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Version vom 13. Juli 2025, 07:56 Uhr
Gliederung
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung: ev Stiftungsvermögen,
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung
- Gesetzliche Regelung
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/die-privatstiftung
https://www.hasch.eu/files/Stiftungsbrosch%C3%BCre_Erste_Bank.pdf
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
Eine Privatstiftung (PS) im Sinne des PSG ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen link? gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. [1]
Die Privatstiftung ist eine juristische Person ohne Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter. Sie ist ein eigentümerloses Rechtsgebilde, dem eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, dadurch wird eine Verselbstständigung des Vermögens erreicht, es ist dem Zugriff des Stifters entzogen.[2]
Das Stiftungsvermögen muss mindestens 70.000 Euro umfassen. Bei Sachgründung ist eine Gründungsprüfung erforderlich. Wird das Vermögen unterschrittten ist das kein Grund zur Auflösung der Privatstiftung. tatsächlich? Neben der Stiftung von Vermögen gibt es noch eine Nachstiftung, die keine Mindesthöhe aufweist und keiner Gründungsprüfung unterliegt.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Privatstiftungsgesetz–PSG [1] BGBl 694/1993 vom 14.10.1993.
Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
(zT) ok
https://www.pwc.at/de/publikationen/mittelstand-kmu/privatstiftungen-in-oesterreich.pdf
eigene
In Österreich bestehen rd. 3.100 Privatstiftungen mit einem geschätzten Stiftungsvermögen von 70 Mrd. Euro. Das Privatstiftungsgesetz wurde erlassen um den Abfluß von Vermögen in ausländische Stiftungen zu reduzieren.[9]
Gründung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
(zT) ok
eigene
Schritte zur Gründung einer Privatstiftung:[16]
- Abfassung der Stiftungserklärung (bestehend aus Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde); damit ist die Privatstiftung errichtet;
- Bestellung des ersten Vorstandes durch den Stifter;
- Anmeldung der Privatstifltung zur Eintragung in das Firmenbuch durch den Vorstand;
- Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; damit entsteht die Privatstiftung.
Nur die Stiftungsurkunde, nicht aber die Stiftungszusatzurkunde, ist bei der Anmeldung der Privatstiftung dem Firmenbuchgericht vorzulegen und damit öffentlich zu machen. Regelungen, die geheim bleiben sollen, können daher in eine Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sofern sie nicht zwingend in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen.[17]
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;
Auflösung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
(zT) ok
eigene
Die Privatstiftung wird in folgenden Fällen aufgelöst:[24]
- Ablauf der Dauer,
- Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Privatstiftung,
- rechtskräftiger Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
- einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands,
- Auflösung durch das Gericht.
Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung in folgenden Fällen zu beschließen:[25]
- Der Stifter hat die Privatstiftung widerrufen.
- Der Stiftungszweck ist erreicht oder nicht mehr erreichbar.
- Bei Privatstiftungen, deren überwiegender Zweck in der Versorgung von natürlichen Personen ist (Versorgungsstiftungen), nach Ablauf von 100 Jahren.
- Bei Vorliegen anderer, in der Stiftungserklärung festgelegter Gründe (zB Eintritt eines bestimmten Ereignisses).
Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.[26]
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;
Organe
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
ev erg
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung
Rieder / Huemer (2016), S.
eigene
Die Privatstiftung hat folgende Organe:[33]
- Stiftungsvorstand (zwingend),
- Stiftungsprüfer (zwingend),
- allenfalls Aufsichtsrat (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 PSG),
- allenfalls weitere Organe, z.B. Beirat.
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der erste Vorstand ist vom Stifter zu bestellen. Er hat die Stiftung zu verwalten, zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. ln der Stiftungserklärung kann sich der Stifter die weitere Bestellung des Stiftungsvorstands Vorbehalten oder dieses Recht einem Begünstigten oder einem Beirat einräumen (§ 9 Abs 2 Z 1; 6 Ob 195/10k). [34]
Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich Buchführung und Lagebericht zu prüfen. Die Bestellung erfolgt idR durch das Gericht.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;
Nicht erlaubte Tätigkeiten
- Weiterleitung:
ok
Die Privatstiftung darf allerdings selbst kein Gewerbe ausüben, sie darf auch nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein.[41]
Beteiligte
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://www.hasch.eu/files/Stiftungsbrosch%C3%BCre_Erste_Bank.pdf
- Begriff und Rechtsnatur der Privatstiftung
Die Privatstiftung kennt, anders als die meisten anderen juristischen Personen, weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter und zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es sich bei ihr um ein "eigentümerloses" Vermögen handelt, welchem Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird. Richtigerweise ist jedoch festzuhalten, dass das Vermögen nicht eigentümerlos ist, sondern im Eigentum der Privatstiftung steht und sich somit nicht im eigentlichen Sinne verselbständigt, sondern durch die Privatstiftung verwaltet wird.
Rieder / Huemer (2016), S.
458
Stifter können eine oder m ehrere (rechtsfähige) natürliche oder juristische Personen sein, aber auch OG und KG, nicht jedoch G esbR oder stille Gesellschaft. Eine Privatstiftung von Todes wegen kann aber nur einen Stifter haben (§ 3 Abs 1). Hat eine Privatstiftung m ehrere Stifter, können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltencn Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, etwas Abweichendes kann in der Stiftungsurkunde festgelegt werden (§ 3 Abs 2). M ehrere M itstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht (6 Ob 166/05p).
459 Weiters ist in der Stiftungserklärung festzulegen, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält („Begünstigte“). Sie können namentlich angeführt werden oder es können bestimmte Kriterien festgelegt werden, aufgrund derer die Begünstigten individualisiert werden. Es kann aber auch vorgesehen sein, dass die Begünstigten von jem andem , etwa vom Vorstand, ausgewählt werden (§ 5). Die Begünstigten sind oft auch die Letztbegünstigten, also diejenigen, die das Vermögen erhalten, das nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibt (§ 6
eigene Nachstifter, Dritte können Vermögen zuwenden.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;
Literatur
Gesetz
- Privatstiftungsgesetz PSG;
Erlässe
- Stiftungsrichtlinien 2009;
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 457 ff;
Folien
- )
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen
Weblinks
- Privatstiftungen in Österreich bei PWC.at, abgefragt 10.7.2025;
- Österreichischer Stiftungsverband bei Grundlagen Statistik, abgefragt 10.7.2025;
- Privatstiftung bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2025;
- Privatstiftung bei WKO.at, abgefragt 10.7.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Hasch, Stiftungshandbuch, S. 6, abgefragt 10.7.2025.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 457.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ PSG, Vorblatt der EB.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 459.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 459.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 463.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 463.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 463.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 461.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 461 f.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ WKO.at, Stichwort: Privatstiftung, abgefragt 10.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
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