Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Ausstehende Einlage: Unterschied zwischen den Versionen

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''Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen'' sind unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; aus dieser Vorschrift ergibt sich eine Erweiterung der Gliederung der Gruppe B II auf der Aktivseite.
 
''Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen'' sind unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; aus dieser Vorschrift ergibt sich eine Erweiterung der Gliederung der Gruppe B II auf der Aktivseite.
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 4.11.2025;
 
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.11.2025;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 4.11.2025;
 
* [
 
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 4.11.2025;
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Wiktionary, Stichwort:
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.11.2025.</ref>
 
<ref>[
 
Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
 
], abgefragt 4.11.2025.</ref>
 
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Grundlagen Statistik, Stichwort:
 
], abgefragt 4.11.2025.</ref>
 
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 10. November 2025, 06:15 Uhr

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Kurzinfo! 

Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Ausstehendes Kapital

 ok 

Eine ausstehende Einlage (Kapital) entsteht, wenn der Gesellschafter seine vertraglichen Einlage noch nicht zur Gänze einbezahlt hat. *)

Haftung

 ok 

Soweit die vereinbarte Einlage noch nicht voll einbezahlt wurde, haftet der Gesellschafter auch bei beschränkter Haftung insoweit persönlich.

Arten

 ok 

Bei Kapitalgesellschaften wird zwischen eingeforderten und noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen unterschieden. Dafür ist ein Einforderungsbeschluss erforderlich.

Bilanzielle Darstellung

 (zT) ok 

Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind vom Nennkapital offen abzusetzen, so daß in der Bilanz insgesamt das eingeforderte Nennkapital ausgewiesen wird.

Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; aus dieser Vorschrift ergibt sich eine Erweiterung der Gliederung der Gruppe B II auf der Aktivseite.

Literatur

Gesetz

  • § 229 UGB [1]

Fachliteratur

  • Hirschler (2019, § 229, Rz. 8;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise


[[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]