Aktie: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft (oder Tochterunternehmen oder Treuhänder der Gesellschaft bzw. Tochterunternehmens) ist grundsätzlich verboten. Bei Kapitalerhöhung ausnahmslos, später in Ausnahmefällen zur Schadensabwehr eingeschränkt zulässig.<ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 349.</ref>
 
Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft (oder Tochterunternehmen oder Treuhänder der Gesellschaft bzw. Tochterunternehmens) ist grundsätzlich verboten. Bei Kapitalerhöhung ausnahmslos, später in Ausnahmefällen zur Schadensabwehr eingeschränkt zulässig.<ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 349.</ref>
  
Der [[Bilanz|bilanzielle Ausweis]] erfolgt gem. § 229 Abs. 1 UGB in einer Vorspalte offen von dem Posten [[Bilanz#Eigenkapital|Nennkapital]] abzusetzen. Im AktG und ind der urspünglichen Fassung des RLG erfolgte der Ausweis im Umlaufvermögen § 224 (2) B III. [[Bilanz#Umlaufvermögen|Wertpapiere und Anteile]].
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Der [[Bilanz|bilanzielle Ausweis]] erfolgt gem. § 229 Abs. 1 UGB in einer Vorspalte als offener Abzug von dem Posten [[Bilanz#Eigenkapital|Nennkapital]]. Im AktG und ind der urspünglichen Fassung des RLG erfolgte der Ausweis im Umlaufvermögen § 224 (2) B III. [[Bilanz#Umlaufvermögen|Wertpapiere und Anteile]].
  
 
== Börsengang ==
 
== Börsengang ==

Version vom 26. November 2020, 05:14 Uhr

Die Aktie ist ein Wertpapier, das den Anteil an einer Aktiengesellschaft (AG) in Deutschland auch Kommanditgesellschaft auf Aktien verbrieft.[1]

Die Aktie verbrieft dem Aktionär einen Anteil am Grundkapital einer AG. Damit wird ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis zum Ausdruck gebracht. Die Aktie ist nicht teilbar, es kann aber Miteigentum daran begründet werden. Mit der Aktie wird weiters auch eine Mitgliedschaft an einer AG zum Ausdruck gebracht. Mit jeder Aktie sind bestimmte Rechte und Pflichten verbunden. Die Aktie ist weiters ein Wertpapier, welches das Mitgliedschaftsrecht verbrieft (Aktienurkunde). [2]

Bestandteile

Sie besteht aus drei Komponenten: [3]

  • der Haupturkunde,
  • dem Dividenden-(Gewinn-)schein (oftmals werden diese für mehrere Jahre in Form eines Bogens ausgegeben, von welchem die einzelnen Kupons bei Bedarf abgetrennt werden können) sowie den
  • Talons (Erneuerungsscheine), die zum Bezug neuer Gewinnanteilsscheine berechtigen.

In der Praxis werden bei börsenotierten AG keine Urkunden mehr ausgegeben, sondern eine Dauersammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt.[4]

Aktiengattungen und -typen

Mit Aktien können unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sein (Aktiengattungen). Bei Aktientypen zieht die Differenzierung hingegen keine unterschiedliche Rechtsstellung nach sich.[5]

Unterscheidung nach:

  • Übertragbarkeit:[7]
    • Inhaberaktien
    • Namensaktien
      • Vinkulierte Namensaktien
  • Unternehmensanteil:
    • Nennbetragsaktien (auch Nennwertaktien)
    • Stückaktien als unechte nennwertlose Aktien (bzw. Quotenaktien als echte nennwertlose Aktien).

Ein Zwischenschein (Bezugsrecht) wird an Stelle der Aktien ausgegeben. Nach Ausstellung der endgültigen Aktie wird der Zwischenschein durch die Aktie ersetzt bzw. das Bezugsrecht erlischt.

Eigene Aktien

Eigene Aktien sind Aktien, die durch die AG selbst erworben werden.[8]

Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft (oder Tochterunternehmen oder Treuhänder der Gesellschaft bzw. Tochterunternehmens) ist grundsätzlich verboten. Bei Kapitalerhöhung ausnahmslos, später in Ausnahmefällen zur Schadensabwehr eingeschränkt zulässig.[9]

Der bilanzielle Ausweis erfolgt gem. § 229 Abs. 1 UGB in einer Vorspalte als offener Abzug von dem Posten Nennkapital. Im AktG und ind der urspünglichen Fassung des RLG erfolgte der Ausweis im Umlaufvermögen § 224 (2) B III. Wertpapiere und Anteile.

Börsengang

Unter einem Börsengang wird die Notierungsaufnahme der Aktien eines Unternehmens in einem organisierten Kapitalmarkt (Börse) verstanden. [10] Die Abwicklung des Börsengangs wird meist von einer Investmentbank vorgenommen.

Das Gegenteil eines Börsengangs ist der Börsenabgang (Delisting). Danach ist ein erneuter Börsengang möglich, der in Verbindung mit einem Aktienangebot auch Re-IPO genannt wird. [11]

Aktienkurse

siehe auch-> Börsenkurs

Der Aktienkurs ist der an der Börse festgestellte Preis der Aktien.

Quellen historischer Aktienkurse:

Literatur

Gesetz

  • AktG

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016)
  • Kastner ua (1990)?

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Aktie, abgefragt 8.5.2020
  2. Rieder / Huemer (2016), S. 344.
  3. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 344.
  4. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 344.
  5. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 344.
  6. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 346 f.
  7. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 345 f.
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 349.
  9. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 349.
  10. Wikipedia, Stichwort: Börsengang, abgefragt 25.10.2020
  11. Wikipedia, Stichwort: Börsengang, abgefragt 25.10.2020
  12. Wikipedia, Stichwort: Onvista, abgefragt 25.10.2020
  13. Wikipedia, Stichwort: Wiener Börse, abgefragt 25.10.2020
  14. Wikipedia, Stichwort: Börse Frankfurt, abgefragt 25.10.2020