Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Ausstehende Einlage: Unterschied zwischen den Versionen
(→NN) |
(→Begriff (lö)) |
||
| Zeile 4: | Zeile 4: | ||
'''Kurzinfo!''' | '''Kurzinfo!''' | ||
| − | + | <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Ausstehendes Kapital]] ändern. --> | |
| − | <!-- Bei Änderung Überschrift in [[ | ||
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]'' | <!-- ''Hauptartikel-> [[]]'' | ||
* Synonyme: ''[[]]'' | * Synonyme: ''[[]]'' | ||
''siehe auch-> [[]]'' --> | ''siehe auch-> [[]]'' --> | ||
<small> </small> <u> </u> <!-- --> | <small> </small> <u> </u> <!-- --> | ||
| − | |||
| − | |||
Eine '''ausstehende Einlage (Kapital)''' entsteht, wenn der [[Gesellschafter]] seine vertraglichen [[Einlage (Begriff)|Einlage]] noch nicht zur Gänze einbezahlt hat. *)<!-- eigene Definition, in Anlehnung an https://www.gabler-banklexikon.de/definition/ausstehende-einlagen-55882 --> | Eine '''ausstehende Einlage (Kapital)''' entsteht, wenn der [[Gesellschafter]] seine vertraglichen [[Einlage (Begriff)|Einlage]] noch nicht zur Gänze einbezahlt hat. *)<!-- eigene Definition, in Anlehnung an https://www.gabler-banklexikon.de/definition/ausstehende-einlagen-55882 --> | ||
Version vom 10. November 2025, 06:16 Uhr
Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise 1#Einlage (Begriff) (19.10.2025) lö fehlende Links eintragen,
Kurzinfo!
Eine ausstehende Einlage (Kapital) entsteht, wenn der Gesellschafter seine vertraglichen Einlage noch nicht zur Gänze einbezahlt hat. *)
Inhaltsverzeichnis
Haftung
ok
Soweit die vereinbarte Einlage noch nicht voll einbezahlt wurde, haftet der Gesellschafter auch bei beschränkter Haftung insoweit persönlich.
Arten
ok
Bei Kapitalgesellschaften wird zwischen eingeforderten und noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen unterschieden. Dafür ist ein Einforderungsbeschluss erforderlich.
Bilanzielle Darstellung
(zT) ok
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind vom Nennkapital offen abzusetzen, so daß in der Bilanz insgesamt das eingeforderte Nennkapital ausgewiesen wird.
Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; aus dieser Vorschrift ergibt sich eine Erweiterung der Gliederung der Gruppe B II auf der Aktivseite.
Literatur
Gesetz
- § 229 UGB [1]
Fachliteratur
- Hirschler (2019, § 229, Rz. 8;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Ausstehendes Kapital bei Wikipedia, abgefragt 4.11.2025;
- Ausstehende Einzahlungen bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 4.11.2025;
- Ausstehende Einlagen bei Gablers Bankenlexikon, abgefragt 4.11.2025;
Einzelnachweise
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]