Unternehmensanteil: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Oktober 2020, 17:13 Uhr
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Ein Unternehmensanteil stellt den nach den persönlichen Besitzverhältnissen gegliederte Teil eines Unternehmens dar, im Gegensatz dazu ist beim Unternehmensteil die Unterteilung eine sachliche (zB räumlich, nach Sparten oder Vermögen) gegliederte Teil eines Unternehmens.
siehe auch-> Bewertungsobjekt
Inhaltsverzeichnis
Arten
Unternehmensanteile lassen sich nach der Rechtsform des Unternehmens gliedern, oder nach dem Ausmaß der Beteiligung (eigene und der übrigen Gesellschafter).
Arten nach Rechtsform
Nach der Rechtsform lassen sich unterscheiden:
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
- weitere Rechtsformen
Gesellschaften werden international unterschiedlich zugenordnet (zB Kommanditgesellschaft wird in Österreich u Deutschland als Personengesellschaft, in andern Ländern als Kapitalgesellschaft behandelt).
Personengesellschaften
Hauptartikel-> Personengesellschaft
Personengesellschaften sind Gesellschaften bei denen die Gesellschafter im Vordergrund stehen und nicht das von ihnen eingelegte Kapital.[1]
In Österreich zugelassene Rechtsformen:
- Offene Gesellschaft (OG),
- Kommanditgesellschaft (KG),
- stille Gesellschaft (StG),
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR),
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
(Die internationalen Rechtsformen sind bei den Artikeln dargestellt.)
Kapitalgesellschaften
Hauptartikel-> Kapitalgesellschaft
Die Kapitalgesellschaft ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaft des privaten Rechts, deren Mitglieder einen gemeinsamen meist wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie ist eine juristische Person.[2]
In Österreich zugelassene Rechtsformen:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Aktiengesellschaft (AG) und
- Europäische (Aktien)Gesellschaft (SE).
(Die internationalen Rechtsformen sind bei den Artikeln dargestellt.)
weitere Rechtsformen
Neben Personen- und Kapitalgesellschaften kommen weitere Rechtsformen für Unternehmen in Frage:
Arten nach Beteiligungsausmaß
Übersicht Minder- bzw. Mehrheitsrechte[3]
≤ 25% | einfache Minderheit |
> 25% | qualifizierte Minderheit (Sperrminorität) |
> 50% | einfache Mehrheit |
> 75% | qualifizierte Mehrheit |
100% | Alleinbesitz |
Neben dem Anteil des Bewertungsobjektes kann auch das Ausmaß der Beteiligung der übrigen Gesellschafter von Bedeutung sein. Liegt Streubesitz vor, kann mit relativ kleinem Beteilgungsaußmaß ein großer Einfluss ausgeübt werden. Umgekehrt kann ein Hauptgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen den lästigen (Minderheits-)Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernen lassen.
Bewertung
Hauptartikel-> Anteilsbewertung
Es gibt zwei grundsätzliche Methoden zur Bewertung von Anteilen an Unternehmen:[4]
- Die direkte Methode ermittelt den Wert des Unternehmensanteiles aus den (anteilig) dem Anteilseigner zufließenden finanziellen Vorteilsströmen. Hieraus ergibt sich direkt der gesuchte Anteilswert, die Vornahme von Zu- oder Abschlägen ist nicht erforderlich.
- Die indirekte Methode geht vom Wert des gesamten Unternehmens aus und ermittelt hieraus durch Multiplikation mit der relevanten Anteilsquote den Wert des Unternehmensanteils.
Wertpapier
Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.[5]
Aktie
Hauptartikel-> Aktie
Die Aktie ist ein Wertpapier, das den Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft. Sie kann an einer Börse gehandelt werden. Über Kursentwicklungen geben neben den Börsenkurse der Aktie auch die Aktienidices der Börsen Auskunft.
GmbH-Anteil
Die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen aus der Stammeinlage, als Einzahlungsverpflichtung der Gesellschafter und dem Geschäftsanteil, als der Summe der Gesellschafterrechte und -pflichten des Gesellschafters.
Bilanzausweis
Die Unternehmensanteile sind unternehmensrechtlich je nach Widmung als Finanzanlagevermögen (§ 224 Abs. 2 A III) oder als Finanzumlaufvermögen auszuweisen (§ 224 Abs. 2 B III). [6] Steuerrechtlich sind Anteile an Personengesellschaften spiegelbildlich zum Eigenkapital des Mitunternehmers auszuweisen.
Die Zuordnung ist für die Bewertung maßgeblich.
Beteiligung
Beteiligung sind Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.[7]
Eine Beteiligung wird vermutet:
- wenn der Anteil am Kapital zumindest 20 % beträgt,
- bei Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter link? an einer [[Personengesellschaft].
Im (österreichischen) Ertragsteuerrecht werden Anteile und Beteiligungen gleich gesetzt.[8]
Literatur
Gesetz
- ABGB
- AktG
- GmbHG
- UGB
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz. 149 ff
- IDW S1 Rz. 13 ff
Fachliteratur
- Artmann ua (2015)
- Artmann ua (2016)
- Kastner ua (1990)
- Rieder / Huemer (2016)
Unterlage(n)
- Hager: "Bewertungsobjekt", Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Europäische Genossenschaft (SCE) bei Wikipedia, abgefragt: 9.10.2020
- Genossenschaft bei Wikipedia, abgefragt: 9.10.2020
- Kapitalgesellschaft bei Wikipedia, abgefragt: 9.10.2020
- Personengesellschaft bei Wikipedia, abgefragt: 9.10.2020
- Privatstiftung bei Wikipedia, abgefragt: 9.10.2020
- Verein bei Wikipedia, abgefragt: 9.10.2020