Barwert der Steuervorteile: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Steuervorteil der Fremdfinanzierung''' ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>
 
Der '''Steuervorteil der Fremdfinanzierung''' ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>
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Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim [[WACC-Verfahren]] im Zinssatz berücksichtigt und beim [[TCF-Verfahren]]bei der Ermittlung der Cash Flows berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt wird beim [[APV-Verfahren]] der Barwert der Steuervorteile werden dem Wert des unverschuldeten Unternehmens '''link?'' hinzugerechnet.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>

Version vom 15. Februar 2017, 06:12 Uhr

Der Steuervorteil der Fremdfinanzierung ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.[1]

Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim WACC-Verfahren im Zinssatz berücksichtigt und beim TCF-Verfahrenbei der Ermittlung der Cash Flows berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt wird beim APV-Verfahren der Barwert der Steuervorteile werden dem Wert des unverschuldeten Unternehmens 'link? hinzugerechnet.[2]
  1. Ihlau ua (2013), 42
  2. Ihlau ua (2013), 42