Gutachten

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Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen(Gutachters) in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage. [1]

Ein Gutachten soll den Denkgesetzen und dem Stand der Wissenschaft entsprechen, schlüssig und intersubjektiv nachvollziehbar, sowie frei von Bewerterbezogenheit sein.[2]

Bedeutung

Während Gutachten, die im Auftrag der Behörde erstellt werden, die absolute Ausnahme darstellen, werden Privatgutachten immer häufiger vorgelegt.

Das Gutachten stellt ein Beweismittel dar, das im Abgabenverfahren der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO[3] unterliegt.[4]

Funktion eines Gutachtens

Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen zu können.[5]

Sofern keine Geheimhaltungsgründe dagegensprechen, können auch die Arbeitspapiere dazu herangezogen werden.

Gutachten und Wertart

Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.

Ein Unternehmensbewertungsgutachten kann das Wiener Verfahren ersetzen, wenn sich daraus ein genauerer Wert ergibt.[6]
Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.[7]
Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen.[8]


Bestandteile eines Bewertungsgutachtens

Der Gutachter hat einen Befund zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.[9]

Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft schlüssig das Gutachten abzuleiten. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.[10]

Neben den allgemeinen Erfordernissen eines Gutachtens hat ein Unternehmensbewertungsgutachten folgende Informationen zu enthalten, damit es nachvollziehbar ist.

Erforderliche Informationen:

  • Bewertungsobjekt
    • Unterlagen
    • Planung
  • Bewertungssubjekt
  • Bewertungsanlass
  • Bewertungszweck
  • Funktion des Gutachters
  • Bewertungsstichtag
  • Bewertungsmethode
  • betriebsnotwendiges Vermögen
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen
  • Bewertungsstandard
  • Bewertungsergebnis
    • Plausibilisierung

Bewertungsobjekt

Hauptartikel-> Bewertungsobjekt

Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Planung. Weiters sollte angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.[11]

Die erhaltenen und verwendete Unterlagen sowie über die verwendeten Gutachten Dritter sind im Gutachten anzuführen.

Planung

Hauptartikel-> Unternehmensplanung, Planplausibilisierung

siehe auch-> Planung, Prognose

Das Gutachten hat auf die Planung und deren Plausiblisierung einzugehen.

Planung

  • Das Gutachten hat auf die Planungsrechnungen, einzugehen. Dabei darf sich die Aussage nicht auf eine bloße Aufzählung der Zahlen beschränken, sondern es ist der Wertfindungsprozess nachvollziehbar darzulegen.
  • Die der Planung zugrundeliegenden Planung sind zu dokumentieren.
  • Die Grundsätze ordnungsmäßiger Planung sind zu beachten.

Plausibilisierung

Bewertungssubjekt

Hauptartikel-> Bewertungssubjekt

Auftraggeber und Bewertungssubjekt müssen nicht übereinstimmen. In Rz. 152 KFS/BW 1 ist daher im Gegensatz zu Rz. 179 IDW S1 (2008) eine Benennung des Bewertungssubjektes erforderlich.

Bewertungsanlass und -zweck

Hauptartikel-> Bewertungsanlass, Bewertungszweck

Die Bewertungsanlass ist im Gutachten zu erläutern und auf einen Bewertungszweck zu typisieren. Entspricht der Bewertungszweck nicht dem -anlass, ist das Gutachten nicht schlüssig.

Der Bewertungszweck ist lt Rz 18 KFS/BW 1 maßgeblich für die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung (zB Berücksichtigung von Managementfaktoren) und stellt einen zentralen Punkt der Unternehmensbewertung dar. Dementsprechend klar müssen hier die Aussagen sein. Insbesondere bei Normwerten sind die entsprechende gesetzliche Bestimmung (zB Teilwert gem § 12 BewG) und die dafür bewertungsrelevanten Prämissen (zB Unternehmensfortführung) anzuführen.[12]

Funktion des Gutachters

Hauptartikel-> Funktion des Gutachters

Die Funktion des Gutachters wird aus dem Bewertungszweck abgleitet. Ist dieser nicht angegeben ist die Funktion ein Indiz darauf. Der fehlende Bewertungszweck sollte aber trotzdem erfragt werden.

Bewertungsstichtag

Hauptartikel-> Bewertungsstichtag

Bewertungsstichtag und Unternehmenswert sind ein untrennbares Datenpaar.[13] Der Gutachter trifft eine Aussage zum Wert im Stichtag, er sagt aber idR nichts über die Werte zu andern Terminen. Es kann ein Gutachten vom Monatsanfang für das Monatsende nicht aussagekräftig sein.

Fällt der Bewertungsstichtag nicht mit dem Ende eines Geschäftsjahres zusammen wird meist ein technischer Bewertungsstichtag gewählt und der Wert von diesem auf den tatsächlichenn Stichtag übergeleitet.

Bewertungsverfahren

Hauptartikel-> Bewertungsverfahren
  • Synonyme: Bewertungsmethode

Die angewandten Methoden müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Sofern vertraglich ein Abweichen vereinbart wurde, ist dies im Gutachten mit dem Hinweis offenzulegen.[14]

Die gewählte Methode muss mit der zu untersuchenden Frage übereinstimmen (zB Unternehmensbewertung nach DCF-Methode ergibt keinen Markenwert. Die angewandten Parameter müssen aus dem Befund abgeleitet werden und methodenkonform sein (z.B. nicht Free-Cash-Flow statt Flow to Equity).[15]

Die Bewertungsmethode ist anzuführen und ihre Anwendung zu begründen.[16]

betriebsnotwendiges Vermögen

Hauptartikel-> Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

Zur Beschreibung der Bewertung des betriebsnotwendiges Vermögens sind erforderlich:[17]

Aufzählung ev zu BNV

nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Hauptartikel-> Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen wird gesondert bewertet. Die Abgrenzung ist zu erläutern.[18]

Bewertungsstandard

Hauptartikel-> Fachgutachten-Unternehmensbewertung

Obwohl die Fachgutachten KFS/BW 1 und IDW S 1 in weiten Bereichen übereinstimmen, bestehen doch Unterschiede in einzelnen Punkten. Es ist daher der angewendete Standard anzuführen. Auch bei einer Neufassung eines Standards dient dies der leichteren Nachvollziehbarkeit.

Ein Gutachten dass sich an einem aktuellen Fachgutachten orientiert, entspricht dem Stand der Wissenschaft.

Bewertungsergebnis

Hauptartikel-> Bewertungsergebnis

siehe auch-> Unternehmenswert

Betriebswirtschaftlich stellt der Unternehmenswert eine Bandbreite dar.[19] Für die Rechtsanwendung ist diese Bandbreite auf einen Punkt zu verdichten. Es sollte der Unternehmenswert angegeben werden, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Plausibilisierung

Hauptartikel-> Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses

Das Bewertungsergebnis ist zu plausibilisieren. Möglichkeiten zur Ergebnisplausibilisierung:

Anhang

siehe auch-> Anhang (Begriff)

KFS/BW 1 Rz. 156 ermöglicht die Darstellung besonders vertraulicher Unternehmensdaten in einem gesonderten Anhang. Dieser Anhang wird nur einem eingeschränkten Personenkreis (Gutachtensadressat) offengelegt.[20] Durch die fehlende Schriftlichkeit ist der im Anhang angeführte geheime Teil nicht nachvollziehbar.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2018), S. 78
  • Hager (2013)
  • Lenneis (2003a)
  • Schimetschek (1975)

Unterlagen

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Meyers Großes Taschenlexikon (1981) Bd 9, 99.
  2. Hager (2013), S. 357 ff
  3. § 167 BAO bei RIS abgefragt 12.10.2017
  4. Details siehe Lenneis (2003a) Kapitel 2
  5. Hager (2013), S. 358
  6. Unterlage: „Welche Werte“ und den dort angeführten Erlass AÖF 2002/89
  7. Rz. 2241 u. 2584 EStR 2000
  8. Vgl. Unterlage: „Welche Werte“ und die angeführten Rz. 674 bis 676 UmgrStR 2002
  9. Vgl Schimetschek (1975), S. 154
  10. Vgl Schimetschek (1975), S. 154
  11. Hager (2013), S. 358
  12. Hager (2013), S. 359
  13. Wollny (2010), S. 126
  14. vgl. Hager (2013), S. 360
  15. vgl. Hager (2013), S. 360
  16. vgl. Unterlage Prüfung Gutachten
  17. Rz. 179 IDW S1 (2008)
  18. Hager (2013), S. 359
  19. vgl. zB Moxter (1990), S. 117
  20. Vgl. Bachl (2018), S. 78.