Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise 1#Erg Rechtsformen (8.3.2025) nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)

Kurzinfo! 

Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Gen, ev Kooperative
  • Synonyme: ev Kooperative

siehe auch-> Europäische Genossenschaft

 erg 

Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und Unternehmer kraft Rechtsform.

Sie gleicht im wesentlichen einer Kapitalgesellschaft, Unterschiede sind:[2]

  • der im Gesetz normierten Förderungsauftrag,
  • das beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl,
  • die stärkere personalistischen Ausgestaltung (z.B. Kopfstimmrechte) und
  • die doch eingeschränkte Übertragung erg Link der Mitgliedschaften unter Lebenden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der Zwang zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband.

[3] [4] [5] [6] </ref> [7] [8]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[9] [10] [11] [12] </ref> [13] [14]

Arten

  • Weiterleitung:

 ok 

Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.

Genossenschaftszwecke

In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[15]

Haftung (§ 2 GenG [2])
  • Genossenschaft mit unbeschränkter Flaftung (Gen muH):[16]
Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossen­schaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
  • Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossen­schafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
  • Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossen­schaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.

Gründung

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Unternehmensgründung

 ok 

Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:[17]

Als juristische Person entsteht sie mit der Eintragung im Firmenbuch. [19]

Auflösung

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Betriebsaufgabe, Liquidation

 ok 

Die Genossenschaft wird aufgelöst durch:[20]

Nach Auflösung der Genossenschaft schließt die Liquidation an, außer bei Konkurs, amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder Verschmelzung. Nach Beendigung der Abwicklung ist die Genossenschaft im Firmenbuch zu löschen. [21]

Organe

  • Weiterleitung:

 ok 

Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:[22]

  • Vorstand und
  • Generalversammlung.

Weiters:[23]

  • Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Revisoren sind für große Genossenschaften als Abschlussprüfer vorgesehen.
  • Beirat kann errichtet werden. Es kann vorgesehen werden dass seine Zustimmung erforderlich ist. Er kann aufgaben übernehmen, die nicht zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

Der Vorstand muss Mitglied der Genossenschaft sein oder Organ eines seiner Mitglieder sein (Prinzip der Selbstverwaltung).

Mitglieder

Hlf Mitglied (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

Zu Mitglieder In Deutschland ist zusätzlich das Vorhandensein von mindestens drei Mitgliedern zur Gründung erforderlich,[24] in Österreich ist das Absinken unter zwei Miglieder ein Auflösungsgrund.Quelle?

https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Genossenschaften sind Vereinigungen von einer nicht eingeschränkten Mitgliederzahl und verändern sich durch Beitritt oder Ausscheiden ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft. Die Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die zumeist einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören.

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU B.Mitglieder In concreto können Genossenschaftsmitglieder natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Da auf eine vorliegende Rechtspersönlichkeit abzustellen ist, kommt eine stille Gesellschaft nicht in Betracht. Mitunter strittig ist, ob eine GesbR auch Genossenschaftsmitglied sein kann. In Ermangelung der Rechtspersönlichkeit ist dies jedoch zu verneinen.10

Grundsätzlich ist die Anzahl der Mitglieder offen. Der Genossenschaftsvertrag (die Satzung) kann aber Einschränkungen vorsehen. Die Anzahl kann nach oben, aber auch nach unten limitiert sein. Diese Höchst- bzw Mindestanzahl ist nicht die einzig denkbare Limitierung. Die potentielle Mitgliedschaft kann durch die Satzung auf einen bestimmten Personenkreis eingeengt sein (auf eine bestimmte Berufsgruppe). Das Wesen einer Genossenschaft ist es, die Mitglieder zu fördern. Denkbar ist aber auch, dass eine Regelung enthalten ist, die es ermöglicht „bloß“ investierende, nicht nutzende Mitglieder aufzunehmen. Dies ermöglicht § 5 Abs 2 Z1 GenG.11

Dieser Umstand ergibt sich entweder aus dem nicht vorhandenen Nutzungswillen, trotz Vorliegen aller Voraussetzungen, oder wegen fehlender Voraussetzungen. Dann ist das Mitglied schlichtweg nicht förderbar.

Die objektiv vorliegende Förderbarkeit und der Wille, diese genossenschaftliche Förderung auch in Anspruch zu nehmen, müssen im Beitrittszeitpunkt bzw bei Zeichnung der Geschäftsanteile vorliegen.12

Einmanngenossenschaften, vergleichbar mit einer Einmann-GmbH, sind unzulässig. Dies widerspricht eindeutig dem Wesen einer Genossenschaft.13

eigene


Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[25] [26] [27] [28] </ref> [29] [30]

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hierfür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 3. Rechtsstellung der Mitglieder: a) Aufnahme durch Teilnahme an Gründung oder Eintritt, der durch schriftliche Beitrittserklärung mit Zustimmung des Vorstands und Eintragung in die Mitgliederliste wirksam wird.

Rieder / Huemer (2016), S. 1. Erwerb der M itgliedschaft Die M itgliedschaft kann durch eine Beitrittserklärung, die der Schriftform bedarf, erworben werden (§ 3 Abs 2; RS0059279). Eine Beitrittserklärung wird durch die Annahme durch den Vorstand oder durch ein anderes im Genossen­schaftsvertrag festgelegtes Organ rechtswirksam (9 Ob 77/04w). Im Genos­senschaftsvertrag sind die Bedingungen des Eintritts der Genossenschafter und allfällige besondere Bedingungen über das Ausscheiden aufzunehmen (§ 5 Z 4).

Die Geschäftsanteile sind bei der GenmuH nur dann übertragbar und ver­erblich, wenn dies im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist (vgl § 54 Abs 2). Bei der GenmbH sind die Geschäftsanteile grundsätzlich übertragbar und vererblich. Zur Übertragung ist die Zustimmung der Genossenschaft, vertre­ten durch den Vorstand, erforderlich, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (§ 83). Die Übertragung der Anteile erfolgt nach den Grundsätzen über die Abtretung von Forderungen (4 Ob 588/71).

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Verlust der Mitgliedschaft

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds – sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darüber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist, sowie durch Ausschließung des Mitglieds aus einem in der Satzung hierfür festgelegten Grund sowie durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Bei juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften kann die Satzung die Beendigung einer Mitgliedschaft vorsehen, wenn diese aufgelöst werden.

Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig – wenn die Satzung dies vorsieht – zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Ein Anspruch an den stillen Reserven besteht nicht.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 d) Ausscheiden: (1) Austritt durch schriftliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Satzung kann eine andere (höchstens fünfjährige) Kündigungsfrist vorsehen; (2) Aufkündigung durch Gläubiger des Mitgliedes; (3) Ausschließung eines Mitglieds aufgrund eines in der Satzung festgelegten Grundes (§ 68 GenG); (4) Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied; (5) Tod des Mitgliedes; Mitgliedschaft des Erben endet mit Schluss des Geschäftsjahrs (§ 77 GenG); (6) Nach außerordentlicher Kündigung bei wesentlicher Änderung der Satzung gemäß § 67a GenG.

Eintragung des Ausscheidens in die Mitgliederliste ist gemäß § 69 GenG erforderlich. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten, ggf. muss er einen anteiligen Fehlbetrag einzahlen. Hatte das Mitglied seinen Geschäftsanteil voll eingezahlt, kann die Satzung ihm einen Anspruch einräumen auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage.

Rieder / Huemer (2016), S. 2. Verlust der M itgliedschaft Mitglieder können ausscheiden durch

  • Tod,
  • Übertragung ihres Anteils (wenn zulässig),
  • Austritt (Kündigung), zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist (§§ 54 und 77 Abs 1) oder
  • Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund, wenn dies im Genos­senschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 5 Z 4). Die Ausschlussgründe sind im Genossenschaftsvertrag anzugeben.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Rechte / Pflichen

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 3. Rechtsstellung der Mitglieder: b) Rechte: (1) Recht zur Benutzung der satzungsgemäßen Einrichtungen der Genossenschaft; (2) Stimmrecht, bei Großgenossenschaften das aktive und passive Wahlrecht zur Vertreterversammlung; (3) Anspruch auf Gewinnanteil, soweit nicht durch die Satzung ausgeschlossen.

c) Pflichten: (1) Zahlung der Pflichteinlagen; (2) Nachschusspflicht (Genossenschaftsinsolvenz), s. dazu schon oben unter II. 3.; (3) andere durch die Satzung begründete Pflichten (z.B. Abnahmepflichten).

Rieder / Huemer (2016), S. 451 3. Rechte Den Genossenschaftern stehen Leistungen der Genossenschaft nach dem Förderungsauftrag zu. Die Genossenschafter haben weiters insbesondere folgende Herrschaftsrechte: 452

  • A uskunftsrecht und Stim m recht in der Generalversam m lung,
  • Geltendm achung von Fehlem von G eneralversam m lungsbeschlüssen,
  • Recht au f Einberufung der G eneralversam m lung (10 § der M itglieder g e_meinsam; § 29 Abs 2),
  • Ausfolgung einer Abschrift des G enossenschaftsvertrages sowie der g e p ^ . migten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen (§ 35),
  • Einsicht in das Protokollbuch (§ 34 Abs 2),
  • Einsicht in das M itgliederregister (§ 14 Abs 2).

Darüber hinaus haben G enossenschafter folgende Vermögensrechte:

  • Anspruch au f ihren Gewinnanteil,
  • Anspruch au f ihr Geschäftsguthaben bei Ausscheiden, außer sie übertragen ihren Genossenschaftsanteil einem anderen (die Einlagen der G enossen­schafter werden au f einem Konto gutgeschrieben, Gewinne und Verlpste werden über dieses Konto abgerechnet, der Stand dieses Kontos wird a{s G eschäftsguthaben bezeichnet),
  • Anspruch au f ihren Anteil am Liquidationserlös (§ 48 Z 2 und 3).

4. Pflichten Die G enossenschafter treffen im W esentlichen folgende Pflichten:

  • Leistung der Einlage (§ 5 Z 5) und
  • Deckungspflicht (vgl Seiten 444 f).

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[43] [44] [45] [46] </ref> [47] [48]

Haftung der Mitglieder

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449 </s> Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden. Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genossenschafterin/jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem/seinem ganzen Vermögen. Bei der beschränkten Haftung haften die Genossenschafterinnen/Genossenschafter nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Bei Genossenschaften, die bestimmte Zwecke verfolgen, z.B. Konsumvereine, kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden.


Rieder / Huemer (2016), S. 444 2. Haftung Es können nach der Haftung der G enossenschaftsm itglieder drei Arten von Genossenschaften unterschieden werden (§ 2): • Genossenschaft m it unbeschränkter Flaftung (GenmuH):

Jeder G enossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der G enossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die A ktiven der G enossen­schaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen (§§ 2, 53).
  • Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (G enm bfl):
Jeder G enossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen G eschäftsanteilen, sondern noch m it einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt w erden (§§ 2, 76). G enossen­schafter haften daher zum indest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
  • Genossenschaften m it Geschäftsanteilshaftung:
Die Haftung ist au f den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der G enossen­schaft muss auf die M itglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an M itglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig (§ 2 Abs 3). Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung (§ 86a).

445 Im Konkursfall haben die Gläubiger keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Genossenschafter (§ 1 Abs 1 GenIG). Es besteht daher nur eine Deckungs- bzw Nachschusspflicht der Genossenschafter in einem sogenannten Umlageverfah­ren.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[49] [50] [51] [52] </ref> [53] [54]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[55] [56] [57] [58] </ref> [59] [60]

Revisionsverband

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:

  • Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • CoopVerband – Revisionsverband österreichischer Genossenschaften[65]
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[66]
  • Rückenwind – Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[67]

https://www.gbv.at/revision/Aufgaben/ Der Revisionsverband prüft in allen Unternehmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs die Jahresabschlüsse (Abschlussprüfung) und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit (Gebarungsprüfung).

https://www.vor.or.at/index_ger.html

  • CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
  • Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
  • Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Österreichischer Genossenschaftsverband // Schulze-Delitzsch
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
  • Raiffeisen:
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisenverband Oberösterreich eGen
  • Raiffeisenverband Steiermark
  • Raiffeisenverband Tirol
  • Raiffeisenverband Salzburg eGen
  • Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGen
  • Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband regGenmbH
  • Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen
  • CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
  • Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
  • Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften


eigene Die Mitgliedschaft zu einem Revisionsverband ist für Genossenschaften eine Gründungsvoraussetzung, das Erlöschen der Mitgliedschaft ein Auflösungsgrund.

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[61] [62] [63] [64] </ref> [65] [66]

Sonstige Besonderheiten

  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[67] [68] [69] [70] </ref> [71] [72]

Steuer

  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es keine Mindest-KÖSt, die zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen unterliegen der KESt.

Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital aufzubringen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[73] [74] [75] [76] </ref> [77] [78]

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Weblinks

  • [

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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[79] [80] [81] [82] </ref> [83] [84]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

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Literatur

Gesetz

  • GenG

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 443 ff;
  • Smole: "Organe der Genossenschaft", Diplomarbeit JKU Linz 2020, Online bei JKU

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
  2. Smole (2020), S. 7.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  4. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  7. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  9. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  10. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  11. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  12. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  13. [ WKO.at, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
  14. Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
  15. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 446.
  16. Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
  17. Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
  18. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
  19. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
  20. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  21. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  22. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
  23. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  24. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  25. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  26. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  27. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  28. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  29. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
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  32. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
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  39. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
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  45. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  46. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  47. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  48. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  49. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
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  51. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  52. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  53. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
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<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]</s> <s>[[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>