Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft

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Gliederung ====

* Begriff und Bedeutung

  • Gründung / Auflösung
  • Organe
  • ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
  • Mitglieder / Gesellschafter
  • Eintritt / Austritt
  • Rechte / Pflichten
  • Haftung

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Kurzinfo! 

Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Gen, ev Kooperative
  • Synonyme: ev Kooperative

siehe auch-> Europäische Genossenschaft

 erg 

Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und Unternehmer kraft Rechtsform.

Sie gleicht im wesentlichen einer Kapitalgesellschaft, Unterschiede sind:[2]

  • der im Gesetz normierten Förderungsauftrag,
  • das beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl,
  • die stärkere personalistischen Ausgestaltung (z.B. Kopfstimmrechte) und
  • die doch recht eingeschränkte ev besser: teilweise eingeschränkte Übertragung der Mitgliedschaften unter Lebenden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der Zwang zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband. erg Link

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Bedeutung

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Arten

  • Weiterleitung:

 ok 

Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.

Genossenschaftszwecke

In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[15]

Haftung (§ 2 GenG [2])
  • Genossenschaft mit unbeschränkter Flaftung (Gen muH):[16]
Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossen­schaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
  • Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossen­schafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
  • Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossen­schaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.

Gründung

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und hat aus diesem Grund eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Gründungsvoraussetzungen sind die Erstellung einer schriftlichen Satzung, eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose (Grundlage dafür ist in der Regel ein Businessplan) sowie die Aufnahme in einen Revisionsverband.


https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 1. Gründung durch mind. drei Personen, die eine Satzung für die Genossenschaft aufzustellen und Vorstand und Aufsichtsrat (Genossenschaftsorgane) zu wählen haben. Auf den Aufsichtsrat kann bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern satzungsgemäß verzichtet werden (§ 9 I 2 GenG). Seine Aufgaben übernimmt dann die Generalversammlung. Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister durch Vorstand anzumelden unter Einreichung der von den Gründern unterzeichneten Satzung (nebst einer Abschrift derselben), von Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des Zulassungsbescheids zu einem Prüfungsverband. Mit Eintragung wird die Genossenschaft juristische Person und gilt (ohne Rücksicht auf ihre Größe) als Kaufmann i.S.d. HGB (Formkaufmann, vgl. § 17 II GenG); damit ist sie neben den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes auch denen des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterworfen.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/ Zur Gründung einer Genossenschaft als juristischer Person und Kaufmann sind nach dem Genossenschaftsgesetz mindestens drei Personen erforderlich. Die Genossenschaft muss eine Firma führen, die vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz »eingetragene Genossenschaft« (eG, e. G.) enthalten muss. Sie entsteht durch Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister. Die Genossen zeichnen Geschäftsanteile; die Haftung beschränkt sich auf diese Anteile.

https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft Es besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht für den Vorstand, der die Geschäfte der Genossenschaft führt, sofern steuerpflichtige Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit vorliegen. Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es keine Mindest-KÖSt, die zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen unterliegen der KESt.

Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital aufzubringen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung.

Ab 2025 sind Neugründungen nur mehr mit beschränkter Haftung möglich. In der Praxis wird es ab diesem Zeitpunkt vermutlich nur noch Neugründungen geben, die eine Nachschusspflicht gänzlich ausschließen. Theoretisch wäre es aber möglich, auch eine höhere Haftung in der Satzung zu verankern (z.B. die einfache oder zweifache Höhe des Geschäftsanteils).

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449

Gewerberecht

Genossenschaften können ein Gewerbe erst nach Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss für die Ausübung eines Gewerbes bestellt werden. Diese/dieser muss dem zur Vertretung der Genossenschaft befugten Organ angehören oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer sein, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) voll versichert ist.

Firmenbuch

Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Firmenwortlaut

Zur Gründung einer Genossenschaft ist die Annahme einer Firma erforderlich. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit "e. Gen.".

Rieder / Huemer (2016), S. 446 Zur Gründung einer Genossenschaft ist erforderlich (§ 3 Abs 1):

  • die Annahme einer Genossenschaftsfirm a,
  • die schriftliche Abfassung des G enossenschaftsvertrages (Statuts),
  • die Eintragung dieses Vertrages in das Firm enbuch.

Für den Genossenschaftsvertrag ist Schriftform erforderlich. D er notw en­dige Inhalt des Genossenschaftsvertrages ist in § 5 festgelegt; er hat beispiels­weise Firma, Sitz, Bedingungen des Eintritts der Genossenschafter, N ennbe­trag der Geschäftsanteile und eine Regelung über die G ew innverteilung zu enthalten (zur A uslegung vgl RS0008816, RS0008835). Er d arf nur von jenen Bestimmungen des GenG abweichen, bei denen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist (§ 11). Über § 5 hinausgehend können weitere Bestim m ungen in den Genossenschaftsvertrag aufgenom m en w erden (4 Ob 334/98s).

Die G enossenschaft ist vom ersten Vorstand bzw, falls es einen solchen noch nicht gibt, von den im G enossenschaftsvertrag bestim m ten Personen zur Ein­tragung in das Firmenbuch anzumelden. M it Eintragung in das Firm enbuch entsteht die Genossenschaft (vgl § 8). Die Genossenschaft d arf nur dann ein­getragen werden, wenn die A ufnahm e in einen Revisionsverband zugesichert worden ist (§ 24 Abs 1 GenRevG; zu A usnahm en vgl § 26 GenRevG). W ird vor ihrer Eintragung im Namen der G enossenschaft gehandelt, haften die H andeln­den persönlich und solidarisch (§ 8).

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Auflösung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 4. Auflösung der Genossenschaft: a) Gründe: (1) Beschluss der Generalversammlung, zu fassen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 78 GenG); (2) Ablauf der Zeit, wenn das Bestehen der Genossenschaft im Statut von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt worden ist (§ 79 GenG); (3) Sinken der Mitgliederzahl unter drei durch gerichtliche Entscheidung (§ 80 GenG); (4) gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen der Genossenschaft (§ 81 GenG); (5) Verfolgung anderer als der im Gesetz zugelassenen Zwecke; (6) Genossenschaftsinsolvenz.

b) Verfahren: Die Auflösung der Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Außer bei Insolvenz schließt sich an die Auflösung die Liquidation (Abwicklung) der Genossenschaft an. Liquidatoren sind der Vorstand oder wenigstens zwei andere dazu bestellte (auch juristische) Personen. Verteilung des Liquidationserlöses an die Mitglieder frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung, wobei zunächst das Verhältnis der Geschäftsguthaben zueinander zugrunde zu legen ist. Übersteigt der Liquidationserlös den Betrag der Geschäftsguthaben, so ist er nach Köpfen zu verteilen, wenn die Satzung keinen anderen Verteilungsmodus bestimmt.

Rieder / Huemer (2016), S. G. Beendigung der Genossenschaft Die Genossenschaft wird aufgelöst durch

  • A blauf der allenfalls im Genossenschaftsvertrag festgelegten Zeit (§ 36 Z 1),
  • Beschluss der Generalversammlung mit einer M ehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§§ 36 Z 2, 33 Abs 2),
  • Eröffnung des Konkurses (§ 36 Z 3),
  • Verschmelzung (GenVG),
  • Ausscheiden aus einem Revisionsverband (§ 28 GenRevG) und
  • Absinken der M itgliederzahl unter zwei.

Der Vorstand hat die Auflösung der Genossenschaft außer im Falle des Kon­kurses zum Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist bekanntzumachen. In dieser Bekanntm achung sind die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Ge­nossenschaft zu m elden (§ 40).

Nach Auflösung der Genossenschaft schließt die Liquidation an. Bei Be­endigung durch Konkurs, amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder Verschmelzung findet keine Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, außer im Genossenschaftsvertrag oder durch Gcncralversammlungsbeschluss wurde eine andere Person bestimmt. Die Vorstandsmit­glieder sind daher Liquidatoren (§41). D er Vorstand hat die Bestellung sowie Änderungen in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 42). Die Liquidatoren sind gesamtvertretungsbefugt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestim m t ist (§43).

Nach Beendigung der Abwicklung ist die Genossenschaft im Firmenbuch zu löschen.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Organe

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/

https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449

Rieder / Huemer (2016), S. 447

eigene


Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:[29]

  • Vorstand und
  • Generalversammlung.

Weiters:[30]

  • Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Revisoren sind für große Genossenschaften als Abschlussprüfer vorgesehen.
  • Beirat kann errichtet werden. Es kann vorgesehen werden dass seine Zustimmung erforderlich ist. Er kann aufgaben übernehmen, die nicht zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

Der Vorstand muss Mitglied der Genossenschaft sein oder Organ eines seiner Mitglieder sein (Prinzip der Selbstverwaltung).

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Mitglieder

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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Revisionsverband

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:

  • Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • CoopVerband – Revisionsverband österreichischer Genossenschaften[65]
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[66]
  • Rückenwind – Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[67]

https://www.gbv.at/revision/Aufgaben/ Der Revisionsverband prüft in allen Unternehmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs die Jahresabschlüsse (Abschlussprüfung) und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit (Gebarungsprüfung).

https://www.vor.or.at/index_ger.html

  • CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
  • Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
  • Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Österreichischer Genossenschaftsverband // Schulze-Delitzsch
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
  • Raiffeisen:
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisenverband Oberösterreich eGen
  • Raiffeisenverband Steiermark
  • Raiffeisenverband Tirol
  • Raiffeisenverband Salzburg eGen
  • Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGen
  • Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband regGenmbH
  • Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen
  • CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
  • Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
  • Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften


eigene Die Mitgliedschaft zu einem Revisionsverband ist für Genossenschaften eine Gründungsvoraussetzung, das Erlöschen der Mitgliedschaft ein Auflösungsgrund.

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

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NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;

[55] [56] [57] [58] </ref> [59] [60]

Literatur

Gesetz

  • GenG

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 443 ff;
  • Smole: "Organe der Genossenschaft", Diplomarbeit JKU Linz 2020, Online bei JKU

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
  2. Smole (2020), S. 7.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  4. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  7. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  9. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  10. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  11. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  12. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  13. [ WKO.at, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
  14. Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  16. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  17. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  18. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  19. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  21. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  22. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  23. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  24. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  25. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  26. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  27. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  28. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  29. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  30. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  31. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  32. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  33. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  34. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  35. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  36. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  37. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  38. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  39. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  40. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  41. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  42. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  43. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  44. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  45. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  46. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  47. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  48. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  49. [ ], abgefragt 6.7.2025.
  50. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
  51. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.

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