Äquivalenzprinzipien

Aus Bewertungshilfe
Version vom 18. Mai 2019, 07:14 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Verfügbarkeitsäquivalenz)
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Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können. Sie zählen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.

Das Bewertungsobjekt Unternehmen wird bei Diskontierungsverfahren (Ertragswert- und DCF-Verfahren) mit einer sicheren Investitionsalternative verglichen. Damit eine Vergleichbarkeit gegeben ist, müssen Äquivalenzprinzipien beachtet werden. [1]

Arten der Äquivalenzprinzipien

  • Laufzeitäquivalenz
  • Arbeitseinsatzäquivalenz
  • Verfügbarkeitsäquivalenz d.h. Besteuerungs- und Ausschüttungsäquivalenz
  • Geldwertäquivalenz (Kaufkraftäquivalenz)
  • Währungsäquivalenz
  • Risikoäquivalenz (Unsicherheitsäquivalenz)

Laufzeitäquivalenz

Nach dem Prinzip der Laufzeitäquivalenz müssen Unternehmens- und Alternativerträge hinsichtlich ihrer Laufzeit vergleichbar sein.

Gem Rz. 98 KFS/BW 1 geht man in der Unternehmensbewertung von einer unbegrenzten Unternehmensdauer aus. Da es keine Anleihen mit unendlicher Laufzeit gibt, wird der Basiszinssatz aus Zinsstrukturkurven abgeleitet.[2]

Richtlinie:

  • Rz. 89 KFS/BW 1 (2006),
  • Rz. 104 KFS/BW 1,
  • Rz. 114, 117, 123 IDW S1

Arbeitseinsatzäquivalenz

Arbeitseinsatzäquivalenz bedeutet, dass die Unternehmens- und Alternativerträge auch hinsichtlich des erforderlichen Arbeitseinsatzes vergleichbar sein müssen. Ist die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Arbeitseinsatzes nicht gegeben, müssen entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Der Unternehmensertrag wird um einen angemessenen Unternehmerlohn gekürzt. Soweit der Eigentümer in seinem Unternehmen mitarbeitet, muss hierfür ein Unternehmerlohn, entsprechend des Aufwandes für einen fremden Geschäftsführer, verrechnet werden.

Richtlinie:

  • Rz. 146 KFS/BW 1
  • Rz. 160 IDW S1

Verfügbarkeitsäquivalenz

Maßgeblich ist nicht der mögliche, sondern der tatsächlich beim Eigentümer ankommende Ertrag. Es sind daher alle den Unternehmens- und Alternativerträgen zuzurechnenden Belastungen (insbes. Steuern) abzuziehen.

Arten:

  • Ausschüttungsäquivalenz

Besteuerungsäquivalenz

Das Prinzip bedeutet, dass für die Bewertung die Zuflüsse und die Alternativrendite entweder einheitlich in Vor- oder Nachsteuerbetrachtung ermittelt werden.

Grundsätzlich ist die Bewertung nach Unternehmenssteuern und persönlichen Ertragsteuern im Ertrag und im Zins vorzunehmen. Vereinfachend kann die persönliche Ertragsteuer (KESt) weggelassen werden.

Die Besteuerung ergibt sich aus den konkreten Verhältnissen des Bewertungsobjektes am Bewer-tungsstichtag in Verbindung mit der Rechtsform des Bewertungssubjektes. Rechtsformänderungen (des Bewertungsobjektes) sind zu berücksichtigen, wenn diese Änderungen zum Bewertungsstichtag zu erwarten sind, insbesondere wenn bereits Maßnahmen getroffen wurden, um diese Änderungen herbeizuführen.

Im deutschen Fachgutachten IDW S1 (2008) wird zwischen einer unmittelbaren Typisierung der Einkommensteuer, d.h. einer Bewertung unter Berücksichtigung der Einkommensteuer (bei gesetzlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen anzuwenden) und einer mittelbaren Typisierung, d.h. einer Bewertung ohne Berücksichtigung der Einkommensteuer (bei Kaufpreisbestimmungen, Fairness Opinion) unterschieden.

International ist eine Bewertung vor persönlichen Ertragsteuern üblich.

Richtlinie:

  • Rz. 30 KFS/BW 1 (2006)
  • Rz. 114 IDW S1

Ausschüttungsäquivalenz

Ein zentraler Punkt des Fachgutachtens IDW S1 (2008) ist der Abgang von der Vollausschüttungshypothese. Diese besagte, dass die finanziellen Überschüsse unter Beachtung rechtlicher Restriktionen (Ausschüttungsverbot) und eines unveränderten Unternehmenskonzeptes ausgeschüttet werden. Dadurch wurden Doppelzählungen und die Frage der internen Erträge vermieden.

Geht man von der Vollausschüttungshypothese ab, sind Annahmen über die interne Verzinsung (d.h. die zu erwartende Rentabilität) und Vorsorge gegen Doppelzählungen zu treffen.

Richtlinie:

  • Rz. 37, 41, 80 KFS/BW 1 (2006)
  • Rz. 37 IDW S1

Geldwertäquivalenz (Kaufkraftäquivalenz)

Die Geldwertänderung (Inflation bzw. Deflation) ist sowohl hinsichtlich der Unternehmens- als auch der Alternativerträge zu beachten. Die Planung kann real (auf Basis des aktuellen Preisniveaus ohne Berücksichtigung künftiger Inflation) oder nominell (unter Berücksichtigung künftiger Inflation) erfolgen, beide führen zum selben Ergebnis.

Richtlinie:

  • Rz. 57 KFS/BW 1
  • Rz. 98, 114 IDW S1

Währungsäquivalenz

Sofern die Bewertung einen anderen Währungsraum betrifft, muss das Wechselkursrisiko berücksichtigt werden.

Risikoäquivalenz (Unsicherheitsäquivalenz)

Unternehmens- und Alternativerträge müssen die gleiche Unsicherheitsdimension aufweisen. Da davon in der Realität nicht ausgegangen werden kann, sind entsprechende Korrekturen vorzunehmen. (Sicherheitsäquivalenzmethode und Risikozuschlagsmethode)

Richtlinie:

  • Rz. 87 KFS/BW 1 (2006)
  • Rz. 114 IDW S1

Literatur

Fachgutachten

Bei den einzelnen Prinzipien angeführt.

Fachliteratur

  • Bachl (2015)
  • Dehmel/Hommel in Petersen u.a. (2013), S. 122ff
  • Mandl / Rabel (1997), S. 75ff
  • Moxter (1990)
  • Wollny (2010), S. 94ff

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Einzelnachweise

  1. vgl. Wollny (2010), S. 94
  2. Rz. 104 KFS BW 1