Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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''Genossenschaftsmitglieder'' können [[natürliche Person]]en, [[juristische Person]]en und auch [[Personengesellschaft]]en mit eigener Rechtspersönlichkeit sein ([[Offene Gesellschaft]], [[Kommanditgesellschaft]]) nicht aber [[stille Gesellschaft]]en und [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts|Gesellschaften bürgerlichen Rechts]]. <ref>Vgl. Smole (2020), S. 8.</ref> | ''Genossenschaftsmitglieder'' können [[natürliche Person]]en, [[juristische Person]]en und auch [[Personengesellschaft]]en mit eigener Rechtspersönlichkeit sein ([[Offene Gesellschaft]], [[Kommanditgesellschaft]]) nicht aber [[stille Gesellschaft]]en und [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts|Gesellschaften bürgerlichen Rechts]]. <ref>Vgl. Smole (2020), S. 8.</ref> | ||
Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht eingeschränkten Mitgliederzahl. Der Ein- oder Austritt eines Mitglieds hat keine rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft, außer die Mindestzahl wird unterschritten.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.</ref> Der Gesellschaftsvertrag kann die gesetzliche ''Mindestmitgliederzahl'' von zwei erhöhen und eine ''Höchstzahl'' festlegen. <ref>Vgl. Smole (2020), S. 8.</ref> | Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht eingeschränkten Mitgliederzahl. Der Ein- oder Austritt eines Mitglieds hat keine rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft, außer die Mindestzahl wird unterschritten.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.</ref> Der Gesellschaftsvertrag kann die gesetzliche ''Mindestmitgliederzahl'' von zwei erhöhen und eine ''Höchstzahl'' festlegen. <ref>Vgl. Smole (2020), S. 8.</ref> | ||
| − | In Deutschland ist | + | In Deutschland ist das Vorhandensein von mindestens drei Mitgliedern zur Gründung erforderlich,<ref>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.</ref> in Österreich ist das Absinken unter zwei Miglieder ein Auflösungsgrund. ''Einmanngenossenschaften'', vergleichbar mit einer Einmann-GmbH, sind unzulässig. Dies widerspricht eindeutig dem Wesen einer Genossenschaft.<ref>Vgl. Smole (2020), S. 8.</ref> |
Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Branchen im Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Aus dem Förderauftrag der Genossenschaft ergibt sich, dass Personen die nicht gefördert werden können, nicht nicht Mitglieder werden können.<ref>Vgl. Smole (2020), S. 8.</ref> Die vertragliche Festlegung wäre nur eine Klarstellung. | Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Branchen im Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Aus dem Förderauftrag der Genossenschaft ergibt sich, dass Personen die nicht gefördert werden können, nicht nicht Mitglieder werden können.<ref>Vgl. Smole (2020), S. 8.</ref> Die vertragliche Festlegung wäre nur eine Klarstellung. | ||
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Version vom 10. August 2025, 12:29 Uhr
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Kurzinfo!
Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung: Gen, ev Kooperative
- Synonyme: ev Kooperative
siehe auch-> Europäische Genossenschaft
erg
Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und Unternehmer kraft Rechtsform.
Sie gleicht im wesentlichen einer Kapitalgesellschaft, Unterschiede sind:[2]
- der im Gesetz normierten Förderungsauftrag,
- das beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl,
- die stärkere personalistischen Ausgestaltung (z.B. Kopfstimmrechte) und
- die doch eingeschränkte Übertragung erg Link der Mitgliedschaften unter Lebenden.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der Zwang zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband.
[3]
[4]
[5]
[6]
</ref>
[7]
[8]
Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
[9] [10] [11] [12] </ref> [13] [14]
Arten
- Weiterleitung:
ok
Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.
- Genossenschaftszwecke
In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[15]
- Haftung (§ 2 GenG [2])
- Genossenschaft mit unbeschränkter Flaftung (Gen muH):[16]
- Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
- Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
- Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossenschafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
- Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
- Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossenschaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.
Gründung
- Weiterleitung:
siehe auch-> Unternehmensgründung
ok
Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:[17]
- ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag (Statut),
- eine Firma (mit Zusatz "eingetragene Genossenschaft" oder kurz "e. Gen."[18])
- Aufnahme in einen Revisionsverband und
- Anmeldung zum Firmenbuch.
Als juristische Person entsteht sie mit der Eintragung im Firmenbuch. [19]
Auflösung
- Weiterleitung:
siehe auch-> Betriebsaufgabe, Liquidation
ok
Die Genossenschaft wird aufgelöst durch:[20]
- Zeitablauf, wenn dies im Genossenschaftsvertrag festgelegten wurde,
- Beschluss der Generalversammlung (zwei Drittelmehrheit),
- Konkurseröffnung,
- Verschmelzung,
- Ausscheiden aus einem Revisionsverband und
- Absinken der Mitgliederzahl unter zwei.
Nach Auflösung der Genossenschaft schließt die Liquidation an, außer bei Konkurs, amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder Verschmelzung. Nach Beendigung der Abwicklung ist die Genossenschaft im Firmenbuch zu löschen. [21]
Organe
- Weiterleitung:
ok
Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:[22]
- Vorstand und
- Generalversammlung.
Weiters:[23]
- Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Revisoren sind für große Genossenschaften als Abschlussprüfer vorgesehen.
- Beirat kann errichtet werden. Es kann vorgesehen werden dass seine Zustimmung erforderlich ist. Er kann aufgaben übernehmen, die nicht zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
Der Vorstand muss Mitglied der Genossenschaft sein oder Organ eines seiner Mitglieder sein (Prinzip der Selbstverwaltung).
Mitglieder
Hlf Mitglied (lö)
- Weiterleitung:
ok
Genossenschaftsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) nicht aber stille Gesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. [24]
Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht eingeschränkten Mitgliederzahl. Der Ein- oder Austritt eines Mitglieds hat keine rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft, außer die Mindestzahl wird unterschritten.[25] Der Gesellschaftsvertrag kann die gesetzliche Mindestmitgliederzahl von zwei erhöhen und eine Höchstzahl festlegen. [26]
In Deutschland ist das Vorhandensein von mindestens drei Mitgliedern zur Gründung erforderlich,[27] in Österreich ist das Absinken unter zwei Miglieder ein Auflösungsgrund. Einmanngenossenschaften, vergleichbar mit einer Einmann-GmbH, sind unzulässig. Dies widerspricht eindeutig dem Wesen einer Genossenschaft.[28]
Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Branchen im Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Aus dem Förderauftrag der Genossenschaft ergibt sich, dass Personen die nicht gefördert werden können, nicht nicht Mitglieder werden können.[29] Die vertragliche Festlegung wäre nur eine Klarstellung.
Erwerb der Mitgliedschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hierfür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
3. Rechtsstellung der Mitglieder: a) Aufnahme durch Teilnahme an Gründung oder Eintritt, der durch schriftliche Beitrittserklärung mit Zustimmung des Vorstands und Eintragung in die Mitgliederliste wirksam wird.
Rieder / Huemer (2016), S.
1. Erwerb der M itgliedschaft
Die M itgliedschaft kann durch eine Beitrittserklärung, die der Schriftform bedarf, erworben werden (§ 3 Abs 2; RS0059279). Eine Beitrittserklärung wird durch die Annahme durch den Vorstand oder durch ein anderes im Genossenschaftsvertrag festgelegtes Organ rechtswirksam (9 Ob 77/04w). Im Genossenschaftsvertrag sind die Bedingungen des Eintritts der Genossenschafter und allfällige besondere Bedingungen über das Ausscheiden aufzunehmen (§ 5 Z 4).
Die Geschäftsanteile sind bei der GenmuH nur dann übertragbar und vererblich, wenn dies im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist (vgl § 54 Abs 2). Bei der GenmbH sind die Geschäftsanteile grundsätzlich übertragbar und vererblich. Zur Übertragung ist die Zustimmung der Genossenschaft, vertreten durch den Vorstand, erforderlich, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (§ 83). Die Übertragung der Anteile erfolgt nach den Grundsätzen über die Abtretung von Forderungen (4 Ob 588/71).
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[30] [31] [32] [33] </ref> [34] [35]
Verlust der Mitgliedschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
- Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds – sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darüber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist, sowie durch Ausschließung des Mitglieds aus einem in der Satzung hierfür festgelegten Grund sowie durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Bei juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften kann die Satzung die Beendigung einer Mitgliedschaft vorsehen, wenn diese aufgelöst werden.
Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig – wenn die Satzung dies vorsieht – zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Ein Anspruch an den stillen Reserven besteht nicht.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
d) Ausscheiden:
(1) Austritt durch schriftliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Satzung kann eine andere (höchstens fünfjährige) Kündigungsfrist vorsehen;
(2) Aufkündigung durch Gläubiger des Mitgliedes;
(3) Ausschließung eines Mitglieds aufgrund eines in der Satzung festgelegten Grundes (§ 68 GenG);
(4) Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied;
(5) Tod des Mitgliedes; Mitgliedschaft des Erben endet mit Schluss des Geschäftsjahrs (§ 77 GenG);
(6) Nach außerordentlicher Kündigung bei wesentlicher Änderung der Satzung gemäß § 67a GenG.
Eintragung des Ausscheidens in die Mitgliederliste ist gemäß § 69 GenG erforderlich. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten, ggf. muss er einen anteiligen Fehlbetrag einzahlen. Hatte das Mitglied seinen Geschäftsanteil voll eingezahlt, kann die Satzung ihm einen Anspruch einräumen auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage.
Rieder / Huemer (2016), S.
2. Verlust der M itgliedschaft
Mitglieder können ausscheiden durch
- Tod,
- Übertragung ihres Anteils (wenn zulässig),
- Austritt (Kündigung), zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist (§§ 54 und 77 Abs 1) oder
- Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund, wenn dies im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 5 Z 4). Die Ausschlussgründe sind im Genossenschaftsvertrag anzugeben.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[36] [37] [38] [39] </ref> [40] [41]
Rechte / Pflichen
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232
3. Rechtsstellung der Mitglieder:
b) Rechte:
(1) Recht zur Benutzung der satzungsgemäßen Einrichtungen der Genossenschaft;
(2) Stimmrecht, bei Großgenossenschaften das aktive und passive Wahlrecht zur Vertreterversammlung;
(3) Anspruch auf Gewinnanteil, soweit nicht durch die Satzung ausgeschlossen.
c) Pflichten: (1) Zahlung der Pflichteinlagen; (2) Nachschusspflicht (Genossenschaftsinsolvenz), s. dazu schon oben unter II. 3.; (3) andere durch die Satzung begründete Pflichten (z.B. Abnahmepflichten).
Rieder / Huemer (2016), S.
451
3. Rechte
Den Genossenschaftern stehen Leistungen der Genossenschaft nach dem Förderungsauftrag zu. Die Genossenschafter haben weiters insbesondere folgende Herrschaftsrechte:
452
- A uskunftsrecht und Stim m recht in der Generalversam m lung,
- Geltendm achung von Fehlem von G eneralversam m lungsbeschlüssen,
- Recht au f Einberufung der G eneralversam m lung (10 § der M itglieder g e_meinsam; § 29 Abs 2),
- Ausfolgung einer Abschrift des G enossenschaftsvertrages sowie der g e p ^ . migten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen (§ 35),
- Einsicht in das Protokollbuch (§ 34 Abs 2),
- Einsicht in das M itgliederregister (§ 14 Abs 2).
Darüber hinaus haben G enossenschafter folgende Vermögensrechte:
- Anspruch au f ihren Gewinnanteil,
- Anspruch au f ihr Geschäftsguthaben bei Ausscheiden, außer sie übertragen ihren Genossenschaftsanteil einem anderen (die Einlagen der G enossenschafter werden au f einem Konto gutgeschrieben, Gewinne und Verlpste werden über dieses Konto abgerechnet, der Stand dieses Kontos wird a{s G eschäftsguthaben bezeichnet),
- Anspruch au f ihren Anteil am Liquidationserlös (§ 48 Z 2 und 3).
4. Pflichten Die G enossenschafter treffen im W esentlichen folgende Pflichten:
- Leistung der Einlage (§ 5 Z 5) und
- Deckungspflicht (vgl Seiten 444 f).
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[42] [43] [44] [45] </ref> [46] [47]
Haftung der Mitglieder
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449 </s> Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden. Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genossenschafterin/jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem/seinem ganzen Vermögen. Bei der beschränkten Haftung haften die Genossenschafterinnen/Genossenschafter nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Bei Genossenschaften, die bestimmte Zwecke verfolgen, z.B. Konsumvereine, kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden.
Rieder / Huemer (2016), S.
444
2. Haftung
Es können nach der Haftung der G enossenschaftsm itglieder drei Arten von Genossenschaften unterschieden werden (§ 2):
• Genossenschaft m it unbeschränkter Flaftung (GenmuH):
- Jeder G enossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der G enossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die A ktiven der G enossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen (§§ 2, 53).
- Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (G enm bfl):
- Jeder G enossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen G eschäftsanteilen, sondern noch m it einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt w erden (§§ 2, 76). G enossenschafter haften daher zum indest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
- Genossenschaften m it Geschäftsanteilshaftung:
- Die Haftung ist au f den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der G enossenschaft muss auf die M itglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an M itglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig (§ 2 Abs 3). Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung (§ 86a).
445 Im Konkursfall haben die Gläubiger keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Genossenschafter (§ 1 Abs 1 GenIG). Es besteht daher nur eine Deckungs- bzw Nachschusspflicht der Genossenschafter in einem sogenannten Umlageverfahren.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[48] [49] [50] [51] </ref> [52] [53]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[54] [55] [56] [57] </ref> [58] [59]
Revisionsverband
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft
- Genossenschaftsverbände
In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:
- Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
- Österreichischer Raiffeisenverband
- CoopVerband – Revisionsverband österreichischer Genossenschaften[65]
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[66]
- Rückenwind – Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[67]
https://www.gbv.at/revision/Aufgaben/
Der Revisionsverband prüft in allen Unternehmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs die Jahresabschlüsse (Abschlussprüfung) und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit (Gebarungsprüfung).
https://www.vor.or.at/index_ger.html
- CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
- Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
- Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Österreichischer Genossenschaftsverband // Schulze-Delitzsch
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
- Raiffeisen:
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Raiffeisenverband Oberösterreich eGen
- Raiffeisenverband Steiermark
- Raiffeisenverband Tirol
- Raiffeisenverband Salzburg eGen
- Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGen
- Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband regGenmbH
- Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen
- CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
- Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
- Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
eigene
Die Mitgliedschaft zu einem Revisionsverband ist für Genossenschaften eine Gründungsvoraussetzung, das Erlöschen der Mitgliedschaft ein Auflösungsgrund.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[60] [61] [62] [63] </ref> [64] [65]
Sonstige Besonderheiten
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[66] [67] [68] [69] </ref> [70] [71]
Steuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft
Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es keine Mindest-KÖSt, die zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen unterliegen der KESt.
Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital aufzubringen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[72] [73] [74] [75] </ref> [76] [77]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[78] [79] [80] [81] </ref> [82] [83]
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.7.2025;
[84] [85] [86] [87] </ref> [88] [89]
Literatur
Gesetz
- GenG
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 443 ff;
- Smole: "Organe der Genossenschaft", Diplomarbeit JKU Linz 2020, Online bei JKU
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen
Weblinks
- Genossenschaft bei Wikipedia, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei WKO.at, abgefragt 6.7.2025;
- Genossenschaft bei Oesterreich.gv.at, abgefragt 6.7.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
- ↑ Smole (2020), S. 7.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ [ WKO.at, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 446.
- ↑ Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 6.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 453.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 447.
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