Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft
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Kurzinfo!
Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung: Gen, ev Kooperative
- Synonyme: ev Kooperative
siehe auch-> Europäische Genossenschaft
erg
Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und Unternehmer kraft Rechtsform.
Sie gleicht im wesentlichen einer Kapitalgesellschaft, Unterschiede sind:[2]
- der im Gesetz normierten Förderungsauftrag,
- das beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl,
- die stärkere personalistischen Ausgestaltung (z.B. Kopfstimmrechte) und
- die doch eingeschränkte Übertragung erg Link der Mitgliedschaften unter Lebenden.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der Zwang zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband.
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[4]
[5]
[6]
</ref>
[7]
[8]
Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
[9] [10] [11] [12] </ref> [13] [14]
Arten
- Weiterleitung:
ok
Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.
- Genossenschaftszwecke
In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[15]
- Haftung (§ 2 GenG [2])
- Genossenschaft mit unbeschränkter Flaftung (Gen muH):[16]
- Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
- Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
- Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossenschafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
- Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
- Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossenschaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.
Gründung
- Weiterleitung:
siehe auch-> Unternehmensgründung
ok
Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:[17]
- ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag (Statut),
- eine Firma (mit Zusatz "eingetragene Genossenschaft" oder kurz "e. Gen."[18])
- Aufnahme in einen Revisionsverband und
- Anmeldung zum Firmenbuch.
Als juristische Person entsteht sie mit der Eintragung im Firmenbuch. [19]
Auflösung
- Weiterleitung:
siehe auch-> Betriebsaufgabe, Liquidation
ok
Die Genossenschaft wird aufgelöst durch:[20]
- Zeitablauf, wenn dies im Genossenschaftsvertrag festgelegten wurde,
- Beschluss der Generalversammlung (zwei Drittelmehrheit),
- Konkurseröffnung,
- Verschmelzung,
- Ausscheiden aus einem Revisionsverband und
- Absinken der Mitgliederzahl unter zwei.
Nach Auflösung der Genossenschaft schließt die Liquidation an, außer bei Konkurs, amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder Verschmelzung. Nach Beendigung der Abwicklung ist die Genossenschaft im Firmenbuch zu löschen. [21]
Organe
- Weiterleitung:
ok
Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:[22]
- Vorstand und
- Generalversammlung.
Weiters:[23]
- Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Revisoren sind für große Genossenschaften als Abschlussprüfer vorgesehen.
- Beirat kann errichtet werden. Es kann vorgesehen werden dass seine Zustimmung erforderlich ist. Er kann aufgaben übernehmen, die nicht zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
Der Vorstand muss Mitglied der Genossenschaft sein oder Organ eines seiner Mitglieder sein (Prinzip der Selbstverwaltung).
Mitglieder
Hlf Mitglied (lö)
- Weiterleitung:
ok
Genossenschaftsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) nicht aber stille Gesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. [24]
Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht eingeschränkten Mitgliederzahl. Der Ein- oder Austritt eines Mitglieds hat keine rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft, außer die Mindestzahl wird unterschritten.[25] Der Gesellschaftsvertrag kann die gesetzliche Mindestmitgliederzahl von zwei erhöhen und eine Höchstzahl festlegen. [26]
In Deutschland ist das Vorhandensein von mindestens drei Mitgliedern zur Gründung erforderlich,[27] in Österreich ist das Absinken unter zwei Miglieder ein Auflösungsgrund. Einmanngenossenschaften, vergleichbar mit einer Einmann-GmbH, sind unzulässig. Dies widerspricht eindeutig dem Wesen einer Genossenschaft.[28]
Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Branchen im Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Aus dem Förderauftrag der Genossenschaft ergibt sich, dass Personen die nicht gefördert werden können, nicht nicht Mitglieder werden können.[29] Die vertragliche Festlegung wäre nur eine Klarstellung.
Erwerb der Mitgliedschaft
- Weiterleitung:
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
Die Genossenschaftsgründer erwerben die Mitgliedschaft durch Unterfertigung des Genossenschaftsvertrages.[30] Weitere Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung, weinn diese durch den Vorstand angenommen wird.
Übertragung der Mitgliedschaft: [31]
- bei Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen muH): nur wenn dies im Vertrag vorgesehen ist,
- bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung (Gen mbH): kann die Übertragbarkeit ausgeschlossen werden ebenso bei
- bei Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung. erg Abkürzung
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[32] [33] [34] [35] </ref> [36] [37]
Verlust der Mitgliedschaft
- Weiterleitung:
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
Eintragung des Ausscheidens in die Mitgliederliste ist gemäß § 69 GenG erforderlich. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten, ggf. muss er einen anteiligen Fehlbetrag einzahlen. Hatte das Mitglied seinen Geschäftsanteil voll eingezahlt, kann die Satzung ihm einen Anspruch einräumen auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage.
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
Mitglieder können ausscheiden durch:[38]
- Tod,
- Übertragung ihres Anteils (wenn zulässig),
- Austritt (Kündigung), zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist oder
- Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund, wenn dies im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist. Die Ausschlussgründe sind im Genossenschaftsvertrag anzugeben.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[39] [40] [41] [42] </ref> [43] [44]
Rechte / Pflichten
- Weiterleitung:
(zT) ok
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
- Rechte
Die Genossenschafter haben weiters insbesondere folgende Herrschaftsrechte:[45]
- Auskunftsrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung,
- Geltendmachung von Fehlern von Generalversammlungsbeschlüssen,
- Recht auf Einberufung der Generalversammlung (10 % der Mitglieder gemeinsam),
- Ausfolgung einer Abschrift des G enossenschaftsvertrages sowie der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen,
- Einsicht in das Protokollbuch und
- Einsicht in das M itgliederregister.
Darüber hinaus haben G enossenschafter folgende Vermögensrechte:[46]
- Anspruch auf ihren Gewinnanteil,
- Anspruch auf ihr Geschäftsguthaben bei Ausscheiden, außer sie übertragen ihren Genossenschaftsanteil einem anderen (dann werden Guthaben übertragen) und
- Anspruch auf ihren Anteil am Liquidationserlös.
- Pflichten
Die Genossenschafter treffen im Wesentlichen folgende Pflichten:[47] erg Links
- Leistung der Einlage und
- Deckungspflicht.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[48] [49] [50] [51] </ref> [52] [53]
Haftung der Mitglieder
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449 </s> Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden. Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genossenschafterin/jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem/seinem ganzen Vermögen. Bei der beschränkten Haftung haften die Genossenschafterinnen/Genossenschafter nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Bei Genossenschaften, die bestimmte Zwecke verfolgen, z.B. Konsumvereine, kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden.
Rieder / Huemer (2016), S.
444
2. Haftung
Es können nach der Haftung der G enossenschaftsm itglieder drei Arten von Genossenschaften unterschieden werden (§ 2):
• Genossenschaft m it unbeschränkter Flaftung (GenmuH):
- Jeder G enossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der G enossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die A ktiven der G enossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen (§§ 2, 53).
- Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (G enm bfl):
- Jeder G enossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen G eschäftsanteilen, sondern noch m it einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt w erden (§§ 2, 76). G enossenschafter haften daher zum indest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
- Genossenschaften m it Geschäftsanteilshaftung:
- Die Haftung ist au f den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der G enossenschaft muss auf die M itglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an M itglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig (§ 2 Abs 3). Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung (§ 86a).
445 Im Konkursfall haben die Gläubiger keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Genossenschafter (§ 1 Abs 1 GenIG). Es besteht daher nur eine Deckungs- bzw Nachschusspflicht der Genossenschafter in einem sogenannten Umlageverfahren.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[54] [55] [56] [57] </ref> [58] [59]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[60] [61] [62] [63] </ref> [64] [65]
Revisionsverband
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
- Genossenschaftsverbände
In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:
- Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
- Österreichischer Raiffeisenverband
- CoopVerband – Revisionsverband österreichischer Genossenschaften[65]
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[66]
- Rückenwind – Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[67]
https://www.gbv.at/revision/Aufgaben/
Der Revisionsverband prüft in allen Unternehmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs die Jahresabschlüsse (Abschlussprüfung) und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit (Gebarungsprüfung).
https://www.vor.or.at/index_ger.html
- CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
- Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
- Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Österreichischer Genossenschaftsverband // Schulze-Delitzsch
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
- Raiffeisen:
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Raiffeisenverband Oberösterreich eGen
- Raiffeisenverband Steiermark
- Raiffeisenverband Tirol
- Raiffeisenverband Salzburg eGen
- Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGen
- Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband regGenmbH
- Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen
- CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
- Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
- Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
eigene
Die Mitgliedschaft zu einem Revisionsverband ist für Genossenschaften eine Gründungsvoraussetzung, das Erlöschen der Mitgliedschaft ein Auflösungsgrund.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[66] [67] [68] [69] </ref> [70] [71]
Sonstige Besonderheiten
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[72] [73] [74] [75] </ref> [76] [77]
Steuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft
Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es keine Mindest-KÖSt, die zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen unterliegen der KESt.
Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital aufzubringen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[78] [79] [80] [81] </ref> [82] [83]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[84] [85] [86] [87] </ref> [88] [89]
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[90] [91] [92] [93] </ref> [94] [95]
Literatur
Gesetz
- GenG
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 443 ff;
- Smole: "Organe der Genossenschaft", Diplomarbeit JKU Linz 2020, Online bei JKU
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen
Weblinks
- Genossenschaft bei Wikipedia, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei WKO.at, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Oesterreich.gv.at, abgefragt 6.7.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
- ↑ Smole (2020), S. 7.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
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- ↑ [ WKO.at, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 446.
- ↑ Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 453.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 447.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 447.
- ↑ Vgl. Smole (2020), S. 8.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Vgl. Smole (2020), S. 8.
- ↑ https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Vgl. Smole (2020), S. 8.
- ↑ Vgl. Smole (2020), S. 8.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 451.
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- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 451.
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- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 452
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 452
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 452
- ↑
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