Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. August 2025, 06:11 Uhr
Gliederung ====
* Begriff und Bedeutung
- Gründung / Auflösung
- Organe
- ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
- Mitglieder / Gesellschafter
- Eintritt / Austritt
- Rechte / Pflichten
- Haftung
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Kurzinfo!
Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung: Gen, ev Kooperative
- Synonyme: ev Kooperative
siehe auch-> Europäische Genossenschaft
erg
Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und Unternehmer kraft Rechtsform.
Sie gleicht im wesentlichen einer Kapitalgesellschaft, Unterschiede sind:[2]
- der im Gesetz normierten Förderungsauftrag,
- das beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl,
- die stärkere personalistischen Ausgestaltung (z.B. Kopfstimmrechte) und
- die doch eingeschränkte Übertragung erg Link der Mitgliedschaften unter Lebenden.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der Zwang zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband.
[3]
[4]
[5]
[6]
</ref>
[7]
[8]
Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
[9] [10] [11] [12] </ref> [13] [14]
Arten
- Weiterleitung:
ok
Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.
- Genossenschaftszwecke
In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[15]
- Haftung (§ 2 GenG [2])
- Genossenschaft mit unbeschränkter Flaftung (Gen muH):[16]
- Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
- Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
- Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossenschafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
- Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
- Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossenschaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.
Gründung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/
https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft
Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es keine Mindest-KÖSt, die zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen unterliegen der KESt.
Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital aufzubringen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung.
https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:[17]
- ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag (Statut),
- eine Firma (mit Zusatz "e. Gen."[18])
- Aufnahme in einen Revisionsverband und
- Anmeldung zum Firmenbuch.
Als juristische Person entsteht sie mit der Eintragung im Firmenbuch. [19]
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[20] [21] [22] [23] </ref> [24] [25]
Auflösung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
4. Auflösung der Genossenschaft: a) Gründe:
(1) Beschluss der Generalversammlung, zu fassen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 78 GenG);
(2) Ablauf der Zeit, wenn das Bestehen der Genossenschaft im Statut von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt worden ist (§ 79 GenG);
(3) Sinken der Mitgliederzahl unter drei durch gerichtliche Entscheidung (§ 80 GenG);
(4) gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen der Genossenschaft (§ 81 GenG);
(5) Verfolgung anderer als der im Gesetz zugelassenen Zwecke;
(6) Genossenschaftsinsolvenz.
b) Verfahren: Die Auflösung der Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Außer bei Insolvenz schließt sich an die Auflösung die Liquidation (Abwicklung) der Genossenschaft an. Liquidatoren sind der Vorstand oder wenigstens zwei andere dazu bestellte (auch juristische) Personen. Verteilung des Liquidationserlöses an die Mitglieder frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung, wobei zunächst das Verhältnis der Geschäftsguthaben zueinander zugrunde zu legen ist. Übersteigt der Liquidationserlös den Betrag der Geschäftsguthaben, so ist er nach Köpfen zu verteilen, wenn die Satzung keinen anderen Verteilungsmodus bestimmt.
Rieder / Huemer (2016), S.
G. Beendigung der Genossenschaft
Die Genossenschaft wird aufgelöst durch
- A blauf der allenfalls im Genossenschaftsvertrag festgelegten Zeit (§ 36 Z 1),
- Beschluss der Generalversammlung mit einer M ehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§§ 36 Z 2, 33 Abs 2),
- Eröffnung des Konkurses (§ 36 Z 3),
- Verschmelzung (GenVG),
- Ausscheiden aus einem Revisionsverband (§ 28 GenRevG) und
- Absinken der M itgliederzahl unter zwei.
Der Vorstand hat die Auflösung der Genossenschaft außer im Falle des Konkurses zum Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist bekanntzumachen. In dieser Bekanntm achung sind die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu m elden (§ 40).
Nach Auflösung der Genossenschaft schließt die Liquidation an. Bei Beendigung durch Konkurs, amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder Verschmelzung findet keine Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, außer im Genossenschaftsvertrag oder durch Gcncralversammlungsbeschluss wurde eine andere Person bestimmt. Die Vorstandsmitglieder sind daher Liquidatoren (§41). D er Vorstand hat die Bestellung sowie Änderungen in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 42). Die Liquidatoren sind gesamtvertretungsbefugt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestim m t ist (§43).
Nach Beendigung der Abwicklung ist die Genossenschaft im Firmenbuch zu löschen.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[26] [27] [28] [29] </ref> [30] [31]
Organe
- Weiterleitung:
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/
https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft
https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449
Rieder / Huemer (2016), S. 447
eigene
Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:[32]
- Vorstand und
- Generalversammlung.
Weiters:[33]
- Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Revisoren sind für große Genossenschaften als Abschlussprüfer vorgesehen.
- Beirat kann errichtet werden. Es kann vorgesehen werden dass seine Zustimmung erforderlich ist. Er kann aufgaben übernehmen, die nicht zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
Der Vorstand muss Mitglied der Genossenschaft sein oder Organ eines seiner Mitglieder sein (Prinzip der Selbstverwaltung).
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[34] [35] [36] [37] </ref> [38] [39]
Mitglieder
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
Zu Mitglieder
In Deutschland ist zusätzlich das Vorhandensein von mindestens drei Mitgliedern zur Gründung erforderlich,[40] in Österreich ist das Absinken unter zwei Miglieder ein Auflösungsgrund.Quelle?
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[41] [42] [43] [44] </ref> [45] [46]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[47] [48] [49] [50] </ref> [51] [52]
Revisionsverband
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
- Genossenschaftsverbände
In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:
- Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
- Österreichischer Raiffeisenverband
- CoopVerband – Revisionsverband österreichischer Genossenschaften[65]
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[66]
- Rückenwind – Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[67]
https://www.gbv.at/revision/Aufgaben/
Der Revisionsverband prüft in allen Unternehmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs die Jahresabschlüsse (Abschlussprüfung) und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit (Gebarungsprüfung).
https://www.vor.or.at/index_ger.html
- CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
- Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
- Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Österreichischer Genossenschaftsverband // Schulze-Delitzsch
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
- Raiffeisen:
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Raiffeisenverband Oberösterreich eGen
- Raiffeisenverband Steiermark
- Raiffeisenverband Tirol
- Raiffeisenverband Salzburg eGen
- Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGen
- Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband regGenmbH
- Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen
- CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
- Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
- Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
eigene
Die Mitgliedschaft zu einem Revisionsverband ist für Genossenschaften eine Gründungsvoraussetzung, das Erlöschen der Mitgliedschaft ein Auflösungsgrund.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[53] [54] [55] [56] </ref> [57] [58]
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[59] [60] [61] [62] </ref> [63] [64]
Literatur
Gesetz
- GenG
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 443 ff;
- Smole: "Organe der Genossenschaft", Diplomarbeit JKU Linz 2020, Online bei JKU
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen
Weblinks
- Genossenschaft bei Wikipedia, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei WKO.at, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Oesterreich.gv.at, abgefragt 6.7.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
- ↑ Smole (2020), S. 7.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ WKO.at, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 446.
- ↑ Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 447.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 447.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]</s> <s>[[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>