen, dass es sich oftmals um sog. dominierte Konfliktsituationen handelt. In einer dominierten Konfliktsituation kann die Übertragung des Eigentums durch eil!e Partei, ohne Einwilligung der gegenüberstehenden Partei veranlasst werden. Eine solche zwangsweise Eigentumsübertragung ist nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Im Zuge dieser rechtlichen Bewertungsanlässe ist, auf grund der fehlenden

Möglichkeit einer freien Preiseinigung, ein angemessener Preis festzusetzen.
  1. Hager (Grundbegriffe), S. 3
  2. Aschauer / Purtscher (2011), S. 101
  3. Aschauer / Purtscher (2011), S. 101
  4. Ihlau ua (2013), S. 18
  5. Moxter (1990), S. 6
  6. Moxter (1990), S. 6
  7. Moxter (1990), S. 6