Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Grundfreiheit (Binnenmarkt): Unterschied zwischen den Versionen

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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt# </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Die vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
 
 
 
* Freier Warenverkehr
 
* Personenfreizügigkeit
 
* Dienstleistungsfreiheit
 
* Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grundfreiheiten-36836 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Sammelbegriff für die vom EG-Vertrag den Marktbürgern eingeräumten Grundrechte, meist mit unmittelbarer Wirkung und Anwendungsvorrang vor jedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestattet. Grundfreiheiten sind nach gegenwärtigem Stand der Entwicklung Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Freizügigkeit der Arbeitnehmer (s. hierzu Freizügigkeit), Niederlassungsfreiheit der Unternehmer (s. hierzu Niederlassungsfreiheit), Dienstleistungsfreiheit und Aufenthaltsrecht.
 
 
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323514/grundfreiheiten/ </u>'' <s></s> <!--  -->
 
In den EU-Verträgen (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Vertrag über die Europäische Union (EUV)) verankerte Wirtschaftsfreiheiten.
 
 
 
Das sind
 
die Warenverkehrsfreiheit,
 
Kapitalverkehrsfreiheit,
 
Arbeitnehmerfreizügigkeit,
 
die Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.
 
 
 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die G. extensiv ausgelegt und so begonnen, die europäische Wirtschaftsordnung umzugestalten zu einer Wettbewerbsordnung, die sich deutlich von der ordoliberalen oder sozialpartnerschaftlichen Wirtschaftsordnung der frühen Bundesrepublik bis in die 1970er-Jahre unterscheidet.
 
 
 
 
 
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Der '''Begriff''' bezeichnet:
 
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'''Begriff''' bedeutet.
 
 
 
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== Bedeutung ==
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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== Warenverkehrsfreiheit ==
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt# </u>'' <s></s> <!--  -->
 
;Freier Warenverkehr
 
→ Hauptartikel: Warenverkehrsfreiheit
 
 
 
Der Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschränkt statt. Unter den Begriff „Waren“ fallen solche mit „wirtschaftlichem Wert“. Wirtschaftlichen Wert haben Waren, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein und in Geld bewertet werden können. Um von „freiem Warenverkehr“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten sprechen zu können, muss zudem ein grenzüberschreitendes Element vorliegen.[2] Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).
 
 
 
* EuGH-Fälle mit Bezug zur Warenverkehrsfreiheit: Dassonville-, Cassis-de-Dijon- und Keck-Entscheidung
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Warenverkehrsfreiheit </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Die Warenverkehrsfreiheit, auch freier Warenverkehr, zählt zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie ist in den Artikeln 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.
 
 
 
Die Warenverkehrsfreiheit bezweckt den Schutz des europäischen Binnenmarkts. Hierzu verbietet sie den Mitgliedstaaten bestimmte Verhaltensweisen, die den Handel mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligen, die also protektionistisch wirken. Hierzu zählen Zölle, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen, die vergleichbare Wirkung entfalten.
 
 
 
Das Verständnis der Warenverkehrsfreiheit wird wie einige Bereiche des Unionsrechts maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. Zu den Leitentscheidungen für die Warenverkehrsfreiheit zählen die Urteile Dassonville, Keck und Cassis de Dijon.
 
 
 
Umformung staatlicher Handelsmonopole, Art. 37 AEUV
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/warenverkehrsfreiheit-49354 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Der freie Warenverkehr ist eine wesentliche Grundlage der EU (Art. 28ff AEUV) und zwingende Voraussetzung für eine Verschmelzung der mitgliedsstaatlichen Volkswirtschaften zu einem vollständigen Gemeinsamen Markt (Europäische Wirtschafts- und Währungsunion). Nationale Regelungen, die die Warenverkehrsfreiheit behindern, sind nur rechtmäßig, wenn sie für zwingende Belange des Allgemeinwohls und aus wenigen anderen anerkannten Rechtfertigungsgründen (z.B. Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Schutz des nationalen Kulturguts oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums) unverzichtbar sind (Art. 36 AEUV). Die Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt der Überwachung durch die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Festgestellte Verstöße gegen die Warenverkehrsfreiheit lösen im Einzelfall die Unanwendbarkeit der nationalen Regelungen aus (unmittelbare Wirkung) und berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen außerdem zum Schadenersatz der geschädigten Händler gegen den betreffenden Mitgliedsstaat (Staatshaftung). Der Abbau bestehender Hindernisse für die volle Verwirklichung der Warenverkehrsfreiheit wird darüber hinaus durch den Erlass von Richtlinien zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften (z.B. technischer Normen) gefördert. Die Warenverkehrsfreiheit gilt seit 1994 auch gegenüber den Staaten des EWR.
 
 
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324351/warenverkehrsfreiheit/ </u>''
 
Die Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Europäische Union
 
 
 
bildet eine Zollunion, innerhalb der erstens keine Zölle erhoben werden dürfen und zweitens der Warenverkehr zwischen den Interner Link: Mitgliedstaat
 
en nicht eingeschränkt werden darf. Art. 34 und 35 AEUV bestimmen, dass mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen »sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung« zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind. Mengenmäßige Beschränkung bedeutet schlicht, dass ein Staat vorschreibt, von einer Ware darf nur eine bestimmte Menge eingeführt werden, also könnte z. B. nur der Import von 1.000 Tonnen Stahl als erlaubt gelten. Der Interner Link: Europäische Gerichtshof (EuGH)
 
hat die Maßnahme gleicher Wirkung in der Dassonville-Entscheidung im Jahre 1974 sehr weit interpretiert und gefordert, dass jede nationale Regelung abgeschafft werden muss, »die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern«. Das war offensichtlich zu weit, so ist der EuGH zurückgerudert und hat nationale Regelungen mit dem Keck-Urteil eingeschränkt. Danach ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, z. B. Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen wie etwa Regelungen über die Form, Abmessung, Gewicht, Etikettierung und Verpackung der Ware, gelten als Beschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV, selbst wenn sie diskriminierungsfrei angewandt werden. Im letzten Schritt prüft der EuGH aber noch, ob diese Beschränkung trotz des generellen Verbots gerechtfertigt ist. Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit können nämlich nach Art. 36 AEUV »aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums« gerechtfertigt sein. Als Faustregel gilt, dass nationale Regelungen nicht dazu dienen dürfen, die Produkte aus anderen Staaten zu diskriminieren. Mit dieser weiten Interpretation der Warenverkehrsfreiheit hat der EuGH – jenseits seiner Kompetenzen – dem Europäischen Binnenmarkt einen gewaltigen Anstoß gegeben, welchem die eigentlich zuständige Politik eher gefolgt ist, als dass sie – wie es nach der Kompetenzverteilung innerhalb der EU richtig gewesen wäre – sie vorgegeben hätte.
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 20.1.2024.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 20.1.2024.</ref>
 
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Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 20.1.2024.</ref>
 
 
 
== Personenfreizügigkeit ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt# </u>'' <s></s> <!--  -->
 
;Personenfreizügigkeit
 
→ Hauptartikel: Personenfreizügigkeit
 
 
 
Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.
 
 
 
    EuGH-Fälle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman-Entscheidung, Angonese-Urteil
 
    EuGH-Fälle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit: Centros, Überseering, Inspire Art (Briefkastengesellschaft), Gebhard-Entscheidung
 
 
 
Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige beziehen.
 
Siehe auch: Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Personenfreizügigkeit </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Die Personenfreizügigkeit ist eine Unterart der Freizügigkeit und betrifft das Recht natürlicher Personen, einen Aufenthalt in einem anderen Staat wahrnehmen zu dürfen.
 
 
 
Personenfreizügigkeit bedeutet „freier Personenverkehr“ und bezeichnet vor allem die Freiheit, in einem anderen Land als dem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen, aber auch ohne ungerechtfertigte Hindernisse zu reisen.[2] Zentral ist zum einen der Abbau von Personenkontrollen an Grenzen und zum andern die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das Aufenthaltsrecht, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sowie die Freizügigkeit betreffend Sozialversicherungen. Hinzu kommt der Abbau steuerlicher Schranken. Der Begriff findet hauptsächlich in der Schweiz im Zusammenhang mit den Bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU Verwendung.
 
 
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 20.1.2024.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 20.1.2024.</ref>
 
 
 
== Dienstleistungsfreiheit ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Dienstleistungsfreiheit
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt# </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Dienstleistungsfreiheit;
 
→ Hauptartikel: Dienstleistungsfreiheit
 
 
 
Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf. Geregelt ist sie in Art. 56 AEUV.
 
 
 
* EuGH-Fälle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit: Luisi und Carbone, Säger-Entscheidung, Gebhard-Entscheidung
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstleistungsfreiheit </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes neben der Personenfreizügigkeit, der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso wie diese hat sie die Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der Union zum Ziel. Da sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat regelt, kann sie auch zu den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden.
 
Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates berufen,
 
 
 
* die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (und dort die Dienstleistung ausüben dürfen),
 
* die Dienstleistung einen grenzüberschreitenden Bezug hat, Ein solcher Bezug wird angenommen, wenn
 
:* die Dienstleistung wird in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird (aktive Dienstleistungsfreiheit) z. B. Handwerker aus einem Mitgliedstaat,
 
:* der Empfänger der Dienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat kommt (passive Dienstleistungsfreiheit) z. B. bei Touristen,
 
:* nur die Dienstleistung die Grenze übertritt (korrespondierende Dienstleistung) z. B. Dienstleistung über das Internet.
 
* die eine Dienstleistung erbringen und keine Waren liefern (Nichtkörperlichkeit; Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit),
 
* selbständig tätig sind (Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit) und
 
* in der Regel ein Entgelt fordern.'''net gut'''
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dienstleistungsfreiheit-27276 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Grundfreiheit des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung, besitzt den Charakter eines allg.  Beschränkungsverbotes (Art. 56 AEUV), gilt auch im Gebiet des EWR.
 
 
 
1. Aktive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Einbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (bzw. des EWR) zu begeben und dort unter den dort für die entsprechende Branche geltenden Vorschriften tätig zu werden.
 
 
 
2. Passive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat (EWR-Staat) zu begeben (z.B. Tourismus).
 
 
 
3. Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit: Nationale Vorschriften, die der Verwirklichung entgegenstehen, können gerichtlich auf ihre Notwendigkeit überprüft werden.
 
 
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323243/dienstleistungsfreiheit-und-niederlassungsfreiheit/ </u>''
 
Die Art. 49 ff. AEUV regeln die N., Art. 56 ff. AEUV die D. in der EU. Die N. umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Ermöglicht wird also die Gründung von Unternehmen, aber auch von Tochtergesellschaften, Zweigstellen usw. im EU-Ausland. Dienstleistungen werden definiert als »Leistungen, die i. d. R. gegen Entgelt erbracht werden«, was nicht besonders weiterhilft. Deshalb nennt Art. 56 AEUV Beispiele, nämlich gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Die D. unterscheidet sich von der N. dadurch, dass sie vorübergehend ist. Der Dienstleister hat z. B. seinen Unternehmenssitz in Polen, verlegt aber in Karlsruhe die Fliesen seines Kunden. Die N. ermöglicht ihm, sein Unternehmen ganz nach Karlsruhe zu verlegen (was natürlich auch nur vorübergehend möglich ist). D. und N. wirken v. a. als Diskriminierungsverbot. In 2 intensiv diskutierten Interner Link: Urteilen
 
Viking (Rs. C-438/05) und Lavall (Rs. C-341/05) schränkte der EuGH die – in die nationale Kompetenz fallende – Streikfreiheit zugunsten der N. von Unternehmen ein und setzte sich so über national garantierte Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Grundrechte
 
 
 
hinweg.
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
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== NN ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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], abgefragt 20.1.2024.</ref>
 
 
 
== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Dateiname </small>
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste englische Fachausdrücke]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki><s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
 
[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]]
 
[[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]]
 
[[Kategorie:Mathematischer Begriff]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
[[Kategorie:Wert]]</s>
 
[[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 31. März 2024, 16:28 Uhr

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