Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine '''betriebswirtschaftlich anerkannten Methode''' ist eine, nicht nur von einzelnen betriebswirtschaftlichen Fachautoren, anerkannte [[Bewertungsmethode]].  Ein Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert.
 
Eine '''betriebswirtschaftlich anerkannten Methode''' ist eine, nicht nur von einzelnen betriebswirtschaftlichen Fachautoren, anerkannte [[Bewertungsmethode]].  Ein Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert.
  
Der Tatrichter muss sich an einer Methode halten
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Bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungsmethode hat der Tatrichter einen gewissen Ermessensspielraum, woraus auch folgt, daß der Gerichtsgutachter diesen Ermessensspielraum hat. Der Gutachter hat sich bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungmethode an die betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Die gewählte Methode muss demnach (wenn auch nur von einer Minderheit) anerkannt sein.<ref>vgl. Piltz (1994), S. 127</ref>
 
 
Bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungsmethode hat der Tatrichter einen gewissen Ermessensspielraum, woraus auch folgt, daß der Gerichtsgutachter diesen Ermessensspielraum hat. Der Gutachter hat sich bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungmethode an die betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Die gewählte Methode muss demnach (wenn auch nur von einer Minderheit) anerkannt sein.<ref>Piltz (1994), S. 127</ref>
 
  
 
Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtshof_(Österreich) VwGH] fordert in seiner Judikatur, die Ermittlung des Unternehmenswertes nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode. (so zB Erk 23.3.2000, 97/15/0112). Demnach spricht spricht nichts dagegen, die in den [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung|Fachgutachten]] des Sachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS BW 1) dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen.
 
Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtshof_(Österreich) VwGH] fordert in seiner Judikatur, die Ermittlung des Unternehmenswertes nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode. (so zB Erk 23.3.2000, 97/15/0112). Demnach spricht spricht nichts dagegen, die in den [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung|Fachgutachten]] des Sachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS BW 1) dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen.

Version vom 10. November 2015, 20:07 Uhr

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Eine betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ist eine, nicht nur von einzelnen betriebswirtschaftlichen Fachautoren, anerkannte Bewertungsmethode. Ein Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert.

Bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungsmethode hat der Tatrichter einen gewissen Ermessensspielraum, woraus auch folgt, daß der Gerichtsgutachter diesen Ermessensspielraum hat. Der Gutachter hat sich bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungmethode an die betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Die gewählte Methode muss demnach (wenn auch nur von einer Minderheit) anerkannt sein.[1]

Der VwGH fordert in seiner Judikatur, die Ermittlung des Unternehmenswertes nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode. (so zB Erk 23.3.2000, 97/15/0112). Demnach spricht spricht nichts dagegen, die in den Fachgutachten des Sachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS BW 1) dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen.

Anerkannte Bewertungsmethoden lt KFS BW 1 (2014):

Anerkannte Bewertungsmethoden lt IDW S1 (2008):

Daneben sind in der Literatur anerkannt:

Fraglich: Realoptionenansatz


Literatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. vgl. Piltz (1994), S. 127
  2. Zu den Anwendungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Problemen siehe Hager (2014a), S 1122)
  3. WP-Handbuch II (2014), Rz. A 184ff