Äquivalenzprinzipien: Unterschied zwischen den Versionen

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''Arbeitseinsatzäquivalenz'' bedeutet, dass die Unternehmens- und Alternativerträge auch hinsichtlich des erforderlichen Arbeitseinsatzes vergleichbar sein müssen.  Ist die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Arbeitseinsatzes nicht gegeben, müssen entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Der Unternehmensertrag wird um einen angemessenen [[Unternehmerlohn]] gekürzt.
 
''Arbeitseinsatzäquivalenz'' bedeutet, dass die Unternehmens- und Alternativerträge auch hinsichtlich des erforderlichen Arbeitseinsatzes vergleichbar sein müssen.  Ist die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Arbeitseinsatzes nicht gegeben, müssen entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Der Unternehmensertrag wird um einen angemessenen [[Unternehmerlohn]] gekürzt.
 
Soweit der Eigentümer in seinem Unternehmen mitarbeitet, muss hierfür ein Unternehmerlohn, entsprechend des Aufwandes für einen fremden Geschäftsführer, verrechnet werden.  
 
Soweit der Eigentümer in seinem Unternehmen mitarbeitet, muss hierfür ein Unternehmerlohn, entsprechend des Aufwandes für einen fremden Geschäftsführer, verrechnet werden.  
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== Verfügbarkeitsäquivalenz ==
 
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Mandl / Rabel (1997), S. 77, Wollny (2010), S. 84ff
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Mandl / Rabel (1997), S. 77, Wollny (2010), S. 84ff-->
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Maßgeblich ist nicht der mögliche, sondern der tatsächlich beim Eigentümer ankommende Ertrag. Es sind daher alle den Unternehmens- und Alternativerträgen zuzurechnenden Belastungen (insbes. Steuern) abzuziehen.  
 
Maßgeblich ist nicht der mögliche, sondern der tatsächlich beim Eigentümer ankommende Ertrag. Es sind daher alle den Unternehmens- und Alternativerträgen zuzurechnenden Belastungen (insbes. Steuern) abzuziehen.  
Bei Wollny (2010), S. 107ff wird dieses Prinzip hinsichtlich seiner Variablen in Besteuerungs- und Ausschüttungsäquivalenz aufgegliedert.
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Rz. 30 KFS/BW 1 (2006), Rz. 114 IDW S1  
 
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Dehmel/Hommel in Petersen u.a. (2013), S. 128ff, Mandl / Rabel (1997), S. 75ff, Wollny (2010), S. 107ff
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Dehmel/Hommel in Petersen u.a. (2013), S. 128ff, Mandl / Rabel (1997), S. 75ff, Wollny (2010), S. 107ff-->
Das Prinzip bedeutet, dass für die Bewertung die Zuflüsse und die Alternativrendite entweder ein-heitlich in Vor- oder Nach-Steuer-Betrachtung ermittelt werden.
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Das Prinzip bedeutet, dass für die Bewertung die Zuflüsse und die Alternativrendite entweder einheitlich in [[Vor-Steuer-Betrachtung|Vor-]] oder [[Nach-Steuer-Betrachtung]] ermittelt werden.
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Grundsätzlich ist die Bewertung nach Unternehmenssteuern und persönlichen Ertragsteuern im Ertrag und im Zins vorzunehmen.  Vereinfachend kann die persönliche Ertragsteuer (KESt) weggelassen werden.   
 
Grundsätzlich ist die Bewertung nach Unternehmenssteuern und persönlichen Ertragsteuern im Ertrag und im Zins vorzunehmen.  Vereinfachend kann die persönliche Ertragsteuer (KESt) weggelassen werden.   
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Die Besteuerung ergibt sich aus den konkreten Verhältnissen des Bewertungsobjektes am Bewer-tungsstichtag in Verbindung mit der Rechtsform des Bewertungssubjektes.  
 
Die Besteuerung ergibt sich aus den konkreten Verhältnissen des Bewertungsobjektes am Bewer-tungsstichtag in Verbindung mit der Rechtsform des Bewertungssubjektes.  
 
Rechtsformänderungen (des Bewertungsobjektes) sind zu berücksichtigen, wenn diese Änderungen zum Bewertungsstichtag zu erwarten sind, insbesondere wenn bereits Maßnahmen getroffen wurden, um diese Änderungen herbeizuführen.  
 
Rechtsformänderungen (des Bewertungsobjektes) sind zu berücksichtigen, wenn diese Änderungen zum Bewertungsstichtag zu erwarten sind, insbesondere wenn bereits Maßnahmen getroffen wurden, um diese Änderungen herbeizuführen.  
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Im deutschen Fachgutachten IDW S1 (2008) wird zwischen einer unmittelbaren Typisierung der Einkommensteuer, d.h. einer Bewertung unter Berücksichtigung der Einkommensteuer  (bei gesetzlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen anzuwenden) und einer mittelbaren Typisierung, d.h. einer Bewertung ohne Berücksichtigung der Einkommensteuer (bei Kaufpreisbestimmungen, Fairness Opinion) unterschieden.  
 
Im deutschen Fachgutachten IDW S1 (2008) wird zwischen einer unmittelbaren Typisierung der Einkommensteuer, d.h. einer Bewertung unter Berücksichtigung der Einkommensteuer  (bei gesetzlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen anzuwenden) und einer mittelbaren Typisierung, d.h. einer Bewertung ohne Berücksichtigung der Einkommensteuer (bei Kaufpreisbestimmungen, Fairness Opinion) unterschieden.  
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International ist eine Bewertung vor persönlichen Ertragsteuern üblich.  
 
International ist eine Bewertung vor persönlichen Ertragsteuern üblich.  
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=== Ausschüttungsäquivalenz ===
 
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Rz. 37, 41, 80 KFS/BW 1 (2006), Rz. 37 IDW S1  
 
Rz. 37, 41, 80 KFS/BW 1 (2006), Rz. 37 IDW S1  
 
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Mandl / Rabel (1997), S. 75ff, Wollny (2010), S. 111ff
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Mandl / Rabel (1997), S. 75ff, Wollny (2010), S. 111ff-->
Ein zentraler Punkt des Fachgutachtens IDW S1 (2008) ist der Abgang von der Vollausschüttungshypothese. Diese besagte, dass die finanziellen Überschüsse unter Beachtung rechtlicher Restriktionen (Ausschüttungsverbot) und eines unveränderten Unternehmenskonzeptes ausgeschüttet werden.  Dadurch wurden Doppelzählungen und die Frage der internen Erträge vermieden.
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Ein zentraler Punkt des Fachgutachtens IDW S1 (2008) ist der Abgang von der [[Vollausschüttungshypothese]]. Diese besagte, dass die finanziellen Überschüsse unter Beachtung rechtlicher Restriktionen (Ausschüttungsverbot) und eines unveränderten Unternehmenskonzeptes ausgeschüttet werden.  Dadurch wurden Doppelzählungen und die Frage der internen Erträge vermieden.
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Geht man von der Vollausschüttungshypothese ab, sind Annahmen über die interne Verzinsung (d.h. die zu erwartende Rentabilität) und Vorsorge gegen Doppelzählungen zu treffen.
 
Geht man von der Vollausschüttungshypothese ab, sind Annahmen über die interne Verzinsung (d.h. die zu erwartende Rentabilität) und Vorsorge gegen Doppelzählungen zu treffen.
  
 
== Kaufkraftäquivalenz ==
 
== Kaufkraftäquivalenz ==
Literatur
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Rz. 57 KFS/BW 1, Rz. 98, 114 IDW S1  
 
Rz. 57 KFS/BW 1, Rz. 98, 114 IDW S1  
 
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Dehmel/Hommel in Petersen u.a. (2013), S. 132ff, Mandl / Rabel (1997), S. 77f, Wollny (2010), S. 123f
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Dehmel/Hommel in Petersen u.a. (2013), S. 132ff, Mandl / Rabel (1997), S. 77f, Wollny (2010), S. 123f-->
Die Geldwertänderung (Inflation bzw. Deflation) ist sowohl hinsichtlich der Unternehmens- als auch der Alternativerträge zu beachten. Die Planung kann real (auf Basis des aktuellen Preisniveaus ohne Berücksichtigung künftiger Inflation) oder nominell (unter Berücksichtigung künftiger Inflation) erfolgen, beide führen zum selben Ergebnis.  
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Die [[Geldwertänderung]] ([[Inflation]] bzw. [[Deflation]]) ist sowohl hinsichtlich der Unternehmens- als auch der Alternativerträge zu beachten. Die Planung kann [[Realrechnung|real]] ''link richtig??''' (auf Basis des aktuellen Preisniveaus ohne Berücksichtigung künftiger Inflation) oder [[Nominalrechnung|nominell]] ''link richtig??''' (unter Berücksichtigung künftiger Inflation) erfolgen, beide führen zum selben Ergebnis.  
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== Währungsäquivalenz ==
 
== Währungsäquivalenz ==
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Wollny (2010), S. 84ff
 
Wollny (2010), S. 84ff
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Rz. 87 KFS/BW 1 (2006), Rz. 114 IDW S1  
 
Rz. 87 KFS/BW 1 (2006), Rz. 114 IDW S1  
 
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Bücher:
Dehmel/Hommel in Petersen u.a. (2013), S. 134f, Mandl / Rabel (1997), S. 77f, Wollny (2010), S. 84ff
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Dehmel/Hommel in Petersen u.a. (2013), S. 134f, Mandl / Rabel (1997), S. 77f, Wollny (2010), S. 84ff-->
Unternehmens- und Alternativerträge müssen die gleiche Unsicherheitsdimension aufweisen. Da davon in der Realität nicht ausgegangen werden kann, sind entsprechende Korrekturen vorzunehmen.  Details dazu sind in der Unterlage „Unsicherheit in der Unternehmensbewertung“ dargestellt.
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Unternehmens- und Alternativerträge müssen die gleiche Unsicherheitsdimension '''links??''' aufweisen. Da davon in der Realität nicht ausgegangen werden kann, sind entsprechende Korrekturen vorzunehmen.  Details dazu sind in der Unterlage „Unsicherheit in der Unternehmensbewertung“ dargestellt. '''link oder löschen??'''
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== Literatur '''lö''' ==
 
== Literatur '''lö''' ==
 
Bachl: „Einführung in die Unternehmensbewertung“, LexisNexis 2015; zitiert: Bachl (2015);
 
Bachl: „Einführung in die Unternehmensbewertung“, LexisNexis 2015; zitiert: Bachl (2015);

Version vom 2. Juli 2016, 10:13 Uhr

erg FG

Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden kann.


Das Bewertungsobjekt Unternehmen wird bei Diskontierungsverfahren (Ertragswert- und DCF-Verfahren) mit einer sicheren Investitionsalternative verglichen. Damit eine Vergleichbarkeit gegeben ist, müssen Äquivalenzprinzipien beachtet werden. [1]

Arten der Äquivalenzprinzipien: Wenn hier besprochen Links lö

Laufzeitäquivalenz

Nach dem Prinzip der Laufzeitäquivalenz müssen Unternehmens- und Alternativerträge hinsichtlich ihrer Laufzeit vergleichbar sein.

Gem Rz. 98 KFS/BW 1 geht man in der Unternehmensbewertung von einer unbegrenzten Unternehmensdauer aus. Da es keine Anleihen mit unendlicher Laufzeit gibt, wird der Basiszinssatz aus Zinsstrukturkurven abgeleitet.[2]

Arbeitseinsatzäquivalenz

Arbeitseinsatzäquivalenz bedeutet, dass die Unternehmens- und Alternativerträge auch hinsichtlich des erforderlichen Arbeitseinsatzes vergleichbar sein müssen. Ist die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Arbeitseinsatzes nicht gegeben, müssen entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Der Unternehmensertrag wird um einen angemessenen Unternehmerlohn gekürzt. Soweit der Eigentümer in seinem Unternehmen mitarbeitet, muss hierfür ein Unternehmerlohn, entsprechend des Aufwandes für einen fremden Geschäftsführer, verrechnet werden.

Verfügbarkeitsäquivalenz

Maßgeblich ist nicht der mögliche, sondern der tatsächlich beim Eigentümer ankommende Ertrag. Es sind daher alle den Unternehmens- und Alternativerträgen zuzurechnenden Belastungen (insbes. Steuern) abzuziehen.

Arten:

  • Besteuerungsäquivalenz
  • Ausschüttungsäquivalenz

Besteuerungsäquivalenz

Das Prinzip bedeutet, dass für die Bewertung die Zuflüsse und die Alternativrendite entweder einheitlich in Vor- oder Nach-Steuer-Betrachtung ermittelt werden.

Grundsätzlich ist die Bewertung nach Unternehmenssteuern und persönlichen Ertragsteuern im Ertrag und im Zins vorzunehmen. Vereinfachend kann die persönliche Ertragsteuer (KESt) weggelassen werden.

Die Besteuerung ergibt sich aus den konkreten Verhältnissen des Bewertungsobjektes am Bewer-tungsstichtag in Verbindung mit der Rechtsform des Bewertungssubjektes. Rechtsformänderungen (des Bewertungsobjektes) sind zu berücksichtigen, wenn diese Änderungen zum Bewertungsstichtag zu erwarten sind, insbesondere wenn bereits Maßnahmen getroffen wurden, um diese Änderungen herbeizuführen.

Im deutschen Fachgutachten IDW S1 (2008) wird zwischen einer unmittelbaren Typisierung der Einkommensteuer, d.h. einer Bewertung unter Berücksichtigung der Einkommensteuer (bei gesetzlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen anzuwenden) und einer mittelbaren Typisierung, d.h. einer Bewertung ohne Berücksichtigung der Einkommensteuer (bei Kaufpreisbestimmungen, Fairness Opinion) unterschieden.

International ist eine Bewertung vor persönlichen Ertragsteuern üblich.

Ausschüttungsäquivalenz

Ein zentraler Punkt des Fachgutachtens IDW S1 (2008) ist der Abgang von der Vollausschüttungshypothese. Diese besagte, dass die finanziellen Überschüsse unter Beachtung rechtlicher Restriktionen (Ausschüttungsverbot) und eines unveränderten Unternehmenskonzeptes ausgeschüttet werden. Dadurch wurden Doppelzählungen und die Frage der internen Erträge vermieden.

Geht man von der Vollausschüttungshypothese ab, sind Annahmen über die interne Verzinsung (d.h. die zu erwartende Rentabilität) und Vorsorge gegen Doppelzählungen zu treffen.

Kaufkraftäquivalenz

Die Geldwertänderung (Inflation bzw. Deflation) ist sowohl hinsichtlich der Unternehmens- als auch der Alternativerträge zu beachten. Die Planung kann real link richtig?? (auf Basis des aktuellen Preisniveaus ohne Berücksichtigung künftiger Inflation) oder nominell link richtig?? (unter Berücksichtigung künftiger Inflation) erfolgen, beide führen zum selben Ergebnis.

Währungsäquivalenz

Unternehmens- und Alternativerträge müssen die gleiche Unsicherheitsdimension links?? aufweisen. Da davon in der Realität nicht ausgegangen werden kann, sind entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Details dazu sind in der Unterlage „Unsicherheit in der Unternehmensbewertung“ dargestellt. link oder löschen??


Literatur

Bachl: „Einführung in die Unternehmensbewertung“, LexisNexis 2015; zitiert: Bachl (2015); Mandl / Rabel: „Unternehmensbewertung - Eine praxisorientierte Einführung“, Ueberreuter 1997; zitiert: Mandl / Rabel (1997); Moxter: „Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung“, Gabler 1990; zitiert: Moxter (1990); Petersen u.a.: „Handbuch der Unternehmensbewertung“, Bundesanzeiger 2013; zitiert: Petersen u.a. (2013); Wollny: „Der objektivierte Unternehmenswert“, NBW 2010; zitiert: Wollny (2010);



Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Mandl / Rabel (1997), S. 75ff
  • Wollny (2010), S. 94ff

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Einzelnachweise

  1. vgl. Wollny (2010), S. 94
  2. Rz. 104 KFS BW 1

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