Treuhänder

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Kurzinfo! 

Ein Treuhänder (Treunehmer) ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund eines Treuhand­vertrages dazu verpflichtet ist, die Interessen eines anderen Rechtssubjekts (Treugeber) wahrzunehmen.[1]

Der Treuhänder kann eine natürliche oder juristische Person sein. [2]

Der Treuhänder soll vertrauenswürdig und ein sachkundiger Experte sein und die Gewähr bieten, die ihm anvertrauten Interessen uneigennützig wahrzunehmen. Er muss sein Amt treu und gewissenhaft führen und seine Aufgaben sorgfältig und ordnungsgemäß durchführen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darf er nicht für sich oder andere auswerten. Der Treuhänder muss keiner bestimmten Berufsgruppe angehören. Seine Kompetenz kann durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe mit sehr hoher fachlicher Qualifikation zum Ausdruck kommen. Die Tätigkeit als Treuhänder gehört z.B. zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers (WP).[3]

Treuhandschaft

Eine Treuhandschaft ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weisen ausüben soll (Zweckbindung). Die Treuhandschaft ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt.[4]

Arten

Arten:[5]

  • fremdnützige Treuhandschaft: dabei handelt der Treuhänder im Interesse des Treugebers;
  • eigennützige Treuhandschaft: dient auch den Interessen des Treunehmers, ein Beispiel ist die Sicherungsübereignung;
  • offene Treuhandschaft: der Treuhänder gibt Dritten zu erkennen, dass er nicht im eigenen Interesse handelt.
  • verdeckte Treuhandschaft: der Treuhänder wird auch als Strohmann bezeichnet.

Ein Strohmann ist ein Rechtssubjekt, das bei Geschäften oder sonstigen Rechtshandlungen für eine andere Person (Hintermann) auftritt, die selbst nicht in Erscheinung treten will, kann oder darf.[6]

Weblinks

Steuerliche Behandlung

Treuhändig übertragene oder erworbene Wirtschaftsgüter sind dem Treugeber zu zurechnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. b und c BAO[1]), ebenso die Einkünfte daraus (vgl. Jakom (2026), § 2 Rz. 58 mit weiteren Quellen).

Literatur

  • § 24 Abs. 1 lit. b und c BAO
  • Jakom (2026), § 2 Rz. 58

Literatur

Gesetz

  • § 24 BAO

Fachliteratur

  • Koziol / Welser I (1985), S. 164 f;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. ↑ Wikipedia, Stichwort: Treuhänder, abgefragt 16.9.2026.
  2. ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Treuhänder, abgefragt 16.9.2026.
  3. ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Treuhänder, abgefragt 16.9.2026.
  4. ↑ Koziol / Welser I (1985), S. 164 f.
  5. ↑ Koziol / Welser I (1985), S. 164 f.
  6. ↑ Wikipedia, Stichwort: Strohmann, abgefragt 16.9.2026.